Die von der zweiten Instanz zugelassene Revision des Klägers ist zulässig und berechtigt.
a) Die Nichtigkeitsrüge, die zweitinstanzliche Entscheidung sei nicht schlüssig begründet, erweist sich allerdings als nicht berechtigt. Nach stRsp kann nur dort von mangelnder Begründung gesprochen werden, wo die Entscheidung - anders als hier - gar nicht oder so unzureichend begründet wurde, dass sie sich nicht überprüfen lässt (vgl dazu nur die Nachweise bei Kodek in Rechberger2, § 477 ZPO Rz 12). Davon kann hier keine Rede sein.a) Die Nichtigkeitsrüge, die zweitinstanzliche Entscheidung sei nicht schlüssig begründet, erweist sich allerdings als nicht berechtigt. Nach stRsp kann nur dort von mangelnder Begründung gesprochen werden, wo die Entscheidung - anders als hier - gar nicht oder so unzureichend begründet wurde, dass sie sich nicht überprüfen lässt vergleiche dazu nur die Nachweise bei Kodek in Rechberger2, Paragraph 477, ZPO Rz 12). Davon kann hier keine Rede sein.
b) Die Anträge des Klägers auf Zahlung von Reisegebühren und Mehrdienstleistungsentschädigung wurden von der Dienstbehörde bescheidmäßig abgewiesen. Soweit daraus Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden, müssen diese an § 2 Abs 2 AHG (soweit einer der Bescheide nicht angefochten wurde) bzw an § 2 Abs 3 AHG (soweit der VwGH die dagegen erhobene Beschwerden des Klägers als unbegründet abwies) scheitern. Zutreffend erkannten dagegen die Vorinstanzen, dass das aus jenem Mehraufwand, der aus der Verlegung des Dienstorts entstanden ist, abgeleitete Ersatzanspruch des Klägers weder aus dem Grund des § 2 Abs 2 AHG noch aus jenem des Abs 3 dieser Gesetzesstelle ausgeschlossen ist, weil es gerade Voraussetzung für den geltend gemachten Schadenersatz ist, dass die Bestimmungen der §§ 141 ff DPL 1972 auf den Ersatz des Mehraufwands infolge Verlegung des Dienstorts nicht anwendbar sind und vom VwGH über den erhöhten Zeit- und Fahrtkostenaufwand sowie über den Verdienstentgang dessen Ersatz der Kläger nun begehrt, und über den des Erstrichters mittels Teilurteils entschieden hat, nicht abgesprochen worden war.b) Die Anträge des Klägers auf Zahlung von Reisegebühren und Mehrdienstleistungsentschädigung wurden von der Dienstbehörde bescheidmäßig abgewiesen. Soweit daraus Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden, müssen diese an Paragraph 2, Absatz 2, AHG (soweit einer der Bescheide nicht angefochten wurde) bzw an Paragraph 2, Absatz 3, AHG (soweit der VwGH die dagegen erhobene Beschwerden des Klägers als unbegründet abwies) scheitern. Zutreffend erkannten dagegen die Vorinstanzen, dass das aus jenem Mehraufwand, der aus der Verlegung des Dienstorts entstanden ist, abgeleitete Ersatzanspruch des Klägers weder aus dem Grund des Paragraph 2, Absatz 2, AHG noch aus jenem des Absatz 3, dieser Gesetzesstelle ausgeschlossen ist, weil es gerade Voraussetzung für den geltend gemachten Schadenersatz ist, dass die Bestimmungen der Paragraphen 141, ff DPL 1972 auf den Ersatz des Mehraufwands infolge Verlegung des Dienstorts nicht anwendbar sind und vom VwGH über den erhöhten Zeit- und Fahrtkostenaufwand sowie über den Verdienstentgang dessen Ersatz der Kläger nun begehrt, und über den des Erstrichters mittels Teilurteils entschieden hat, nicht abgesprochen worden war.
c) Nach § 1 Abs 1 AHG haftet der beklagte Rechtsträger nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts u.a. für den Schaden am Vermögen, den die als seine Organe handelnder Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben. Voraussetzung einer solchen Haftung ist somit u.a. die Rechtswidrigkeit des Organhandelns. Der Kläger leitet diese einerseits daraus ab, dass seine Versetzung in Bescheidform hätte ausgesprochen werden müssen und nicht mittels Weisung hätte ergehen dürfen; andererseits entbehre die Weisung vom 20. Jänner 1997 einer gesetzlichen Grundlage. Ersterer Vorwurf ist nicht berechtigt, wohl aber letzterer.c) Nach Paragraph eins, Absatz eins, AHG haftet der beklagte Rechtsträger nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts u.a. für den Schaden am Vermögen, den die als seine Organe handelnder Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben. Voraussetzung einer solchen Haftung ist somit u.a. die Rechtswidrigkeit des Organhandelns. Der Kläger leitet diese einerseits daraus ab, dass seine Versetzung in Bescheidform hätte ausgesprochen werden müssen und nicht mittels Weisung hätte ergehen dürfen; andererseits entbehre die Weisung vom 20. Jänner 1997 einer gesetzlichen Grundlage. Ersterer Vorwurf ist nicht berechtigt, wohl aber letzterer.
Das Schreiben der Dienstbehörde vom 20. Jänner 1997 stellt einen innerdienstlichen Akt, eine Weisung (Dienstauftrag) über die Versetzung des Klägers nach St. Pölten, dar. Art 20 Abs 1 B-VG konstituiert die Weisung als eigene Rechtsform, die im Innenverhältnis der Verwaltung ergeht; durch eine Weisung können immer nur Organwalter der Verwaltung verpflichtet werden (Walter/Mayer, Grundriß des österr. Bundesverfassungsrechts9 Rz 612; Raschauer in Korinek/Holoubek, Österr. Bundesverfassungsrecht, Art 20 Rz 71). Eines Bescheids zur Versetzung des Klägers als eines niederösterreichischen Landesbeamten bedurfte es dabei nach dem DPL 1972 nicht. Eine analoge Anwendung der §§ 38 und 40 BDG 1979 scheidet hier deshalb aus, weil im BDG 1979 für Versetzungen und bestimmten Verwendungsänderungen, die Dienstaufträge darstellen, ausdrücklich angeordnet ist, dass diese Maßnahmen mit Bescheid zu verfügen sind und eine derartige landesgesetzliche Regelung in den DPL fehlt, sodass für solche Personalmaßnahmen die allgemeine Regel über Dienstaufträge (= Weisungen) gilt (vgl VwGH in 97/12/0399 [Beil./2] mwN). Die Vorinstanzen führten dazu zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO) aus, sehe der niederösterreichische Landesgesetzgeber für die Versetzung eines Landesbeamten keine bestimmte Rechtsform (in casu: Bescheid) vor, so lasse sich daraus nur ableiten, dass er eine solche bestimmte Rechtsform nicht anordnen wollte (vgl dazu auch VfSlg 6.450/1971 und 15.416/1999).Das Schreiben der Dienstbehörde vom 20. Jänner 1997 stellt einen innerdienstlichen Akt, eine Weisung (Dienstauftrag) über die Versetzung des Klägers nach St. Pölten, dar. Artikel 20, Absatz eins, B-VG konstituiert die Weisung als eigene Rechtsform, die im Innenverhältnis der Verwaltung ergeht; durch eine Weisung können immer nur Organwalter der Verwaltung verpflichtet werden (Walter/Mayer, Grundriß des österr. Bundesverfassungsrechts9 Rz 612; Raschauer in Korinek/Holoubek, Österr. Bundesverfassungsrecht, Artikel 20, Rz 71). Eines Bescheids zur Versetzung des Klägers als eines niederösterreichischen Landesbeamten bedurfte es dabei nach dem DPL 1972 nicht. Eine analoge Anwendung der Paragraphen 38 und 40 BDG 1979 scheidet hier deshalb aus, weil im BDG 1979 für Versetzungen und bestimmten Verwendungsänderungen, die Dienstaufträge darstellen, ausdrücklich angeordnet ist, dass diese Maßnahmen mit Bescheid zu verfügen sind und eine derartige landesgesetzliche Regelung in den DPL fehlt, sodass für solche Personalmaßnahmen die allgemeine Regel über Dienstaufträge (= Weisungen) gilt vergleiche VwGH in 97/12/0399 [Beil./2] mwN). Die Vorinstanzen führten dazu zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO) aus, sehe der niederösterreichische Landesgesetzgeber für die Versetzung eines Landesbeamten keine bestimmte Rechtsform (in casu: Bescheid) vor, so lasse sich daraus nur ableiten, dass er eine solche bestimmte Rechtsform nicht anordnen wollte vergleiche dazu auch VfSlg 6.450 aus 1971, und 15.416 aus 1999,).
Nach § 26 Abs 3 erster Satz DPL 1972 kann der Beamte, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist, versetzt, zugeteilt oder nach Maßgabe seiner Eignung vorübergehend auch in einem anderen Dienstzweig als dem, für den er aufgenommen wurde, verwendet werden. Zufolge § 4 Abs 7 DPL 1972 ist eine Versetzung die dauernde Zuweisung eines Beamten an eine andere Dienststelle. Als Zuweisung zu einer anderen Dienststelle ist auch die örtliche Verlegung der gesamten Dienststelle anzusehen (vgl VwSlg 14.028/A u.a. zu § 38 Abs 1 BDG 1979; Germ, Der Schutz vor Versetzungen und bestimmten Verwendungsänderungen im Dienstrecht der Bundesbeamten in ÖJZ 1995, 51 ff [53]); auch nach §§ 161 Abs 1 und 162 Abs 1 DPL 1972 - in denen die allgemeinen Bestimmungen für die Versetzungsgebühr und die Übersiedlungskosten geregelt sind - gilt ein Dienstortwechsel, der durch die Verlegung einer Dienststelle erfolgt, als Versetzung. Bei der Verlegung der gesamten Dienststelle an einen anderen Ort sind die organisatorischen Belange als wichtiges dienstliches Interesse anzusehen (vgl dazu VwGH ZfVB 1996/2257 u.a.; Germ aaO 53 mwN in FN 9), sodass eine Abwägung gegen persönliche Interessen des Beamten, auf die sich der Kläger vor allem beruft (Art 5 StGG, Art 1 1.ZPzMRK, Art 4 Abs 2 MRK), nicht in Betracht kommt: Es besteht kein Anspruch des Beamten auf Überprüfung der Zweckmäßigkeit einer Organisationsänderung (VwGH in ZfVB 1996/2257; Germ aaO 53). Es steht dem Rechtsträger vielmehr frei, eine Dienststelle zu errichten und dem Beamten die Weisung zu erteilen, dort seinen Dienst zu versehen. Von einer unsachlichen Organisationsänderung, die nur dann vorläge, wenn sie lediglich zu dem Zweck getroffen worden wäre, dem Beamten einen Nachteil zuzufügen (vgl Germ aaO 53), kann keine Rede sein. Ob auch der Personalabteilung, die dem Kläger die Weisung zur Dienstleistung in St. Pölten erteilte, das Recht zur Organisationsänderung zukam, kann, wie noch darzulegen sein wird, ungeprüft bleiben.Nach Paragraph 26, Absatz 3, erster Satz DPL 1972 kann der Beamte, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist, versetzt, zugeteilt oder nach Maßgabe seiner Eignung vorübergehend auch in einem anderen Dienstzweig als dem, für den er aufgenommen wurde, verwendet werden. Zufolge Paragraph 4, Absatz 7, DPL 1972 ist eine Versetzung die dauernde Zuweisung eines Beamten an eine andere Dienststelle. Als Zuweisung zu einer anderen Dienststelle ist auch die örtliche Verlegung der gesamten Dienststelle anzusehen vergleiche VwSlg 14.028/A u.a. zu Paragraph 38, Absatz eins, BDG 1979; Germ, Der Schutz vor Versetzungen und bestimmten Verwendungsänderungen im Dienstrecht der Bundesbeamten in ÖJZ 1995, 51 ff [53]); auch nach Paragraphen 161, Absatz eins und 162 Absatz eins, DPL 1972 - in denen die allgemeinen Bestimmungen für die Versetzungsgebühr und die Übersiedlungskosten geregelt sind - gilt ein Dienstortwechsel, der durch die Verlegung einer Dienststelle erfolgt, als Versetzung. Bei der Verlegung der gesamten Dienststelle an einen anderen Ort sind die organisatorischen Belange als wichtiges dienstliches Interesse anzusehen vergleiche dazu VwGH ZfVB 1996/2257 u.a.; Germ aaO 53 mwN in FN 9), sodass eine Abwägung gegen persönliche Interessen des Beamten, auf die sich der Kläger vor allem beruft (Artikel 5, StGG, Artikel eins, 1.ZPzMRK, Artikel 4, Absatz 2, MRK), nicht in Betracht kommt: Es besteht kein Anspruch des Beamten auf Überprüfung der Zweckmäßigkeit einer Organisationsänderung (VwGH in ZfVB 1996/2257; Germ aaO 53). Es steht dem Rechtsträger vielmehr frei, eine Dienststelle zu errichten und dem Beamten die Weisung zu erteilen, dort seinen Dienst zu versehen. Von einer unsachlichen Organisationsänderung, die nur dann vorläge, wenn sie lediglich zu dem Zweck getroffen worden wäre, dem Beamten einen Nachteil zuzufügen vergleiche Germ aaO 53), kann keine Rede sein. Ob auch der Personalabteilung, die dem Kläger die Weisung zur Dienstleistung in St. Pölten erteilte, das Recht zur Organisationsänderung zukam, kann, wie noch darzulegen sein wird, ungeprüft bleiben.
Gemäß § 4 Abs 10 DPL 1972 ist als Dienstort die Katastralgemeinde zu verstehen, in der sich die Dienststelle des Beamten befindet. Die DPL 1972 enthält zwar keine ausdrückliche Definition des Begriffs "Dienststelle", doch lässt sich aus deren § 4 Abs 6, 7 und 8 zweifelsfrei ableiten, dass Dienststelle jene Organisationseinheit ist, der der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist. Für den Kläger als Leiter der Abteilung Rechtsbüro des in Wien domizilierten Amtes der NÖ Landesregierung war der Dienstort durch den Standort des Amtes der NÖ Landesregierung - das gemäß Art 49 Abs 1 NÖ Landesverfassung 1979 die Angelegenheiten der Landesregierung und des Landeshauptmanns zu besorgen hat - bestimmt, war somit Wien. Da mit NÖ Verfassungsgesetz NÖ LGBl 0001-4 die Stadt St. Pölten zur Landeshauptstadt von Niederösterreich und u.a. zum Sitz der Landesregierung bestimmt und mit NÖ Landeshauptstadt-Errichtungsgesetz NÖ LGBl 0007-0 der 21. Mai 1997 als Tag der Errichtung der Landeshauptstadt (St. Pölten) festgestellt wurde, hat damit auch das Amt der NÖ Landesregierung (und seine Abteilungen einschließlich der Abteilung Rechtsbüro, der der Kläger vorstand) mangels anderer gesetzlicher Grundlagen ab diesem Tag seinen Sitz in St. Pölten. Daher wurde die örtliche Verlegung der früheren Dienststelle des Klägers erst mit 21. Mai 1997, zeitlich somit erst vier Monate nach der den Gegenstand der vorliegenden Amtshaftungsklage bildenden Weisung an den Kläger, entsprechend dem Willen des Landesgesetzgebers bewirkt. Somit wurde für einzelne Beamte einzelner Abteilungen des Amtes der NÖ Landesregierung die Stadt St. Pölten bereits Monate vorher mittels Weisung zum Dienstort bestimmt; diese Weisung ist dann aber - die beklagte Partei lässt dazu übrigens jedes Vorbringen vermissen - ohne erkennbare Rechtsgrundlage; Nach § 26 Abs 2 DPL ist zwar der Beamte verpflichtet, die in seinen Aufgabenkreis fallenden Dienstleistungen bei allen Dienststellen des Landes, auch außerhalb der Grenzen der Bundesländer Niederösterreich und Wien, zu verrichten, der dargestellten Rechtslage zufolge wurden die NÖ Landesregierung und damit auch das Amt der Landesregierung und die in diesem eingerichtete Abteilung Rechtsbüro erst am 27. Mai 1997 nach St. Pölten verlegt. Die Dienststelle des Klägers befand sich daher zum Zeitpunkt der Erlassung der Weisung noch nicht in St. Pölten. Die Weisung ist somit mangels Vorliegens einer Rechtsgrundlage als rechtswidrig zu beurteilen, weil zufolge Art 18 Abs 1 B-VG die gesamte staatliche Verwaltung - auch die Landesverwaltung - nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf (Legalitätsprinzip). Ein Fall des § 11 Abs 1 AHG liegt hier nicht vor, weil die Verwaltungsbehörde gerade nicht mit Bescheid, sondern mit Weisung zum Nachteil des Klägers entschieden hat. Die Frage der Zuständigkeit der Personalabteilung zur Verlegung einer Dienststelle stellt sich somit nicht mehr.Gemäß Paragraph 4, Absatz 10, DPL 1972 ist als Dienstort die Katastralgemeinde zu verstehen, in der sich die Dienststelle des Beamten befindet. Die DPL 1972 enthält zwar keine ausdrückliche Definition des Begriffs "Dienststelle", doch lässt sich aus deren Paragraph 4, Absatz 6, 7 und 8 zweifelsfrei ableiten, dass Dienststelle jene Organisationseinheit ist, der der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist. Für den Kläger als Leiter der Abteilung Rechtsbüro des in Wien domizilierten Amtes der NÖ Landesregierung war der Dienstort durch den Standort des Amtes der NÖ Landesregierung - das gemäß Artikel 49, Absatz eins, NÖ Landesverfassung 1979 die Angelegenheiten der Landesregierung und des Landeshauptmanns zu besorgen hat - bestimmt, war somit Wien. Da mit NÖ Verfassungsgesetz NÖ Landesgesetzblatt 0001-4 die Stadt St. Pölten zur Landeshauptstadt von Niederösterreich und u.a. zum Sitz der Landesregierung bestimmt und mit NÖ Landeshauptstadt-Errichtungsgesetz NÖ Landesgesetzblatt 0007-0 der 21. Mai 1997 als Tag der Errichtung der Landeshauptstadt (St. Pölten) festgestellt wurde, hat damit auch das Amt der NÖ Landesregierung (und seine Abteilungen einschließlich der Abteilung Rechtsbüro, der der Kläger vorstand) mangels anderer gesetzlicher Grundlagen ab diesem Tag seinen Sitz in St. Pölten. Daher wurde die örtliche Verlegung der früheren Dienststelle des Klägers erst mit 21. Mai 1997, zeitlich somit erst vier Monate nach der den Gegenstand der vorliegenden Amtshaftungsklage bildenden Weisung an den Kläger, entsprechend dem Willen des Landesgesetzgebers bewirkt. Somit wurde für einzelne Beamte einzelner Abteilungen des Amtes der NÖ Landesregierung die Stadt St. Pölten bereits Monate vorher mittels Weisung zum Dienstort bestimmt; diese Weisung ist dann aber - die beklagte Partei lässt dazu übrigens jedes Vorbringen vermissen - ohne erkennbare Rechtsgrundlage; Nach Paragraph 26, Absatz 2, DPL ist zwar der Beamte verpflichtet, die in seinen Aufgabenkreis fallenden Dienstleistungen bei allen Dienststellen des Landes, auch außerhalb der Grenzen der Bundesländer Niederösterreich und Wien, zu verrichten, der dargestellten Rechtslage zufolge wurden die NÖ Landesregierung und damit auch das Amt der Landesregierung und die in diesem eingerichtete Abteilung Rechtsbüro erst am 27. Mai 1997 nach St. Pölten verlegt. Die Dienststelle des Klägers befand sich daher zum Zeitpunkt der Erlassung der Weisung noch nicht in St. Pölten. Die Weisung ist somit mangels Vorliegens einer Rechtsgrundlage als rechtswidrig zu beurteilen, weil zufolge Artikel 18, Absatz eins, B-VG die gesamte staatliche Verwaltung - auch die Landesverwaltung - nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf (Legalitätsprinzip). Ein Fall des Paragraph 11, Absatz eins, AHG liegt hier nicht vor, weil die Verwaltungsbehörde gerade nicht mit Bescheid, sondern mit Weisung zum Nachteil des Klägers entschieden hat. Die Frage der Zuständigkeit der Personalabteilung zur Verlegung einer Dienststelle stellt sich somit nicht mehr.
Die beklagte Partei hat sich auf die Vertretbarkeit und damit auf das fehlende Verschulden iSd Amtshaftungsrechts ihrer Organe bei der hier zu beurteilenden Weisung nicht berufen.
Auf die Rechtsgründe des Verstoßes von Organen des Rechtsträgers gegen die guten Sitten, die Geschäftsgrundlage und der Übung des redlichen Verkehrs kommt das Rechtsmittel in seinen Rechtsausführungen nicht mehr zurück. Der Anregung des Rechtsmittelwerbers, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des § 26 Abs 2 und des § 161 Abs 1 DPL 1972 wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art 7 B-VG), des Eigentumsschutzes (Art 5 StGG und Art 1 1.ZPzMRK) sowie des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit (Art 4 Abs 3 MRK) zu beantragen, wird mangels Präjudizialdelikt nicht näher getreten.Auf die Rechtsgründe des Verstoßes von Organen des Rechtsträgers gegen die guten Sitten, die Geschäftsgrundlage und der Übung des redlichen Verkehrs kommt das Rechtsmittel in seinen Rechtsausführungen nicht mehr zurück. Der Anregung des Rechtsmittelwerbers, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des Paragraph 26, Absatz 2 und des Paragraph 161, Absatz eins, DPL 1972 wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Artikel 7, B-VG), des Eigentumsschutzes (Artikel 5, StGG und Artikel eins, 1.ZPzMRK) sowie des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit (Artikel 4, Absatz 3, MRK) zu beantragen, wird mangels Präjudizialdelikt nicht näher getreten.
Der Revision ist aus diesen Erwägungen Folge zu geben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen. Dieses wird sich im fortgesetzten Vefahren nur mehr mit der Höhe des Klageanspruchs auseinander zu setzen haben.
Der Kostenvorbehalt fußt auf dem § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt fußt auf dem Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.