Begründung:
Im Revisionsrekursverfahren ist allein strittig, ob der Antragsgegner (Vater) verpflichtet ist, dem Antragsteller (Sohn) ab dem 1. 2. 2007 weiterhin Unterhalt - in der unstrittigen Höhe von 850 EUR monatlich - zu leisten.
Der Antragsteller ist Student der Rechtswissenschaften und hat im Sommersemester 2007 mit seinem 10. Semester begonnen. Die durchschnittliche Studiendauer liegt bei 11,9 Semestern, wovon drei Semester auf den ersten, vier Semester auf den zweiten und die restliche Studienzeit auf den dritten Abschnitt entfallen. Der Antragsteller beendete den ersten Studienabschnitt nach rund vier Semestern, den zweiten nach (weiteren) fünf Semestern. Seit Jänner 2007, also mit Beendigung des zweiten Studienabschnitts, besteht wieder der Anspruch auf den Bezug der Familienbeihilfe. Unstrittig ist, dass der Antragsgegner nach Ablauf des Oktobers 2006 seine Unterhaltszahlungen eingestellt hat. Aus einer im Verfahren erster Instanz vorgelegten Urkunde (ON 14) ergibt sich, dass der Antragsteller am 26. 4. 2007 im dritten Studienabschnitt die Teilprüfung aus Verfassungsrecht mit der Note „Sehr gut" abgelegt hat; dies hat der Antragsgegner in seiner Äußerung (ON 18) nicht bestritten.
Der Antragsteller beantragte nun, den im Jahr 1994 mit 8.000 ATS (= 581,38 EUR) festgesetzten Unterhalt auf 850 EUR pro Monat zu erhöhen. Er betreibe sein Studium zügig und lege laufend Prüfungen ab.
Der Antragsgegner wandte im Wesentlichen ein, das Studium werde nicht mehr ernsthaft und zielstrebig betrieben, weshalb der Antragsteller als selbsterhaltungsfähig zu betrachten sei. In den beiden ersten Studienabschnitten sei die durchschnittliche Studiendauer erheblich überschritten worden. Der Antragsteller habe auch für die Zeit des fünften bis neunten Semesters deshalb keine Familienbeihilfe bezogen, weil kein entsprechender Nachweis für ein zielstrebiges Studium erbracht habe werden können. Dadurch, dass die durchschnittliche Studiendauer der ersten beiden Studienabschnitte überschritten worden sei, sei der Unterhaltsanspruch definitiv erloschen.
Das Erstgericht gab dem Erhöhungsantrag für den Zeitraum ab dem 1. 2. 2007 statt. Ein noch nicht selbsterhaltungsfähiges studierendes Kind habe so lange Anspruch auf Unterhalt, als es sein Studium ernsthaft und zielstrebig betreibe, was in der Regel zu bejahen sei, wenn die durchschnittliche Studiendauer für das betreffende Fach nicht überschritten werde. Bei in Studienabschnitten gegliederten Studien sei die Regelung des § 2 Abs 1 lit b FamLAG eine geeignete Orientierungsgrundlage für die Frage, ob das Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben werde. Grundsätzlich sei die durchschnittliche Studiendauer auf die einzelnen Studienabschnitte zu beziehen. Der Unterhaltsanspruch erlösche, wenn die durchschnittliche Studiendauer eines Studienabschnitts überschritten werde, lebe jedoch wieder auf, wenn das Kind den entsprechenden Studienabschnitt beendet habe. Der tatsächliche Studienfortgang sei jeweils ex post zu beurteilen; nicht von Bedeutung sei dagegen, ob die Beendigung des Studiums bzw eines Studienabschnitts in der durchschnittlichen Zeit möglich oder wahrscheinlich sei. Auch wenn im konkreten Fall die Beendigung des Studiums in der durchschnittlichen Studiendauer nicht wahrscheinlich sei, weil sich der Antragsteller bereits im 10. Semester befinde und der im Jänner 2007 begonnene dritte Studienabschnitt eine Mindeststudiendauer von drei Semestern vorsehe, stehe für die Zeit bis zur Erreichung der durchschnittlichen Gesamtstudiendauer Unterhalt zu. Der Antragsteller habe bisher weder die durchschnittliche Studiendauer des dritten Abschnitts noch die durchschnittliche Gesamtstudiendauer überschritten, weshalb ihm seit Abschluss des zweiten Studienabschnitts wieder Unterhalt zustehe.Das Erstgericht gab dem Erhöhungsantrag für den Zeitraum ab dem 1. 2. 2007 statt. Ein noch nicht selbsterhaltungsfähiges studierendes Kind habe so lange Anspruch auf Unterhalt, als es sein Studium ernsthaft und zielstrebig betreibe, was in der Regel zu bejahen sei, wenn die durchschnittliche Studiendauer für das betreffende Fach nicht überschritten werde. Bei in Studienabschnitten gegliederten Studien sei die Regelung des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FamLAG eine geeignete Orientierungsgrundlage für die Frage, ob das Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben werde. Grundsätzlich sei die durchschnittliche Studiendauer auf die einzelnen Studienabschnitte zu beziehen. Der Unterhaltsanspruch erlösche, wenn die durchschnittliche Studiendauer eines Studienabschnitts überschritten werde, lebe jedoch wieder auf, wenn das Kind den entsprechenden Studienabschnitt beendet habe. Der tatsächliche Studienfortgang sei jeweils ex post zu beurteilen; nicht von Bedeutung sei dagegen, ob die Beendigung des Studiums bzw eines Studienabschnitts in der durchschnittlichen Zeit möglich oder wahrscheinlich sei. Auch wenn im konkreten Fall die Beendigung des Studiums in der durchschnittlichen Studiendauer nicht wahrscheinlich sei, weil sich der Antragsteller bereits im 10. Semester befinde und der im Jänner 2007 begonnene dritte Studienabschnitt eine Mindeststudiendauer von drei Semestern vorsehe, stehe für die Zeit bis zur Erreichung der durchschnittlichen Gesamtstudiendauer Unterhalt zu. Der Antragsteller habe bisher weder die durchschnittliche Studiendauer des dritten Abschnitts noch die durchschnittliche Gesamtstudiendauer überschritten, weshalb ihm seit Abschluss des zweiten Studienabschnitts wieder Unterhalt zustehe.
Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung im Sinne einer Abweisung des Erhöhungsbegehrens ab und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig. Bei der Beurteilung der Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit der Verfolgung des Studiums sei nur der tatsächliche Studienfortgang ex post zu betrachten. Es komme nicht darauf an, ob es möglich oder wahrscheinlich ist, dass das Studium oder ein Studienabschnitt in der durchschnittlichen Zeit beendet werde. Entscheidend sei die durchschnittliche Studiendauer für das betreffende Studium, wobei auf einzelne Studienabschnitte abzustellen sei. Dabei sei zu prüfen, ob entweder die durchschnittliche Gesamtstudiendauer bereits überschritten sei oder die durchschnittliche Studiendauer eines einzelnen Studienabschnitts. Im vorliegenden Fall sei unstrittig, dass die durchschnittliche Studiendauer sowohl im ersten als auch im zweiten Abschnitt um jeweils rund 1,5 Semester überschritten worden sei. Bereits daraus ergebe sich, dass der Antragsteller das Studium nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben habe. Die Zuerkennung von Familienbeihilfe sei lediglich ein Indiz für das ernsthafte oder zielstrebige Betreiben des Studiums. Da deren Bezug jedoch auch von anderen Parametern abhänge, könne nicht jedenfalls davon ausgegangen werden, dass eine Unterhaltspflicht bestehe, sobald Familienbeihilfe gewährt werde. Es liege auch kein Anlasspunkt dafür vor, dass der Antragsteller nunmehr sein Studium mit einem größeren Fleiß betriebe als bisher. Auch aus dem vorgelegten Zeugnis über die abgelegte Prüfung aus Verfassungsrecht ergebe sich nicht, dass ein besonders zügiger Fortschritt im gesamten dritten Abschnitt zu erwarten wäre. Ein automatisches Wiederaufleben der Unterhaltspflicht bei Erreichen eines neuen Studienabschnitts sei entgegen der Ansicht des Erstgerichts der Judikatur nicht zu entnehmen. Insgesamt könne zumindest seit dem Überschreiten der durchschnittlichen Studiendauer des zweiten Abschnitts nicht mehr vom zielstrebigen Verfolgen eines Studiums gesprochen werden. Seit diesem Zeitpunkt sei der gesamte Unterhaltsanspruch erloschen, weshalb das Erhöhungsbegehren abzuweisen sei. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur hier zu beurteilenden Konstellation höchstgerichtliche Judikatur nicht vorläge.