Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht erklärte die auf den Kündigungsgrund des dringenden Eigenbedarfs nach § 19 Abs 2 Z 5 MG gestützte Teilkündigung eines Zimmers der Wohnung des Beklagten im Hause der Kläger in W*****platz 55, II. Stock, für rechtswirksam. Die Kläger bewohnten - so stellt das Erstgericht fest - im ersten Stock des Hauses eine aus zwei Zimmern, Kabinett und Wohnküche bestehende Wohnung, und zwar würden die beiden Zimmer von den Klägern, einer dreizehnjährigen Enkelin, einer Kostschülerin und einer einige Monate alten Enkelin als Schlafräume benützt. Der Sohn der Kläger Kurt W***** wohne derzeit mit seiner Gattin, die ein Kind erwarte, bei deren Eltern in katastrophal schlechten Verhältnissen, da diese nur eine Küche und ein Schlafzimmer zur Verfügung hätten. Die Kläger hätten dringenden Eigenbedarf nach dem einen Zimmer der Wohnung des Beklagten, um daraus ein Schlafzimmer für die Familie ihres Sohnes und aus dem Kabinett der Wohnung der Kläger eine Küche zu machen. Davon, dass der Eigenbedarf der Kläger selbst verschuldet sei, könne nicht die Rede sein. Einerseits brauche die dreizehnjährige Enkelin einen Schlafraum und die Aufnahme einer Kostschülerin in diesen Raum vergrößere das Wohnbedürfnis der Kläger nicht. Andererseits hätten die Kläger als Großeltern die Pflicht gehabt, die Enkelinnen bei sich aufzunehmen, weil deren Mutter zur Erziehung nicht in der Lage sei. Die Interessenabwägung falle zugunsten der Kläger aus. Der Beklagte und seine Gattin, die alleinigen Bewohner der aus restlich einem Zimmer, Kabinett und Küche bestehenden Wohnung im zweiten Stock, könnten nach wie vor getrennt schlafen. Auch gesundheitlich sei nichts zu befürchten. Dagegen sei das Zimmer, das gesondert zugänglich sei, für den Sohn der Kläger sehr dringend nötig.Das Erstgericht erklärte die auf den Kündigungsgrund des dringenden Eigenbedarfs nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, MG gestützte Teilkündigung eines Zimmers der Wohnung des Beklagten im Hause der Kläger in W*****platz 55, römisch zwei. Stock, für rechtswirksam. Die Kläger bewohnten - so stellt das Erstgericht fest - im ersten Stock des Hauses eine aus zwei Zimmern, Kabinett und Wohnküche bestehende Wohnung, und zwar würden die beiden Zimmer von den Klägern, einer dreizehnjährigen Enkelin, einer Kostschülerin und einer einige Monate alten Enkelin als Schlafräume benützt. Der Sohn der Kläger Kurt W***** wohne derzeit mit seiner Gattin, die ein Kind erwarte, bei deren Eltern in katastrophal schlechten Verhältnissen, da diese nur eine Küche und ein Schlafzimmer zur Verfügung hätten. Die Kläger hätten dringenden Eigenbedarf nach dem einen Zimmer der Wohnung des Beklagten, um daraus ein Schlafzimmer für die Familie ihres Sohnes und aus dem Kabinett der Wohnung der Kläger eine Küche zu machen. Davon, dass der Eigenbedarf der Kläger selbst verschuldet sei, könne nicht die Rede sein. Einerseits brauche die dreizehnjährige Enkelin einen Schlafraum und die Aufnahme einer Kostschülerin in diesen Raum vergrößere das Wohnbedürfnis der Kläger nicht. Andererseits hätten die Kläger als Großeltern die Pflicht gehabt, die Enkelinnen bei sich aufzunehmen, weil deren Mutter zur Erziehung nicht in der Lage sei. Die Interessenabwägung falle zugunsten der Kläger aus. Der Beklagte und seine Gattin, die alleinigen Bewohner der aus restlich einem Zimmer, Kabinett und Küche bestehenden Wohnung im zweiten Stock, könnten nach wie vor getrennt schlafen. Auch gesundheitlich sei nichts zu befürchten. Dagegen sei das Zimmer, das gesondert zugänglich sei, für den Sohn der Kläger sehr dringend nötig.
Infolge Berufung des Beklagten bestätigte das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und im Wesentlichen auch dessen rechtliche Beurteilung der Sache.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes, das die Revision zugelassen hat, richtet sich die Revision des Beklagten, worin der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht und der Revisionsantrag gestellt wird, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass die Kündigung aufgehoben werde. Allenfalls möge das Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Die Kläger beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.