Aus der Begründung:
Es ist zwar grundsätzlich daran festzuhalten, daß sich das Anhaltungsverfahren nur auf Geisteskranke bezieht und daß für Personen, gegen die ein Entmündigungsverfahren wegen Mißbrauches von Nervengiften oder Trunksucht läuft - solange sie noch nicht entmundigt sind - eine zwangsweise zu verfügende Anhaltung nicht vorgesehen ist (1 Ob 262/54, 1 Ob 280/54). Bereits das Gutachten des in erster Instanz beigezogenen Sachverständigen, insbesondere aber das Rechsmittel des Anstaltsleiters, in dem von einer partiellen Schwäche des Geisteszustandes die Rede ist - ein Neuerungsverbot besteht im Außerstreitverfahren nicht - machen aber klar, daß eine verläßliche Entscheidung über die Anhaltung nur möglich wäre, wenn feststunde, ob nicht neben der Rauschgiftsucht oder durch sie ausgelöst eine Geisteskrankheit oder Geistesschwäche im Sinne der Entmündigungsordnung besteht. Da die Untergerichte in dieser Richtung weder den Sachverhalt erforscht, noch Feststellungen getroffen haben, mußten schon aus diesem Gründe ihre Entscheidungen aufgehoben werden.
Bevor das Verfahren in dieser Richtung ergänzt wird, wird aber beachtet werden müssen, daß nach der Mitteilung des Post- und Telegraphenamtes Innsbruck vom 17. Feber 1954, anläßlich der Einholung eines Duplikates des Rückscheines über die Zustellung des Anhaltungsbeschlusses an Peter de V. das Zustellorgan berichtet hat, daß Peter de V. am 12. Feber 1954 aus der Klinik ausgetreten sein und sich wieder in Bozen befinden soll, und weiters, daß er nach den Ausführungen im Rekurs italienischer Staatsangehöriger sein soll.Bevor das Verfahren in dieser Richtung ergänzt wird, wird aber beachtet werden müssen, daß nach der Mitteilung des Post- und Telegraphenamtes Innsbruck vom 17. Feber 1954, anläßlich der Einholung eines Duplikates des Rückscheines über die Zustellung des Anhaltungsbeschlusses an Peter de römisch fünf. das Zustellorgan berichtet hat, daß Peter de römisch fünf. am 12. Feber 1954 aus der Klinik ausgetreten sein und sich wieder in Bozen befinden soll, und weiters, daß er nach den Ausführungen im Rekurs italienischer Staatsangehöriger sein soll.
Falls die zu pflegenden Erhebungen ergeben sollten, daß Peter de V. in der Tat bereits die Anstalt verlassen hat, so wäre zunächst zu prüfen, ob nicht das Verfahren einzustellen ist.Falls die zu pflegenden Erhebungen ergeben sollten, daß Peter de römisch fünf. in der Tat bereits die Anstalt verlassen hat, so wäre zunächst zu prüfen, ob nicht das Verfahren einzustellen ist.
Falls dies nicht zutrifft, müßte, sofern Peter de V. italienischer Staatsangehöriger ist, was in diesem Falle zu klären wäre, aus diesem Gründe das Verfahren eingestellt werden. Gemäß § 13 EntmO. ist die Anhaltung eines Ausländers dem Staat zu überlassen, dem der Ausländer angehört. Für einen Ausländer, der im Inland seinen ständigen Aufenthalt hat, hat das inländische Gericht bis zur Entscheidung durch die Behörde des Heimatstaates alle zum Schutz seiner Person und seines Vermögens erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die damit gegebene Abgrenzung der österreichischen Gerichtsbarkeit gilt nach der Stellung der Bestimmung im Gesetz auch für das gerichtliche Verfahren bei Aufnahme in geschlossene Anstalten. Wenn daher Peter de V. italienischer Staatsbürger sein und wieder nach Bozen zurückgekehrt sein sollte, so bestunde die inländische Gerichtsbarkeit auch im Rahmen des § 13 EntmO. nicht mehr, was zur Einstellung des Verfahrens führen müßte.Falls dies nicht zutrifft, müßte, sofern Peter de römisch fünf. italienischer Staatsangehöriger ist, was in diesem Falle zu klären wäre, aus diesem Gründe das Verfahren eingestellt werden. Gemäß Paragraph 13, EntmO. ist die Anhaltung eines Ausländers dem Staat zu überlassen, dem der Ausländer angehört. Für einen Ausländer, der im Inland seinen ständigen Aufenthalt hat, hat das inländische Gericht bis zur Entscheidung durch die Behörde des Heimatstaates alle zum Schutz seiner Person und seines Vermögens erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die damit gegebene Abgrenzung der österreichischen Gerichtsbarkeit gilt nach der Stellung der Bestimmung im Gesetz auch für das gerichtliche Verfahren bei Aufnahme in geschlossene Anstalten. Wenn daher Peter de römisch fünf. italienischer Staatsbürger sein und wieder nach Bozen zurückgekehrt sein sollte, so bestunde die inländische Gerichtsbarkeit auch im Rahmen des Paragraph 13, EntmO. nicht mehr, was zur Einstellung des Verfahrens führen müßte.
Aus all diesen Erwägungen beruhen die Entscheidungen der Untergerichte auf mangelhaften Tatsachengrundlagen, so daß sie aufgehoben werden mußten und dem Erstgericht die Verfahrensergänzung aufzutragen war.