Aus den Entscheidungsgründen:
Insoweit die Rechtsrüge darzutun versucht, daß der Kläger den Drittelanteil der Liegenschaft entgeltlich (käuflich) erworben und ihn vom Erblasser nicht zur Existenzgrundung erhalten habe, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie von den Feststellungen des Berufungsgerichtes abweicht und von einem Sachverhaltsbild ausgeht, dessen Feststellung der Kläger vergebens anstrebte; sie unternimmt es in diesem Zusammenhang überdies, die Beweiswürdigung der Vorinstanzen anzugreifen, deren Überprüfung dem Obersten Gerichtshof nach der Regelung des § 503 ZPO. verwehrt ist.Insoweit die Rechtsrüge darzutun versucht, daß der Kläger den Drittelanteil der Liegenschaft entgeltlich (käuflich) erworben und ihn vom Erblasser nicht zur Existenzgrundung erhalten habe, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie von den Feststellungen des Berufungsgerichtes abweicht und von einem Sachverhaltsbild ausgeht, dessen Feststellung der Kläger vergebens anstrebte; sie unternimmt es in diesem Zusammenhang überdies, die Beweiswürdigung der Vorinstanzen anzugreifen, deren Überprüfung dem Obersten Gerichtshof nach der Regelung des Paragraph 503, ZPO. verwehrt ist.
Die in der Rechtsrüge des Klägers gestellte Frage, ob und inwieweit bei der Festsetzung des nach § 794 ABGB. zu ermittelnden Wertes der vorausempfangenen Liegenschaft auf die seit dem Vorausempfang eingetretene Geldentwertung Rücksicht zu nehmen und eine auf den Zeitpunkt des Erbanfalles abgestellte Aufwertung zu rechtfertigen ist, wurde in der Judikatur nicht einheitlich beantwortet. Eine Reihe von Entscheidungen löste sie dahin, daß angesichts der im Gesetz (§§ 785 ff. ABGB.) angeordneten Gleichstellung aller Kinder die eingetretene Geldentwertung zu berücksichtigen sei (JBl. 1956 S. 403). Die Lehre stützt diese Auffassung und verweist darauf, daß der Maßstab für die Bestimmung des Wertes der anzurechnenden Zuwendung der gleiche sein müsse wie bei der Bestimmung des Nachlaßwertes, weil beide Werte zum Zwecke der Ausgleichung anzurechnen seien; daraus ergebe sich das Erfordernis der Gleichheit des Wertmessers (vgl. Weiß in Klang[2] III 952; Graschopf, NotZ. 1934 S. 199). Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 23. November 1955, JBl. 1956 S. 339, lehnt zwar die Annahme eines allgemeingültigen Rechtssatzes, demzufolge nach § 794 ABGB. zu behandelnde Vorausempfänge aufzuwerten sind, ab, hält eine solche Maßnahme jedoch im Hinblick auf die in den §§ 785 ff. ABGB. verordnete Gleichstellung der Kinder dann für gerechtfertigt, wenn die durch die Geldentwertung herbeigeführte Beeinträchtigung eines Kindes eine wesentliche ist. Diese Voraussetzung liegt im konkreten Fall vor, wobei die Beeinträchtigung der beklagten Partei auch dann keine wesentliche Minderung erfahren würde, wenn im Sinne der Revisionsausführungen der Verbraucherpreisindex als Aufwertungsbasis Verwendung fände, weil in diesem die Preise für Liegenschaften unberücksichtigt bleiben. Nun ist zwar im Regelfall zunächst der Verkehrswert festzustellen, den die als Vorausempfang anzurechnende Liegenschaft im Zeitpunkt ihrer Zuwendung an den Pflichtteilsberechtigten hatte (§ 794 ABGB.), und der sohin errechnete Geldbetrag mit Rücksicht auf die bis zum Erbanfall eingetretene Geldentwertung nach dem Zeitpunkt des Erbanfalles aufzuwerten. Das Berufungsgericht hat jedoch zutreffend erkannt, daß unter den gegebenen Umständen - der Kläger ist nach wie vor Eigentümer des ihm als Vorausempfang zugekommenen Liegenschaftsdrittels - diesmal durch die Übernahme des im Verlassenschaftsverfahren erhobenen und vom Kläger nicht bekämpften Schätzwertes der Gesamtliegenschaft ein brauchbares, dem im Gesetz verankerten Grundsatz der Gleichstellung der pflichtteilsberechtigten Kinder ebenso wie jenem der Billigkeit entsprechendes Aufwertungsergebnis zu erreichen war. Nach den Urteilsfeststellungen betrug der Wert des reinen NachlassesDie in der Rechtsrüge des Klägers gestellte Frage, ob und inwieweit bei der Festsetzung des nach Paragraph 794, ABGB. zu ermittelnden Wertes der vorausempfangenen Liegenschaft auf die seit dem Vorausempfang eingetretene Geldentwertung Rücksicht zu nehmen und eine auf den Zeitpunkt des Erbanfalles abgestellte Aufwertung zu rechtfertigen ist, wurde in der Judikatur nicht einheitlich beantwortet. Eine Reihe von Entscheidungen löste sie dahin, daß angesichts der im Gesetz (Paragraphen 785, ff. ABGB.) angeordneten Gleichstellung aller Kinder die eingetretene Geldentwertung zu berücksichtigen sei (JBl. 1956 S. 403). Die Lehre stützt diese Auffassung und verweist darauf, daß der Maßstab für die Bestimmung des Wertes der anzurechnenden Zuwendung der gleiche sein müsse wie bei der Bestimmung des Nachlaßwertes, weil beide Werte zum Zwecke der Ausgleichung anzurechnen seien; daraus ergebe sich das Erfordernis der Gleichheit des Wertmessers vergleiche Weiß in Klang[2] römisch drei 952; Graschopf, NotZ. 1934 S. 199). Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 23. November 1955, JBl. 1956 S. 339, lehnt zwar die Annahme eines allgemeingültigen Rechtssatzes, demzufolge nach Paragraph 794, ABGB. zu behandelnde Vorausempfänge aufzuwerten sind, ab, hält eine solche Maßnahme jedoch im Hinblick auf die in den Paragraphen 785, ff. ABGB. verordnete Gleichstellung der Kinder dann für gerechtfertigt, wenn die durch die Geldentwertung herbeigeführte Beeinträchtigung eines Kindes eine wesentliche ist. Diese Voraussetzung liegt im konkreten Fall vor, wobei die Beeinträchtigung der beklagten Partei auch dann keine wesentliche Minderung erfahren würde, wenn im Sinne der Revisionsausführungen der Verbraucherpreisindex als Aufwertungsbasis Verwendung fände, weil in diesem die Preise für Liegenschaften unberücksichtigt bleiben. Nun ist zwar im Regelfall zunächst der Verkehrswert festzustellen, den die als Vorausempfang anzurechnende Liegenschaft im Zeitpunkt ihrer Zuwendung an den Pflichtteilsberechtigten hatte (Paragraph 794, ABGB.), und der sohin errechnete Geldbetrag mit Rücksicht auf die bis zum Erbanfall eingetretene Geldentwertung nach dem Zeitpunkt des Erbanfalles aufzuwerten. Das Berufungsgericht hat jedoch zutreffend erkannt, daß unter den gegebenen Umständen - der Kläger ist nach wie vor Eigentümer des ihm als Vorausempfang zugekommenen Liegenschaftsdrittels - diesmal durch die Übernahme des im Verlassenschaftsverfahren erhobenen und vom Kläger nicht bekämpften Schätzwertes der Gesamtliegenschaft ein brauchbares, dem im Gesetz verankerten Grundsatz der Gleichstellung der pflichtteilsberechtigten Kinder ebenso wie jenem der Billigkeit entsprechendes Aufwertungsergebnis zu erreichen war. Nach den Urteilsfeststellungen betrug der Wert des reinen Nachlasses
1.541.403.60 S. Im Sinne der bei einer Anrechnung nach § 788 ABGB. zu beachtenden Grundsätze (JB. 114) sind dieser Summe alle anzurechnenden Vorausempfänge, also der vom Kläger behauptete Vorausempfang seiner Schwester (300.000 S), aber auch - und das wurde vom Berufungsgericht, nicht aber vom Erstgericht übersehen - jener des Klägers (632.535 S) zuzuzählen, die Summe (2.473.938.60 S) sodann durch die Zahl der sechs Noterben (bzw. deren Stämme) zu teilen und der solcherart gewonnene Quotient (= 412.323.10 S) nochmals durch zwei zu teilen. Der solcherart mit 206.161.55 S errechnete Pflichtteil des Klägers bleibt sohin ziffernmäßig hinter dem ihm zugekommenen, anrechenbaren, vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum aufgewerteten Vorausempfang zurück, sodaß der Revision ein Erfolg zu versagen war.1.541.403.60 S. Im Sinne der bei einer Anrechnung nach Paragraph 788, ABGB. zu beachtenden Grundsätze (JB. 114) sind dieser Summe alle anzurechnenden Vorausempfänge, also der vom Kläger behauptete Vorausempfang seiner Schwester (300.000 S), aber auch - und das wurde vom Berufungsgericht, nicht aber vom Erstgericht übersehen - jener des Klägers (632.535 S) zuzuzählen, die Summe (2.473.938.60 S) sodann durch die Zahl der sechs Noterben (bzw. deren Stämme) zu teilen und der solcherart gewonnene Quotient (= 412.323.10 S) nochmals durch zwei zu teilen. Der solcherart mit 206.161.55 S errechnete Pflichtteil des Klägers bleibt sohin ziffernmäßig hinter dem ihm zugekommenen, anrechenbaren, vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum aufgewerteten Vorausempfang zurück, sodaß der Revision ein Erfolg zu versagen war.