Die Revisionen der beklagten Partei und der beiden Nebenintervenienten sind zulässig und berechtigt.
A. Zur behaupteten Schädigung des Klägers auf Grund des abhanden gekommenen Geldbetrags:
Insoweit mangelt es dem Kläger an der aktiven Klagslegitimation. Unbestrittenermaßen stand der für die Gesellschaft mbH vom Kläger einkassierte Geldbetrag nicht in seinem Eigentum, sondern in dem der Gesellschaft mbH. Das Vorbringen des Klägers, die Gesellschaft mbH habe mit ihm vereinbart, dass er selbst "im eigenen Namen seinen Schadenersatzanspruch gegen die beklagte Partei durchsetze" (S 22 des Protokolls vom 2. 7. 1998), ist schon in sich widersprüchlich, denn es bedarf keiner Vereinbarung mit einer dritten Person, den eigenen ("seinen") Schadenersatzanspruch durchzusetzen. Sollte der Kläger damit eine Vereinbarung zwischen ihm und der Gesellschaft mbH ins Treffen führen wollen, mit der ihn diese zur Durchsetzung ihres Ersatzanspruchs gegen die beklagte Partei ermächtigte, so läge darin eine - nach neuerer Rechtsprechung und herrschender Lehre (vgl die Nachweise bei Ertl in Rummel, ABGB2 § 1392 Rz 7) - unzulässige Einziehungsermächtigung, durch die eine nach österreichischem Recht unzulässige Prozessstandschaft gewillkürt worden wäre (vgl dazu Fucik in Rechberger, ZPO vor § 1 Rz 4 mwN). Einen eigenen Schaden hat der Kläger duch das Abhandenkommen des Geldbetrags nicht erlitten. Soweit sich die Vorinstanzen dazu auf einen Verstoß des Klägers gegen seine Sorgfaltspflichten im Sinne des § 25 GmbHG berufen, dessentwegen die von ihm geleitete Gesellschaft mbH einen Ersatzanspruch gegen ihn geltend machen könne, ist dieser Schaden (Entstehung einer Verpflichtung) nicht von der nach den vorinstanzlichen Feststellungen als Dieb in Betracht kommenden Person verursacht worden. Vielmehr wäre der Schaden der Gesellschaft mbH - unterstellte man, dass dem Kläger ein solcher Sorgfaltsverstoß zur Last fiele, - dann auf Beiträge zweier (Neben-)Täter zurückzuführen, deren Regress untereinander nach § 1302 iVm § 896 ABGB zu beurteilen wäre (Reischauer in Rummel aaO § 1302 Rz 9 und 10). Der Regressanspruch des Klägers gegen den oder die (mit-)schädigenden Diebe bzw die beklagte Partei als haftenden Rechtsträger entstünde daher erst durch die tatsächliche Zahlung und nicht schon durch die Wegnahme des Geldes an sich oder die Geltendmachung des Anspruchs durch die tatsächlich geschädigte Gesellschaft mbH. Die bloße Möglichkeit, zur Zahlung herangezogen zu werden, schafft noch kein Rückgriffsrecht (Gamerith in Rummel ABGB2 § 896 Rz 2 mwN). Eine solche Zahlung an die Gesellschaft mbH hat der Kläger nicht einmal behauptet. Die Abtretung der Schadenersatzansprüche der Gesellschaft mbH an den Kläger hat dieser nicht behauptet, zumal er - wie erwähnt - lediglich vorbrachte, die Vereinbarung mit der Gesellschaft mbH über die Durchsetzung "seines" Schadenersatzanspruchs enthalte auch die Abtretung deren Schadenersatzforderung an ihn. Derartiges kann aber der von ihm behaupteten Vereinbarung nicht entnommen werden.Insoweit mangelt es dem Kläger an der aktiven Klagslegitimation. Unbestrittenermaßen stand der für die Gesellschaft mbH vom Kläger einkassierte Geldbetrag nicht in seinem Eigentum, sondern in dem der Gesellschaft mbH. Das Vorbringen des Klägers, die Gesellschaft mbH habe mit ihm vereinbart, dass er selbst "im eigenen Namen seinen Schadenersatzanspruch gegen die beklagte Partei durchsetze" (S 22 des Protokolls vom 2. 7. 1998), ist schon in sich widersprüchlich, denn es bedarf keiner Vereinbarung mit einer dritten Person, den eigenen ("seinen") Schadenersatzanspruch durchzusetzen. Sollte der Kläger damit eine Vereinbarung zwischen ihm und der Gesellschaft mbH ins Treffen führen wollen, mit der ihn diese zur Durchsetzung ihres Ersatzanspruchs gegen die beklagte Partei ermächtigte, so läge darin eine - nach neuerer Rechtsprechung und herrschender Lehre vergleiche die Nachweise bei Ertl in Rummel, ABGB2 Paragraph 1392, Rz 7) - unzulässige Einziehungsermächtigung, durch die eine nach österreichischem Recht unzulässige Prozessstandschaft gewillkürt worden wäre vergleiche dazu Fucik in Rechberger, ZPO vor Paragraph eins, Rz 4 mwN). Einen eigenen Schaden hat der Kläger duch das Abhandenkommen des Geldbetrags nicht erlitten. Soweit sich die Vorinstanzen dazu auf einen Verstoß des Klägers gegen seine Sorgfaltspflichten im Sinne des Paragraph 25, GmbHG berufen, dessentwegen die von ihm geleitete Gesellschaft mbH einen Ersatzanspruch gegen ihn geltend machen könne, ist dieser Schaden (Entstehung einer Verpflichtung) nicht von der nach den vorinstanzlichen Feststellungen als Dieb in Betracht kommenden Person verursacht worden. Vielmehr wäre der Schaden der Gesellschaft mbH - unterstellte man, dass dem Kläger ein solcher Sorgfaltsverstoß zur Last fiele, - dann auf Beiträge zweier (Neben-)Täter zurückzuführen, deren Regress untereinander nach Paragraph 1302, in Verbindung mit Paragraph 896, ABGB zu beurteilen wäre (Reischauer in Rummel aaO Paragraph 1302, Rz 9 und 10). Der Regressanspruch des Klägers gegen den oder die (mit-)schädigenden Diebe bzw die beklagte Partei als haftenden Rechtsträger entstünde daher erst durch die tatsächliche Zahlung und nicht schon durch die Wegnahme des Geldes an sich oder die Geltendmachung des Anspruchs durch die tatsächlich geschädigte Gesellschaft mbH. Die bloße Möglichkeit, zur Zahlung herangezogen zu werden, schafft noch kein Rückgriffsrecht (Gamerith in Rummel ABGB2 Paragraph 896, Rz 2 mwN). Eine solche Zahlung an die Gesellschaft mbH hat der Kläger nicht einmal behauptet. Die Abtretung der Schadenersatzansprüche der Gesellschaft mbH an den Kläger hat dieser nicht behauptet, zumal er - wie erwähnt - lediglich vorbrachte, die Vereinbarung mit der Gesellschaft mbH über die Durchsetzung "seines" Schadenersatzanspruchs enthalte auch die Abtretung deren Schadenersatzforderung an ihn. Derartiges kann aber der von ihm behaupteten Vereinbarung nicht entnommen werden.
Das Klagebegehren auf Ersatz des abhanden gekommenen Geldbetrags von S 70.500 ist demnach schon mangels Aktivlegitimation des Klägers abzuweisen, ohne dass auf die in den Revisionen sonst aufgeworfenen Fragen eingegangen werden müsste.
B. Zum Ersatz der Reparaturkosten von S 3.756:
Entgegen der Ansicht der Revisionswerber ermangelt der Kläger für diesen Teilbetrag nicht der aktiven Klagslegitimation. Schon im vorbereitenden Schriftsatz vom 19. 5. 1998 behauptete er, die beim Vollzug beschädigte Ledersitzgarnitur stehe in seinem Eigentum. Es mangelt also nicht etwa an einer entsprechenden Behauptung, sodass die Vorinstanzen auf Grund des Beweisverfahrens, in dem der Kläger aussagte, die Ledergarnitur gehöre ihm, er habe sie im Jahre 1994 gekauft (siehe S 5 des Protokolls vom 2. 7. 1998), durchaus davon ausgehen durften, dass der Kläger Eigentümer des beschädigten Objekts gewesen sei (S 5 des Ersturteils, S 12 f des Urteils der zweiten Instanz). Damit mit aber für den Standpunkt des Klägers nichts gewonnen:
Zur Beschädigung der Ledersitzgarnitur hat der Kläger zunächst lediglich vorgebracht, dass eine solche Beschädigung stattgefunden und die Reparatur einen Kostenaufwand von S 3.756 erfordert habe (S 2 der Klage). Im vorbereitenden Schriftsatz vom 19. 5. 1998 ergänzte er dieses Vorbringen dahin, dass die Ledersitzgarnitur durch unsachgemäße Lagerung bzw beim Abtransport beschädigt worden sei; es seien Lederabriebspuren im Stiegenhaus festgestellt worden. Nach den erstinstanzlichen Feststellungen wurde die Sitzgarnitur beim Hinuntertragen dadurch beschädigt, dass an der Wand des Stiegenhauses gestreift worden sei (S 6 des Ersturteils). Dass irgendeine andere Vorgangsweise der mit dem Abtransport befassten Personen - seien sie nun als Organe der beklagten Partei anzusehen oder nicht - den Schaden an der Sitzgarnitur hervorgerufen hätte, behauptet der Kläger gar nicht. In dem Umstand, dass die Ledersitzgarnitur beim Abtransport an der Wand streifte, kann aber - mangels entsprechend konkreten Vorbringens des Klägers - kein messbar schuldhaftes Verhalten der mit dem Abtransport beauftragten Personen erblickt werden. Weder hat der Kläger, obwohl damit belastet, konkretes Vorbringen erstattet, dem eine Vernachlässigung der von den Hilfspersonen zu beobachtenden Sorgfalt entnommen werden könnte, noch ergaben sich im Beweisverfahren Anhaltspunkte dafür, zumal als allgemein bekannt vorausgesetzt werden darf, dass der Abtransport sperriger Gegenstände auch bei Anwendung größter Sorgfalt des Öfteren zu - wie in diesem Fall - geringfügigen Schäden führen kann. Es wäre deshalb Sache des Klägers gewesen, zu behaupten, dass der an der Ledersitzgarnitur aufgetretene Schaden durch eine unsachgemäße Vorgangsweise der Transportarbeiter hervorgerufen worden sei; er hat aber bloß "unsachgemäße Lagerung", die aber nicht festgestellt wurde, behauptet, nicht aber auch fehlerhaftes oder sonst sorgloses Verhalten beim Abtransport, bei dem nach den Feststellungen der Vorinstanzen die Schäden entstanden sind.
Schon mangels schlüssigen Vorbringens zur Verschuldensfrage muss dieser Ersatzanspruch scheitern, sodass die Frage der Organstellung dieser Hilfskräfte gar nicht erst geprüft werden muss.
Den Revisionen ist demnach Folge zu geben und das Klagebegehren zur Gänze abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.