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Entscheidung 1 Ob 28/05g×

Entscheidung 1 Ob 28/05g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob28/05g

Entscheidungsdatum

22.02.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Anton S*****, über den Rekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 18. November 2004, GZ 23 Fs 10/04z-15, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Landesgericht Wels dem Fristsetzungsantrag des Betroffenen, mit dem er die unterbliebene Erledigung mehrerer Anträge gerügt hatte, nicht Folge. In seinem - unrichtig an das Oberlandesgericht Linz gerichteten - Rekurs strebt er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die neuerliche Entscheidung über den Fristsetzungsantrag an.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung berufen, weil dieser - und nicht das Oberlandesgericht Linz - der im Rechtsmittelzug übergeordnete Gerichtshof im Sinn des Paragraph 91, Absatz 3, Satz 1 GOG ist (1 Ob 129/00b mwN).

Der Rekurs erweist sich jedoch als unzulässig, weil Entscheidungen über Fristsetzungsanträge gemäß Paragraph 91, Absatz 3, Satz 2 GOG unanfechtbar sind (RIS-Justiz RS0059291).

Anmerkung

E76412 1Ob28.05g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0010OB00028.05G.0222.000

Dokumentnummer

JJT_20050222_OGH0002_0010OB00028_05G0000_000