Entscheidung 1 Ob 28/05g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.02.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Anton S*****, über den Rekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 18. November 2004, GZ 23 Fs 10/04z-15, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Landesgericht Wels dem Fristsetzungsantrag des Betroffenen, mit dem er die unterbliebene Erledigung mehrerer Anträge gerügt hatte, nicht Folge. In seinem - unrichtig an das Oberlandesgericht Linz gerichteten - Rekurs strebt er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die neuerliche Entscheidung über den Fristsetzungsantrag an.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung berufen, weil dieser - und nicht das Oberlandesgericht Linz - der im Rechtsmittelzug übergeordnete Gerichtshof im Sinn des § 91 Abs 3 Satz 1 GOG ist (1 Ob 129/00b mwN).Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung berufen, weil dieser - und nicht das Oberlandesgericht Linz - der im Rechtsmittelzug übergeordnete Gerichtshof im Sinn des Paragraph 91, Absatz 3, Satz 1 GOG ist (1 Ob 129/00b mwN).
Der Rekurs erweist sich jedoch als unzulässig, weil Entscheidungen über Fristsetzungsanträge gemäß § 91 Abs 3 Satz 2 GOG unanfechtbar sind (RIS-Justiz RS0059291).Der Rekurs erweist sich jedoch als unzulässig, weil Entscheidungen über Fristsetzungsanträge gemäß Paragraph 91, Absatz 3, Satz 2 GOG unanfechtbar sind (RIS-Justiz RS0059291).
Anmerkung
E76412
1Ob28.05g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0010OB00028.05G.0222.000
Dokumentnummer
JJT_20050222_OGH0002_0010OB00028_05G0000_000