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Entscheidung 1 Ob 28/07k×

Entscheidung 1 Ob 28/07k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob28/07k

Entscheidungsdatum

27.02.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria R*****, vertreten durch Dr. Erich Kaltenbrunner, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Anneliese Z*****, vertreten durch Dr. F. römisch zehn. Berndorfer, Rechtsanwalt in Linz, wegen EUR 10.118,03 sA, infolge „außerordentlicher Revision" der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 7. Dezember 2006, GZ 4 R 230/06f-26, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Linz vom 19. September 2006, GZ 2 Cg 98/05t-22, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrte an Schmerzengeld und Spesenersatz wegen eines Hundebisses insgesamt EUR 10.118,03 sA.

Das Erstgericht gab der Klage vollinhaltlich statt. Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil infolge Berufung der Beklagten im Sinne gänzlicher Klagsabweisung ab. Im Übrigen sprach es aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin eine „außerordentliche Revision" an den Obersten Gerichtshof mit dem Antrag auf gänzliche Klagsstattgebung.

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht legte dieses Rechtsmittel direkt dem Obersten Gerichtshof vor, obgleich gemäß Paragraph 505, Absatz 4, ZPO in der Fassung WGN 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 140 ein solcher Rechtsmitteltypus in einer Streitsache wie der vorliegenden (Entscheidungsgegenstand nicht über EUR 20.000) nicht existiert und nach der geltenden Rechtslage lediglich ein Antrag gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO an das Berufungsgericht in Verbindung mit einer ordentlichen Revision in Betracht kommt.

Das Erstgericht wird zu beurteilen haben, ob es die „außerordentliche" Revision dem Berufungsgericht entweder sogleich oder wegen des Fehlens eines Antrags gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO erst nach einer Verbesserung durch die Klägerin vorlegt (siehe dazu RIS-Justiz RS0109501, RS0109623).

Anmerkung

E83593 1Ob28.07k

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in EFSlg 118.228 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0010OB00028.07K.0227.000

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2009

Dokumentnummer

JJT_20070227_OGH0002_0010OB00028_07K0000_000