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Entscheidung 1 Ob 28/19b×

Entscheidung 1 Ob 28/19b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob28/19b

Entscheidungsdatum

05.03.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen Dr. E. Solé, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache der Antragstellerin H*****, vertreten durch H*****, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 7. Jänner 2019, GZ 4 R 174/18x-5, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 19. November 2018, GZ 12 Nc 22/18h-2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluss, mit dem der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen worden war.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO ist – worauf bereits das Rekursgericht hingewiesen hat – der Revisionsrekurs gegen einen Beschluss des Rekursgerichts über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0052781; RS0036078). Eine inhaltliche Überprüfung ist dem Obersten Gerichtshof damit verwehrt.

Aufgrund der absoluten Unzulässigkeit des Rechtsmittels ist der Revisionsrekurs – ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens wegen der mangelnden anwaltlichen Vertretung (RIS-Justiz RS0120029; RS0005946 [T1]) – zurückzuweisen.

Textnummer

E124920

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0010OB00028.19B.0305.000

Im RIS seit

18.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2019

Dokumentnummer

JJT_20190305_OGH0002_0010OB00028_19B0000_000