Entscheidung 1 Ob 28/19b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
05.03.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen Dr. E. Solé, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache der Antragstellerin H*****, vertreten durch H*****, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 7. Jänner 2019, GZ 4 R 174/18x-5, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 19. November 2018, GZ 12 Nc 22/18h-2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluss, mit dem der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen worden war.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist – worauf bereits das Rekursgericht hingewiesen hat – der Revisionsrekurs gegen einen Beschluss des Rekursgerichts über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0052781; RS0036078). Eine inhaltliche Überprüfung ist dem Obersten Gerichtshof damit verwehrt.Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO ist – worauf bereits das Rekursgericht hingewiesen hat – der Revisionsrekurs gegen einen Beschluss des Rekursgerichts über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0052781; RS0036078). Eine inhaltliche Überprüfung ist dem Obersten Gerichtshof damit verwehrt.
Aufgrund der absoluten Unzulässigkeit des Rechtsmittels ist der Revisionsrekurs – ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens wegen der mangelnden anwaltlichen Vertretung (RIS-Justiz RS0120029; RS0005946 [T1]) – zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0010OB00028.19B.0305.000
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2019
Dokumentnummer
JJT_20190305_OGH0002_0010OB00028_19B0000_000