Gemäß § 775 ABGB kann ein Noterbe, der nicht zu Recht enterbt wurde, den ihm gebührenden vollen Pflichtteil oder bei Pflichtteilsverkürzung die Ergänzung desselben fordern. Der Pflichtteilsberechtigte ist nicht Erbe, ihm steht nur ein Forderungsrecht gegen den Erben zu, das er im Klagewege geltend machen kann (Weiß in Klangs Komm² zu § 775 ABGB III/S 866 ff). Wie jedes Forderungsrecht ist auch ein Pflichtteilsanspruch verzichtbar (§ 1444 ABGB); ein gültiger Verzicht setzt nur einen Vertrag zwischen Schuldner und Gläubiger, im vorliegenden Falle also zwischen der Pflichtteilsberechtigten und dem eingesetzten Erben, voraus (EvBl 1955 Nr 127; Weiß aaO zu §§ 762 bis 764 ABGB bei Anm 21 III S 834). Die vom Vertreter der damals als Tochter der Erblasserin Pflichtteilsberechtigten Ina Marie A***** in deren Gegenwart abgegebene und vom Vertreter des Erben am 11. 7. 1964 angenommene Erklärung, das Testament der Erblasserin vom 3. 12. 1957 vollinhaltlich anzuerkennen, auf allfällige Pflichtteilsverkürzungen zu verzichten und solche nicht geltend zu machen, stellt einen solchen gültigen Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch bzw die Pflichtteilsergänzung dar. Damit hat Ina Marie A***** für das weitere Verlassenschaftsverfahren ihre Stellung als Pflichtteilsberechtigte verloren und kann daher im Verlassenschaftsverfahren nicht mehr Anträge stellen, die ihr nur als Pflichtteilsberechtigte zugestanden wären; ihre Rechte sind vielmehr auf die einer Legatarin beschränkt. Sie kann daher auch nicht mehr von dem dem Pflichtteilsberechtigten gemäß § 804 ABGB zustehenden Recht, die Errichtung eines Inventars zu verlangen, Gebrauch machen. Als Legatarin steht ihr vielmehr, wie sich aus der Bestimmung des § 92 AußStrG ergibt, ein Anspruch, die Errichtung des Inventars zu begehren, nicht zu. Die Entscheidung des Erstgerichts entsprach daher entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes der Rechtslage.Gemäß Paragraph 775, ABGB kann ein Noterbe, der nicht zu Recht enterbt wurde, den ihm gebührenden vollen Pflichtteil oder bei Pflichtteilsverkürzung die Ergänzung desselben fordern. Der Pflichtteilsberechtigte ist nicht Erbe, ihm steht nur ein Forderungsrecht gegen den Erben zu, das er im Klagewege geltend machen kann (Weiß in Klangs Komm² zu Paragraph 775, ABGB III/S 866 ff). Wie jedes Forderungsrecht ist auch ein Pflichtteilsanspruch verzichtbar (Paragraph 1444, ABGB); ein gültiger Verzicht setzt nur einen Vertrag zwischen Schuldner und Gläubiger, im vorliegenden Falle also zwischen der Pflichtteilsberechtigten und dem eingesetzten Erben, voraus (EvBl 1955 Nr 127; Weiß aaO zu Paragraphen 762 bis 764 ABGB bei Anmerkung 21 römisch drei S 834). Die vom Vertreter der damals als Tochter der Erblasserin Pflichtteilsberechtigten Ina Marie A***** in deren Gegenwart abgegebene und vom Vertreter des Erben am 11. 7. 1964 angenommene Erklärung, das Testament der Erblasserin vom 3. 12. 1957 vollinhaltlich anzuerkennen, auf allfällige Pflichtteilsverkürzungen zu verzichten und solche nicht geltend zu machen, stellt einen solchen gültigen Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch bzw die Pflichtteilsergänzung dar. Damit hat Ina Marie A***** für das weitere Verlassenschaftsverfahren ihre Stellung als Pflichtteilsberechtigte verloren und kann daher im Verlassenschaftsverfahren nicht mehr Anträge stellen, die ihr nur als Pflichtteilsberechtigte zugestanden wären; ihre Rechte sind vielmehr auf die einer Legatarin beschränkt. Sie kann daher auch nicht mehr von dem dem Pflichtteilsberechtigten gemäß Paragraph 804, ABGB zustehenden Recht, die Errichtung eines Inventars zu verlangen, Gebrauch machen. Als Legatarin steht ihr vielmehr, wie sich aus der Bestimmung des Paragraph 92, AußStrG ergibt, ein Anspruch, die Errichtung des Inventars zu begehren, nicht zu. Die Entscheidung des Erstgerichts entsprach daher entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes der Rechtslage.
Der Inhalt des Testaments der Erblasserin gab allerdings zu Bedenken Anlass, ob Ina Marie A***** die Tragweite der Verzichtserklärung vom 11. 7. 1964 zu überblicken und deren Folgen einzusehen in der Lage war. Das über Auftrag des Obersten Gerichtshofes in dieser Richtung eingeleitete Verfahren führte jedoch zu dem abschließend, dem Obersten Gerichtshof völlig unbedenklich erscheinenden Gutachten des Sachverständigen Dr. Richard Z*****, wonach keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei Ina Marie A***** damals oder im Zeitpunkt der Bevollmächtigung ihres Rechtsanwalts Zeichen einer psychotischen Beeinträchtigung bzw einer wesentlichen Verminderung ihrer Handlungsfähigkeit bestanden hätten, sodass sie sich keineswegs im Zustand der Handlungsunfähigkeit befand; sie hat ihre Erklärung zudem erst nach eingehenden Erörterungen und Überlegungen abgegeben. Auch die aus dem Testament ersichtliche, rechtlich aber bedeutungslose Drohung einer beschränkten Entmündigung kann, da Ina Marie A***** anwaltlich beraten war, keine entscheidende Rolle gespielt haben. Ina Marie A***** ist daher an die am 11. 7. 1964 von ihrem Bevollmächtigten in ihrer Gegenwart abgegebene, gültig zustande gekommene und von der Gegenseite angenommene Erklärung gebunden. Dem Revisionsrekurs ist daher dahin Folge zu geben, dass die vom Rekursgericht aufgehobenen Teile des Beschlusses ON 106 sowie die Einantwortungsurkunde ON 107 wieder hergestellt werden.