Der Rekurs und Revisionsrekurs ist, soweit er sich gegen den Zurückweisungsbeschluß ONr. 32, 2.), und den Beschluß ONr. 28 richtet, nicht berechtigt, soweit er sich hingegen gegen die Abänderung bzw. Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses vom 9. 7. 1970, ONr. 25, wendet, berechtigt.
Eine Voraussetzung der Prozeßfähigkeit ist die in der Zivilprozeßordnung nicht ausdrücklich erwähnte und daher auch nicht definierte Parteifähigkeit der im Prozeß Auftretenden, also deren Fähigkeit, im Prozeß selbständiger Träger von Rechten und Pflichten im eigenen Namen zu sein; der Mangel der Parteiexistenz hat die Nichtigkeit des Verfahrens zur Folge und ist (im Rahmen der Schranken des § 42 Abs. 3 JN) in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (SZ. 44/139; JB 03 neu = SZ 28/263 u.v.a.; Fasching II, 115). Gemäß § 6 Abs. 2 ZPO hat das Gericht allerdings zunächst zu versuchen, den Mangel der Prozeßfähigkeit, wenn er beseitigt werden kann, durch Erteilung der erforderlichen Aufträge zu beheben. Auch im § 6 Abs. 2 ZPO ist die Parteifähigkeit nicht besonders erwähnt, wird jedoch auch von dieser Bestimmung als Voraussetzung der Prozeßfähigkeit miterfaßt; auch zur Beseitigung des behebbaren Mangels der Parteifähigkeit können daher Aufträge nach § 6 Abs. 2 ZPO erteilt werden (SZ 23/27 u.a.; Fasching II, 132). Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 ZPO können solche gerichtlichen Verfügungen durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden. Wenn die Parteifähigkeit nur eine Voraussetzung der Prozeßfähigkeit ist und dieser Begriff die Parteifähigkeit mitumfaßt, ist es dann aber selbstverständlich, daß die Rechtsmittelbeschränkung des § 6 Abs. 5 Satz 1 ZPO auch Aufträge, betreffend die Parteifähigkeit, mitumfaßt. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 ZPO und des § 6 Abs. 3 Satz 1 ZPO hängen nämlich so eng zusammen, daß es ausgeschlossen erscheint, einen Auftrag nach § 6 Abs. 2 ZPO zuzulassen und nicht gleichzeitig die den gesamten § 6 Abs. 2 ZPO betreffende Anfechtungsbeschränkung des § 6 Abs. 3 Satz 1 ZPO gelten zu lassen Soweit dieser Auffassung die Entscheidung EvBl 1963/93 entgegensteht, kann ihr nicht gefolgt werden. Mit Recht hat daher das Rekursgericht das von der beklagten Partei abgesondert erhobene Rechtsmittel gegen den nach § 6 Abs. 2 ZPO erteilten Auftrag zurückgewiesen.Eine Voraussetzung der Prozeßfähigkeit ist die in der Zivilprozeßordnung nicht ausdrücklich erwähnte und daher auch nicht definierte Parteifähigkeit der im Prozeß Auftretenden, also deren Fähigkeit, im Prozeß selbständiger Träger von Rechten und Pflichten im eigenen Namen zu sein; der Mangel der Parteiexistenz hat die Nichtigkeit des Verfahrens zur Folge und ist (im Rahmen der Schranken des Paragraph 42, Absatz 3, JN) in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (SZ. 44/139; JB 03 neu = SZ 28/263 u.v.a.; Fasching römisch zwei, 115). Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, ZPO hat das Gericht allerdings zunächst zu versuchen, den Mangel der Prozeßfähigkeit, wenn er beseitigt werden kann, durch Erteilung der erforderlichen Aufträge zu beheben. Auch im Paragraph 6, Absatz 2, ZPO ist die Parteifähigkeit nicht besonders erwähnt, wird jedoch auch von dieser Bestimmung als Voraussetzung der Prozeßfähigkeit miterfaßt; auch zur Beseitigung des behebbaren Mangels der Parteifähigkeit können daher Aufträge nach Paragraph 6, Absatz 2, ZPO erteilt werden (SZ 23/27 u.a.; Fasching römisch zwei, 132). Gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Satz 1 ZPO können solche gerichtlichen Verfügungen durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden. Wenn die Parteifähigkeit nur eine Voraussetzung der Prozeßfähigkeit ist und dieser Begriff die Parteifähigkeit mitumfaßt, ist es dann aber selbstverständlich, daß die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 6, Absatz 5, Satz 1 ZPO auch Aufträge, betreffend die Parteifähigkeit, mitumfaßt. Die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2, ZPO und des Paragraph 6, Absatz 3, Satz 1 ZPO hängen nämlich so eng zusammen, daß es ausgeschlossen erscheint, einen Auftrag nach Paragraph 6, Absatz 2, ZPO zuzulassen und nicht gleichzeitig die den gesamten Paragraph 6, Absatz 2, ZPO betreffende Anfechtungsbeschränkung des Paragraph 6, Absatz 3, Satz 1 ZPO gelten zu lassen Soweit dieser Auffassung die Entscheidung EvBl 1963/93 entgegensteht, kann ihr nicht gefolgt werden. Mit Recht hat daher das Rekursgericht das von der beklagten Partei abgesondert erhobene Rechtsmittel gegen den nach Paragraph 6, Absatz 2, ZPO erteilten Auftrag zurückgewiesen.
Die beklagte Partei war allerdings berechtigt, ihre Beschwerde gegen den nach § 6 Abs. 2 ZPO erteilten Auftrag mit dem Rechtsmittel gegen die nächste anfechtbare Entscheidung zur Geltung zu bringen (§ 515 ZPO). Auch dieser Rekurs ist allerdings nicht berechtigt. Parteifähig sind alle physischen und juristischen Personen und darüber hinaus jene Gebilde, denen die Rechtsordnung durch besondere Vorschriften die Fähigkeit, zu klagen und geklagt zu werden, verliehen hat, ohne ihnen im übrigen die Rechtspersönlichkeit zuzuerkennen (EvBl 1973/30: SZ 41/132). Die klagende Partei wurde, wie sie selbst zugibt, in keiner solchen Form organisiert, daß ihr Rechtspersönlichkeit zuerkannt werden könnte. Es handelt sich entweder um eine lose Gemeinschaft oder um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, der nach herrschender Auffassung keine selbständige Parteistellung zukommt (EvBl 1973/30; EvBl 1971/177; EvBl 1962/514 u.a.; Koziol-Welser4 I, 60; Ehrenzweig2 II/1, 538; Gschnitzer, Schuldrecht Besonderer Teil, 115, Fasching II, 118). Die Parteiunfähigkeit einer solchen Gemeinschaft kann jedoch dadurch beseitigt werden, daß ihre einzelnen Mitglieder als Parteien in den Prozeß eintreten, was durch Erklärung ihrer Mitglieder bzw. durch Vorlage ihrer Vollmachten an denjenigen, der für die Gemeinschaft bisher gehandelt hat, geschehen kann (Neumann4, 414). Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, deren Forderungen regelmäßig als Gesamthandforderungen angesehen werden, anerkennt die Rechtsprechung darüber hinaus, daß auch ein einzelner Gesellschafter die Forderung der Gesellschaft geltend machen darf, wenn er die Übereinkunft aller Mitgläubiger im Sinne des § 890 Satz 2 ABGB nachweist (SZ 45/113; EvBl 1971/177 u.a.). Dem entsprach der Beschluß des Rekursgerichtes ONr. 28; er enthielt nur im Punkt 3.) nicht den ausdrücklichen Auftrag, die Zustimmung der übrigen Mitglieder der Gemeinschaft nachzuweisen, doch wurde darauf in der Begründung durch den Hinweis auf die Entscheidungen SZ 45/113 und EvBl 1971/177 mit genügender Deutlichkeit aufmerksam gemacht. Durch die Unterlassung des Hinweises im Spruch kann sich jedenfalls die beklagte Partei nicht für beschwert erachten.Die beklagte Partei war allerdings berechtigt, ihre Beschwerde gegen den nach Paragraph 6, Absatz 2, ZPO erteilten Auftrag mit dem Rechtsmittel gegen die nächste anfechtbare Entscheidung zur Geltung zu bringen (Paragraph 515, ZPO). Auch dieser Rekurs ist allerdings nicht berechtigt. Parteifähig sind alle physischen und juristischen Personen und darüber hinaus jene Gebilde, denen die Rechtsordnung durch besondere Vorschriften die Fähigkeit, zu klagen und geklagt zu werden, verliehen hat, ohne ihnen im übrigen die Rechtspersönlichkeit zuzuerkennen (EvBl 1973/30: SZ 41/132). Die klagende Partei wurde, wie sie selbst zugibt, in keiner solchen Form organisiert, daß ihr Rechtspersönlichkeit zuerkannt werden könnte. Es handelt sich entweder um eine lose Gemeinschaft oder um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, der nach herrschender Auffassung keine selbständige Parteistellung zukommt (EvBl 1973/30; EvBl 1971/177; EvBl 1962/514 u.a.; Koziol-Welser4 römisch eins, 60; Ehrenzweig2 II/1, 538; Gschnitzer, Schuldrecht Besonderer Teil, 115, Fasching römisch zwei, 118). Die Parteiunfähigkeit einer solchen Gemeinschaft kann jedoch dadurch beseitigt werden, daß ihre einzelnen Mitglieder als Parteien in den Prozeß eintreten, was durch Erklärung ihrer Mitglieder bzw. durch Vorlage ihrer Vollmachten an denjenigen, der für die Gemeinschaft bisher gehandelt hat, geschehen kann (Neumann4, 414). Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, deren Forderungen regelmäßig als Gesamthandforderungen angesehen werden, anerkennt die Rechtsprechung darüber hinaus, daß auch ein einzelner Gesellschafter die Forderung der Gesellschaft geltend machen darf, wenn er die Übereinkunft aller Mitgläubiger im Sinne des Paragraph 890, Satz 2 ABGB nachweist (SZ 45/113; EvBl 1971/177 u.a.). Dem entsprach der Beschluß des Rekursgerichtes ONr. 28; er enthielt nur im Punkt 3.) nicht den ausdrücklichen Auftrag, die Zustimmung der übrigen Mitglieder der Gemeinschaft nachzuweisen, doch wurde darauf in der Begründung durch den Hinweis auf die Entscheidungen SZ 45/113 und EvBl 1971/177 mit genügender Deutlichkeit aufmerksam gemacht. Durch die Unterlassung des Hinweises im Spruch kann sich jedenfalls die beklagte Partei nicht für beschwert erachten.
Zu Unrecht ließ das Rekursgericht allerdings die von der klagenden Partei beantragte Änderung ihrer Bezeichnung in die Namen ihres Obmannes und ihres Stellvertreters zu. Entgegen der Auffassung des Revisionsrekurses der beklagten Partei kann allerdings die Unterlassung der Anführung der Beschäftigung dieser beiden Personen allein, auch wenn sie § 75 Z. 1 ZPO vorschreibt, für die klagende Partei noch keine nachteiligen Folgen haben. Wesentlich ist es aber, daß durch die Änderung der Bezeichnung der klagenden Partei deren Identität gewahrt bleiben mußte. Eine Berichtigung der Parteienbezeichnung darf nämlich nur stattfinden, wenn nur die Bezeichnung des als Partei genannten Rechtssubjektes geändert werden soll, ohne daß aber an die Stelle des bisher als Partei auftretenden und als solche behandelten Rechtssubjektes ein anderes tritt; die Richtigstellung der Bezeichnung der klagenden Partei darf nicht dazu führen, daß eine andere Person, die tatsächlich nicht klagte, nunmehr klagende Partei wird (EvBI 1973/30; SZ 42/146 u.a.). Da eine (keine Parteifähigkeit aufweisende) Gemeinschaft als solche klagte, konnte daher, sollte die Identität dieser Gemeinschaft gewahrt werden, nur alle Mitglieder in ihrer Gesamtheit auftreten, die Änderung der Bezeichnung der klagenden Partei also dahin erfolgen, daß als Kläger nunmehr alle Mitglieder der Gemeinschaft aufscheinen. Trat aber nur ein Teil der Gemeinschaft auf, mußte dieser jedenfalls die Übereinkunft aller Mitglieder nachweisen. Mit Recht rügt der Revisionsrekurs nunmehr aber die Annahme des Rekursgerichtes, daß alle Mitglieder der Wasserinteressentschaft P* und J* ihre Zustimmung zur Klageführung gegeben hätten, als aktenwidrig. Auch vom seinerzeitigen Rekurs der klagenden Partei unbekämpft blieb nämlich die auf die Aussage des P* gestützte Feststellung des Erstgerichtes, daß den Auftrag bzw. die Vollmacht an P* und J* bzw. den Klagevertreter zur Prozeßführung gegen die beklagte Partei „mit Ausnahme eines alle Interessenten“ unterfertigten; der Vollversammlungsbeschluß vom 12. 12. 1971 betraf aber nur J* und den Rechtsanwalt Dr. S* Der Nachweis der Übereinkunft aller Mitglieder (§ 890 ABGB.) der allein genügt hätte, um nur einen Teil der Mitglieder der Wasserinteressentschaft an deren Stelle ohne Änderung der Parteiidentität treten lassen hätten können, wurde also nicht erbracht. Die Richtigstellung der Bezeichnung der klagenden Partei in P* und J* war dann aber nicht zuzulassen, weil einzelne Mitglieder der Interessentschaft mit der Interessentschaft nicht ident sind. Da der Interessentschaft selbst aber, wie schon ausgeführt wurde und gar nicht mehr strittig ist, die Parteifähigkeit fehlt, hat das Erstgericht mit Recht das bisherige Verfahren für nichtig erklärt und die Klage zurückgewiesen. Der erstgerichtliche Beschluß ist daher in Stattgebung des Revisionsrekurses der beklagten Partei wiederherzustellen.Zu Unrecht ließ das Rekursgericht allerdings die von der klagenden Partei beantragte Änderung ihrer Bezeichnung in die Namen ihres Obmannes und ihres Stellvertreters zu. Entgegen der Auffassung des Revisionsrekurses der beklagten Partei kann allerdings die Unterlassung der Anführung der Beschäftigung dieser beiden Personen allein, auch wenn sie Paragraph 75, Ziffer eins, ZPO vorschreibt, für die klagende Partei noch keine nachteiligen Folgen haben. Wesentlich ist es aber, daß durch die Änderung der Bezeichnung der klagenden Partei deren Identität gewahrt bleiben mußte. Eine Berichtigung der Parteienbezeichnung darf nämlich nur stattfinden, wenn nur die Bezeichnung des als Partei genannten Rechtssubjektes geändert werden soll, ohne daß aber an die Stelle des bisher als Partei auftretenden und als solche behandelten Rechtssubjektes ein anderes tritt; die Richtigstellung der Bezeichnung der klagenden Partei darf nicht dazu führen, daß eine andere Person, die tatsächlich nicht klagte, nunmehr klagende Partei wird (EvBI 1973/30; SZ 42/146 u.a.). Da eine (keine Parteifähigkeit aufweisende) Gemeinschaft als solche klagte, konnte daher, sollte die Identität dieser Gemeinschaft gewahrt werden, nur alle Mitglieder in ihrer Gesamtheit auftreten, die Änderung der Bezeichnung der klagenden Partei also dahin erfolgen, daß als Kläger nunmehr alle Mitglieder der Gemeinschaft aufscheinen. Trat aber nur ein Teil der Gemeinschaft auf, mußte dieser jedenfalls die Übereinkunft aller Mitglieder nachweisen. Mit Recht rügt der Revisionsrekurs nunmehr aber die Annahme des Rekursgerichtes, daß alle Mitglieder der Wasserinteressentschaft P* und J* ihre Zustimmung zur Klageführung gegeben hätten, als aktenwidrig. Auch vom seinerzeitigen Rekurs der klagenden Partei unbekämpft blieb nämlich die auf die Aussage des P* gestützte Feststellung des Erstgerichtes, daß den Auftrag bzw. die Vollmacht an P* und J* bzw. den Klagevertreter zur Prozeßführung gegen die beklagte Partei „mit Ausnahme eines alle Interessenten“ unterfertigten; der Vollversammlungsbeschluß vom 12. 12. 1971 betraf aber nur J* und den Rechtsanwalt Dr. S* Der Nachweis der Übereinkunft aller Mitglieder (Paragraph 890, ABGB.) der allein genügt hätte, um nur einen Teil der Mitglieder der Wasserinteressentschaft an deren Stelle ohne Änderung der Parteiidentität treten lassen hätten können, wurde also nicht erbracht. Die Richtigstellung der Bezeichnung der klagenden Partei in P* und J* war dann aber nicht zuzulassen, weil einzelne Mitglieder der Interessentschaft mit der Interessentschaft nicht ident sind. Da der Interessentschaft selbst aber, wie schon ausgeführt wurde und gar nicht mehr strittig ist, die Parteifähigkeit fehlt, hat das Erstgericht mit Recht das bisherige Verfahren für nichtig erklärt und die Klage zurückgewiesen. Der erstgerichtliche Beschluß ist daher in Stattgebung des Revisionsrekurses der beklagten Partei wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Das weitere Verfahren wurde durch P* und J* veranlaßt, so daß sie auch zur ungeteilten Hand zu verpflichten sind, der beklagten Partei die Kosten des Revisionsrekurses zu ersetzen. An Gerichtskosten waren allerdings nur 120 S beizubringen; es wurden auch nicht mehr beigebracht; dies ist bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Das weitere Verfahren wurde durch P* und J* veranlaßt, so daß sie auch zur ungeteilten Hand zu verpflichten sind, der beklagten Partei die Kosten des Revisionsrekurses zu ersetzen. An Gerichtskosten waren allerdings nur 120 S beizubringen; es wurden auch nicht mehr beigebracht; dies ist bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen.