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Entscheidung 1 Ob 280/01k×

Entscheidung 1 Ob 280/01k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob280/01k

Entscheidungsdatum

22.03.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Richard F*****, vertreten durch Dr. Guido Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Maria A*****, vertreten durch Dr. Michael Bereis, Rechtsanwalt in Wien, wegen Zuhaltung eines Erbenübereinkommens (Streitwert EUR 43.603,70) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. Mai 2001, GZ 11 R 48/01m-62, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger von der Lehre gebilligter Rechtsprechung sind Verträge von Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben und Kindern unter sieben Jahren gleichzusetzen sind, ohne Rücksicht auf ihren Inhalt absolut nichtig. Derartige Rechtshandlungen sind nicht genehmigungsfähig. Die Nichtigkeit kann daher auch dann nicht heilen, wenn der wieder handlungsfähig Gewordene den Vertrag rückwirkend bestätigt (RIS-Justiz RS0014653; RS0014652; Gschnitzer in Klang2, römisch vier, 1. Halbbd., 88; Rummel in Rummel ABGB3 Paragraph 865,, Rz 2; Apathy in Schwimann ABGB2 Paragraph 865,, Rz 4). Darauf, ob der Vertragspartner die Handlungsunfähigkeit kannte oder hätte kennen müssen, kommt es nicht an (RIS-Justiz RS0014624).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E65186

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0010OB00280.01K.0322.000

Im RIS seit

21.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2011

Dokumentnummer

JJT_20020322_OGH0002_0010OB00280_01K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung