Vorweg ist auf die Ausführungen in der Revisionsbeantwortung einzugehen, in denen die Revisionsgegnerin die Feststellungen der Vorinstanzen zur Kausalität der Rechtsverletzung für den geltend gemachten Schaden sowie zur Schadenshöhe bekämpft. Dabei macht sie einerseits das Vorliegen von Mängeln des Verfahrens erster Instanz geltend, die allerdings bereits vom Berufungsgericht im Zuge der Behandlung ihres Rechtsmittels verneint worden sind, womit eine neuerliche Geltendmachung in der Revision nicht mehr möglich ist (vgl nur RIS-Justiz RS0042963). Soweit sie das Beweisverfahren als unzureichend rügt und meint, die Sachverständigengutachten würden auf nicht ausreichend hinterfragten Prämissen beruhen, liegt in der Sache eine im Revisionsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung vor. Zur irrevisiblen Beweiswürdigung gehört auch die erstgerichtliche Beurteilung des zur Ermittlung eines hypothetischen Kausalverlaufs heranzuziehenden Beweismaßes, die im Übrigen vom Berufungsgericht gebilligt wurde. Soweit sich die Revisionsgegnerin in diesem Zusammenhang auf angebliche Maximal- und Minimalschadensbeträge in der Gutachtenszusammenfassung des Sachverständigen ON 70 beruft, ist ihr der Vollständigkeit halber entgegen zu halten, dass darin als Minimalbetrag der tatsächlich aufgelaufene finanzielle Aufwand ausgeworfen wurde, wogegen im Maximalbetrag darüber hinaus auch der entgangene Gewinn enthalten ist.Vorweg ist auf die Ausführungen in der Revisionsbeantwortung einzugehen, in denen die Revisionsgegnerin die Feststellungen der Vorinstanzen zur Kausalität der Rechtsverletzung für den geltend gemachten Schaden sowie zur Schadenshöhe bekämpft. Dabei macht sie einerseits das Vorliegen von Mängeln des Verfahrens erster Instanz geltend, die allerdings bereits vom Berufungsgericht im Zuge der Behandlung ihres Rechtsmittels verneint worden sind, womit eine neuerliche Geltendmachung in der Revision nicht mehr möglich ist vergleiche nur RIS-Justiz RS0042963). Soweit sie das Beweisverfahren als unzureichend rügt und meint, die Sachverständigengutachten würden auf nicht ausreichend hinterfragten Prämissen beruhen, liegt in der Sache eine im Revisionsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung vor. Zur irrevisiblen Beweiswürdigung gehört auch die erstgerichtliche Beurteilung des zur Ermittlung eines hypothetischen Kausalverlaufs heranzuziehenden Beweismaßes, die im Übrigen vom Berufungsgericht gebilligt wurde. Soweit sich die Revisionsgegnerin in diesem Zusammenhang auf angebliche Maximal- und Minimalschadensbeträge in der Gutachtenszusammenfassung des Sachverständigen ON 70 beruft, ist ihr der Vollständigkeit halber entgegen zu halten, dass darin als Minimalbetrag der tatsächlich aufgelaufene finanzielle Aufwand ausgeworfen wurde, wogegen im Maximalbetrag darüber hinaus auch der entgangene Gewinn enthalten ist.
Mit dem Vorwurf, das Berufungsgericht missachte die Bindung an seinen eigenen Aufhebungsbeschluss im ersten Rechtsgang nach der Klageausdehnung, wonach alle geltend gemachten Schadenspositionen dem Grunde und der Höhe nach berechtigt seien, und dem Hinweis darauf, es dürfe die Entscheidung des Erstrichters nicht durch ein anderes Berechnungsmodell ersetzen, macht die Revisionswerberin in der Sache - zu Recht - eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend. Die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, inwieweit der Zuspruch des Erstgerichts vom Klagebegehren gedeckt und inwieweit das Gericht an die Aufschlüsselung eines Gesamtschadens in einzelne Schadenspositionen gebunden ist, stellt eine reine Verfahrensfrage dar. Eine allfällige Fehlbeurteilung durch das Erstgericht darf im Berufungsverfahren nur über ausdrückliche Rüge des Berufungswerbers aufgegriffen werden (vgl nur Kodek in Rechberger3 § 471 ZPO Rz 6). Eine solche Verfahrensrüge enthielt die Berufung der Beklagten allerdings nicht. Diese hat nicht in der vom Berufungsgericht aufgegriffenen Weise Anstoß daran genommen, dass das Erstgericht seinen Zuspruch als vom Klagebegehren und Klagevorbringen gedeckt angesehen hat. Mit den Berufungsausführungen zur (materiell-rechtlichen) Frage der Verjährung und zur vermeintlichen Notwendigkeit einer prozentuellen Zuordnung der einzelnen Schadenspositionen wurden andere Fragen angesprochen. Das Berufungsgericht hätte auf einen Verstoß gegen § 405 ZPO nicht von Amts wegen eingehen und eine vom Erstgericht abweichende Beurteilung dieser Verfahrensfrage zum Anlass für eine Teilabweisung nehmen dürfen. Daher ist der von der Revisionswerberin zutreffend aufgezeigte Mangel des Berufungsverfahrens vom Revisionsgericht aufzugreifen, womit sich die Sache als insgesamt spruchreif erweist. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der erkennende Senat der Rechtsauffassung nicht beitritt, die Klägerin habe ihr Begehren auf Ersatz des Verdienstentgangs dadurch „beschränkt", dass sie den angenommenen Schadensbetrag mit bestimmten Summen auf die Jahre 1997 und 1998 aufgeteilt hat. Sie hat vielmehr klargestellt, sie wolle ihren „entgangenen Deckungsbeitrag" aus einem angenommenen Umsatz von S 100 Mio ersetzt haben, den sie mit rund S 21,2 Mio beziffert und dem Jahr 1997 zugeordnet hat. Wenn nun das Erstgericht - dem Sachverständigengutachten folgend - den entgangenen Unternehmensgewinn von insgesamt S 21,1 Mio nur mit S 5,2 Mio dem Jahr 1997 und mit weiteren S 15,9 Mio dem Jahr 1998 zugeordnet hat, kann keine Rede davon sein, dass ein Zuspruch des Gesamtbetrags über das Klagebegehren und den zur Anspruchsbegründung vorgetragenen Sachverhalt hinausginge.Mit dem Vorwurf, das Berufungsgericht missachte die Bindung an seinen eigenen Aufhebungsbeschluss im ersten Rechtsgang nach der Klageausdehnung, wonach alle geltend gemachten Schadenspositionen dem Grunde und der Höhe nach berechtigt seien, und dem Hinweis darauf, es dürfe die Entscheidung des Erstrichters nicht durch ein anderes Berechnungsmodell ersetzen, macht die Revisionswerberin in der Sache - zu Recht - eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend. Die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, inwieweit der Zuspruch des Erstgerichts vom Klagebegehren gedeckt und inwieweit das Gericht an die Aufschlüsselung eines Gesamtschadens in einzelne Schadenspositionen gebunden ist, stellt eine reine Verfahrensfrage dar. Eine allfällige Fehlbeurteilung durch das Erstgericht darf im Berufungsverfahren nur über ausdrückliche Rüge des Berufungswerbers aufgegriffen werden vergleiche nur Kodek in Rechberger3 Paragraph 471, ZPO Rz 6). Eine solche Verfahrensrüge enthielt die Berufung der Beklagten allerdings nicht. Diese hat nicht in der vom Berufungsgericht aufgegriffenen Weise Anstoß daran genommen, dass das Erstgericht seinen Zuspruch als vom Klagebegehren und Klagevorbringen gedeckt angesehen hat. Mit den Berufungsausführungen zur (materiell-rechtlichen) Frage der Verjährung und zur vermeintlichen Notwendigkeit einer prozentuellen Zuordnung der einzelnen Schadenspositionen wurden andere Fragen angesprochen. Das Berufungsgericht hätte auf einen Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO nicht von Amts wegen eingehen und eine vom Erstgericht abweichende Beurteilung dieser Verfahrensfrage zum Anlass für eine Teilabweisung nehmen dürfen. Daher ist der von der Revisionswerberin zutreffend aufgezeigte Mangel des Berufungsverfahrens vom Revisionsgericht aufzugreifen, womit sich die Sache als insgesamt spruchreif erweist. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der erkennende Senat der Rechtsauffassung nicht beitritt, die Klägerin habe ihr Begehren auf Ersatz des Verdienstentgangs dadurch „beschränkt", dass sie den angenommenen Schadensbetrag mit bestimmten Summen auf die Jahre 1997 und 1998 aufgeteilt hat. Sie hat vielmehr klargestellt, sie wolle ihren „entgangenen Deckungsbeitrag" aus einem angenommenen Umsatz von S 100 Mio ersetzt haben, den sie mit rund S 21,2 Mio beziffert und dem Jahr 1997 zugeordnet hat. Wenn nun das Erstgericht - dem Sachverständigengutachten folgend - den entgangenen Unternehmensgewinn von insgesamt S 21,1 Mio nur mit S 5,2 Mio dem Jahr 1997 und mit weiteren S 15,9 Mio dem Jahr 1998 zugeordnet hat, kann keine Rede davon sein, dass ein Zuspruch des Gesamtbetrags über das Klagebegehren und den zur Anspruchsbegründung vorgetragenen Sachverhalt hinausginge.
Soweit sich die Revisionsgegnerin darauf beruft, der von ihr abgegebene „Verjährungsverzicht" decke sich letztlich nicht mit dem nach der Klageänderung erhobenen Begehren, ist sie vorerst auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Sie legt auch in keiner Weise dar, zu welchen Schadenspositionen sie auf den Einwand der Verjährung verzichtet hat, sodass ihre diesbezüglichen Ausführungen im Revisionsverfahren schon deshalb nicht überprüfbar sind. Die insoweit äußerst kursorischen Revisionsausführungen sind nicht geeignet, die Auffassung der Vorinstanzen, auch das zuletzt aktuelle Klagebegehren sei von der Verzichtserklärung der Beklagten erfasst, zu widerlegen. Nach den (vom Berufungsgericht übernommenen) Feststellungen des Erstgerichts ist der Klägerin in den Jahren 1997 und 1998 ein Unternehmensgewinn von S 21,1 Mio entgangen sowie ein zusätzlicher Liquidationsaufwand von S 3,5 Mio entstanden, was einen Gesamtschaden von S 24,6 Mio (= EUR 1,787.751,72) ergibt. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts und der Revisionswerberin besteht kein Anlass dafür, diesen Betrag um eine allenfalls anfallende Körperschaftssteuer zu erhöhen. Schon das Berufungsgericht hat ganz zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin ein derartiges Begehren gar nicht gestellt hat. Abgesehen davon stünde ein solcher Schadenersatzanspruch auch materiell-rechtlich nicht zu, zumal die Klägerin in den Jahren 1997 und 1998 sogar noch mit einem höheren Steuersatz belastet gewesen wäre, wenn in diesen Jahren - ohne den amtshaftungsbegründenden Fehler des Patentamts - ein zusätzlicher Unternehmensgewinn entstanden wäre. Schließlich wäre ein allfälliger Schadenersatzanspruch durch eine zukünftige zusätzliche Steuerpflicht auch noch gar nicht fällig.
Zum in den Jahren 1997 und 1998 entstandenen Schaden kommen noch die vom Berufungsgericht unbekämpft zugesprochenen Beträge für die frustrierten Aufwendungen des Jahres 1996 und den Liquidationsaufwand 1999 (EUR 239.820,35 und EUR 57.293,15), womit der insgesamt zuzuerkennende Betrag EUR 2,084.865,22 beträgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50 Abs 1 und 43 Abs 1 ZPO. Die Klägerin war nach der Klageausdehnung mit rund 88,5 % ihres Begehrens erfolgreich - davor zur Gänze - und ist mit etwa 11,5 % unterlegen, sodass ihr für das Verfahren erster Instanz nach Klagsausdehnung der Ersatz von 77 % ihrer Rechtsanwaltskosten und von 88,5 % ihrer Barauslagen im Sinne des § 43 Abs 1 letzter ZPO gebührt, wogegen der Beklagten Barauslagenersatz im Ausmaß von 11,5 % zusteht. Dabei waren allerdings die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlichen Schriftsätze (ON 37, 52, 61, 92, 109, 111 und 123) nicht zu berücksichtigen; ein vorbereitender Schriftsatz vom 19. 9. 2003 befindet sich nicht im Akt, die Mitteilung vom 21. 12. 2004 ist hier nach TP2 RATG zu honorieren. Im Berufungsverfahren des zweiten Rechtsgangs sind die Berufungen der Streitteile gesondert zu betrachten. Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung selbst zu tragen. Die Beklagte unterlag mit ihrer Berufung im Ausmaß von mehr als 93 %, sodass der Klägerin gemäß § 43 Abs 2 ZPO der Ersatz der Kosten ihrer Berufungsbeantwortung - auf der Bemessungsgrundlage des letztlich ersiegten Betrags von EUR 2,084.865,22 - gebührt. Im Revisionsverfahren hat die Klägerin mit rund 78 % des Revisionsstreitwerts obsiegt und ist mit 22 % unterlegen, sodass ihr der Ersatz von 78 % der gerichtlichen Pauschalgebühr und von 56 % des Rechtsanwaltshonorar für die Revisionsschrift zuzuerkennen ist, wobei der Einheitssatz allerdings nur 50 % beträgt. Die Saldierung der wechselseitigen Kostenersatzansprüche ergibt den aus dem Spruch ersichtlichen Differenzbetrag zu Gunsten der Klägerin.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, Absatz eins und 43 Absatz eins, ZPO. Die Klägerin war nach der Klageausdehnung mit rund 88,5 % ihres Begehrens erfolgreich - davor zur Gänze - und ist mit etwa 11,5 % unterlegen, sodass ihr für das Verfahren erster Instanz nach Klagsausdehnung der Ersatz von 77 % ihrer Rechtsanwaltskosten und von 88,5 % ihrer Barauslagen im Sinne des Paragraph 43, Absatz eins, letzter ZPO gebührt, wogegen der Beklagten Barauslagenersatz im Ausmaß von 11,5 % zusteht. Dabei waren allerdings die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlichen Schriftsätze (ON 37, 52, 61, 92, 109, 111 und 123) nicht zu berücksichtigen; ein vorbereitender Schriftsatz vom 19. 9. 2003 befindet sich nicht im Akt, die Mitteilung vom 21. 12. 2004 ist hier nach TP2 RATG zu honorieren. Im Berufungsverfahren des zweiten Rechtsgangs sind die Berufungen der Streitteile gesondert zu betrachten. Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung selbst zu tragen. Die Beklagte unterlag mit ihrer Berufung im Ausmaß von mehr als 93 %, sodass der Klägerin gemäß Paragraph 43, Absatz 2, ZPO der Ersatz der Kosten ihrer Berufungsbeantwortung - auf der Bemessungsgrundlage des letztlich ersiegten Betrags von EUR 2,084.865,22 - gebührt. Im Revisionsverfahren hat die Klägerin mit rund 78 % des Revisionsstreitwerts obsiegt und ist mit 22 % unterlegen, sodass ihr der Ersatz von 78 % der gerichtlichen Pauschalgebühr und von 56 % des Rechtsanwaltshonorar für die Revisionsschrift zuzuerkennen ist, wobei der Einheitssatz allerdings nur 50 % beträgt. Die Saldierung der wechselseitigen Kostenersatzansprüche ergibt den aus dem Spruch ersichtlichen Differenzbetrag zu Gunsten der Klägerin.