Aus der Begründung:
Die eingeklagte Forderung ist im Inland gelegen, weil der Schuldner seinen Wohnsitz im Inland hat. Es ist daher nach österreichischem Recht zu beurteilen, ob der Liquidator zu ihrer Einklagung aktiv legitimiert ist oder der Masseverwalter (Konkursverwalter), wie das Erstgericht meint, oder die Gemeinschuldnerin selbst.
Nach § 67 (2) KO. ist in einem Auslandskonkurs die Ausfolgung des im Inland gelegenen Vermögens an die ausländische Konkursbehörde abzulehnen, insoweit der ausländische Staat nicht Gegenseitigkeit beobachtet. Sie ist nicht gewährleistet im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland (vgl. Art. 14 (1) Z. 2 BGBl. Nr. 105/1960).Nach Paragraph 67, (2) KO. ist in einem Auslandskonkurs die Ausfolgung des im Inland gelegenen Vermögens an die ausländische Konkursbehörde abzulehnen, insoweit der ausländische Staat nicht Gegenseitigkeit beobachtet. Sie ist nicht gewährleistet im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland vergleiche Artikel 14, (1) Ziffer 2, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1960,).
Daraus folgt, daß ein Ausfolgungsverfahren, wie dies § 67 (1) KO. vorsieht, nicht zum Ziel führen kann. Die im Ausland erfolgte Konkurseröffnung wirkt grundsätzlich nicht im Inland. Der Gemeinschuldner des ausländischen Konkurses behält die Verfügungsbefugnis über sein in Österreich gelegenes Vermögen. Der im Ausland bestellte Masseverwalter hat hingegen hinsichtlich des in Österreich gelegenen Vermögens keine Vertretungsmacht (vgl. Pollak in Bartsch - Pollak, Kommentar zur KO. I bei § 67 S. 333, Anm. 3, Walker, Internationales Privatrecht[5] S. 507, Fasching in seinem Kommentar zu § 3 ZPO. S. 142). Zu denselben Folgerungen gelangt überwiegend aber auch für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Rechtsprechung und das Schrifttum auf Grund des § 237 DKO. (vgl. hiezu insbesondere Wolfram Müller - Freienfels, Auslandskonkurs und Inlandsfolgen, in der Festschrift für Hans Dölle, Band II S. 359 ff.).Daraus folgt, daß ein Ausfolgungsverfahren, wie dies Paragraph 67, (1) KO. vorsieht, nicht zum Ziel führen kann. Die im Ausland erfolgte Konkurseröffnung wirkt grundsätzlich nicht im Inland. Der Gemeinschuldner des ausländischen Konkurses behält die Verfügungsbefugnis über sein in Österreich gelegenes Vermögen. Der im Ausland bestellte Masseverwalter hat hingegen hinsichtlich des in Österreich gelegenen Vermögens keine Vertretungsmacht vergleiche Pollak in Bartsch - Pollak, Kommentar zur KO. römisch eins bei Paragraph 67, S. 333, Anmerkung 3, Walker, Internationales Privatrecht[5] S. 507, Fasching in seinem Kommentar zu Paragraph 3, ZPO. S. 142). Zu denselben Folgerungen gelangt überwiegend aber auch für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Rechtsprechung und das Schrifttum auf Grund des Paragraph 237, DKO. vergleiche hiezu insbesondere Wolfram Müller - Freienfels, Auslandskonkurs und Inlandsfolgen, in der Festschrift für Hans Dölle, Band römisch zwei S. 359 ff.).
Wenn nun durch die Eröffnung des Konkurses in der Bundesrepublik Deutschland die klagende Partei aufgelöst ist, so ist dies zwar auch in Österreich zu beachten, soweit nicht die besonderen Wirkungen der Konkurseröffnung (§ 1 KO.) in Frage kommen. Die Konkursmasse kann aber die in Österreich gelegene Forderung nur auf dem im § 667 KO. vorgesehenen Wege einziehen. Dem Konkursverwalter würde zur Klagsführung die Sachlegitimation fehlen. Nun ist für die Liquidationsgesellschaft ein Liquidator in der Person des Konkursverwalters nur zu dem Zweck bestellt worden, um für die Konkursmasse die Forderung einzuziehen, weil der Konkursverwalter auf dem im § 67 KO. vorgesehenen Weg keinen Erfolg haben kann. Der damit verfolgte Zweck, die als Schutz für die inländischen Gläubiger gedachte Bestimmung des § 67 KO. zu umgehen, nötigt dazu, auch der Liquidationsgesellschaft den geltend gemachten Anspruch abzuerkennen.Wenn nun durch die Eröffnung des Konkurses in der Bundesrepublik Deutschland die klagende Partei aufgelöst ist, so ist dies zwar auch in Österreich zu beachten, soweit nicht die besonderen Wirkungen der Konkurseröffnung (Paragraph eins, KO.) in Frage kommen. Die Konkursmasse kann aber die in Österreich gelegene Forderung nur auf dem im Paragraph 667, KO. vorgesehenen Wege einziehen. Dem Konkursverwalter würde zur Klagsführung die Sachlegitimation fehlen. Nun ist für die Liquidationsgesellschaft ein Liquidator in der Person des Konkursverwalters nur zu dem Zweck bestellt worden, um für die Konkursmasse die Forderung einzuziehen, weil der Konkursverwalter auf dem im Paragraph 67, KO. vorgesehenen Weg keinen Erfolg haben kann. Der damit verfolgte Zweck, die als Schutz für die inländischen Gläubiger gedachte Bestimmung des Paragraph 67, KO. zu umgehen, nötigt dazu, auch der Liquidationsgesellschaft den geltend gemachten Anspruch abzuerkennen.
Die Klagsabweisung durch das Erstgericht ist somit richtig gewesen. Das Berufungsgericht wird neuerlich über die Berufung der klagenden Partei unter Abstandnahme von dem gebrauchten Aufhebungsgrund zu entscheiden haben.