Der Rekurs und der Revisionsrekurs sind unzulässig.
1. Zum Rekurs
Der Beklagte hebt selbst hervor, dass der Beschluss der zweiten Instanz als Berufungsgericht vom 11. 7. 2003, mit dem das Ersturteil aufgehoben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde, ohne "Rechtskraftvorbehalt" erging. Er scheint indes zu glauben, dass ein berufungsgerichtlicher Aufhebungsbeschluss gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO nur nicht abgesondert, wohl aber mit aufgeschobenem Rekurs gemäß § 515 ZPO bekämpfbar sei. Ein Beschluss nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO, der eines Ausspruchs über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof - wie hier - entbehrt, ist jedoch absolut unanfechtbar (RIS-Justiz RS0043898; E. Kodek in Rechberger, ZPO² § 519 Rz 4). Der Rekurs des Beklagten ist somit zurückzuweisen.Der Beklagte hebt selbst hervor, dass der Beschluss der zweiten Instanz als Berufungsgericht vom 11. 7. 2003, mit dem das Ersturteil aufgehoben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde, ohne "Rechtskraftvorbehalt" erging. Er scheint indes zu glauben, dass ein berufungsgerichtlicher Aufhebungsbeschluss gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO nur nicht abgesondert, wohl aber mit aufgeschobenem Rekurs gemäß Paragraph 515, ZPO bekämpfbar sei. Ein Beschluss nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO, der eines Ausspruchs über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof - wie hier - entbehrt, ist jedoch absolut unanfechtbar (RIS-Justiz RS0043898; E. Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 519, Rz 4). Der Rekurs des Beklagten ist somit zurückzuweisen.
2. Zum Revisionsrekurs
2. 1. Der Beklagte rügt die vom Rekursgericht getroffene Feststellung, er habe "die Klage am 2. 9. 2002 ... persönlich" an der "darin angegebenen Anschrift übernommen" als aktenwidrig. Dessen Vorbringen im Schriftsatz vom 3. 9. 2003 (ON 26) ist allerdings - der Ansicht des Rekursgerichts entsprechend - so zu verstehen, dass er das Zustellstück mit einer Gleichschrift der Klage und dem Auftrag zur Erstattung der Klagebeantwortung am 2. 9. 2002 tatsächlich selbst an der in der Klage als Abgabestelle angeführten Anschrift übernahm. Diese Tatsache ist im Akteninhalt außerdem deshalb gedeckt, weil auf dem unterschriebenen Rückschein auch die Rubrik "Empfänger" angekreuzt ist. Dass es sich dabei um eine unrichtige Beurkundung handle, wurde vom Beklagten nicht behauptet. Der Beklagte beruft sich vielmehr auf die Richtigkeit des im Rückschein beurkundeten Sachverhalts nunmehr selbst, er verwechselt aber offenkundig den Rückschein, in dem die Zustellung einer Gleichschrift der Klage und des Auftrags zur Erstattung der Klagebeantwortung beurkundet ist, mit dem Rückschein, der die Zustellung des ergangenen Versäumungsurteils an einen "Arbeitnehmer des Empfängers" ausweist. Entgegen den Behauptungen im Revisionsrekurs ist jedoch auch diesem Rückschein eine postamtliche Hinterlegung nicht zu entnehmen. Nach allen bisherigen Erwägungen haftet dem angefochtenen Beschluss daher die behauptete Aktenwidrigkeit nicht an. Somit muss der Versuch des Beklagten, die Richtigkeit des aktenkundigen Sachverhalts mit aktenwidrigen Behauptungen in Zweifel zu ziehen, scheitern. 2. 2. Einen wesentlichen Mangel des Rekursverfahrens erblickt der Beklagte darin, dass die zweite Instanz "weder selbst noch durch Auftrag an die Erstinstanz die Frage der Rechtzeitigkeit des Widerspruchs geprüft" habe. Mit den folgenden Ausführungen zu diesem Rekursgrund bekämpft der Beklagte in Wahrheit die Beweiswürdigung des Rekursgerichts zu den in zweiter Instanz getroffenen Feststellungen, auf Grund der vorgelegten Urkunden sei nicht bewiesen, dass der Beklagte "schon seinerzeit nicht mehr unter der in der Klage angegebenen Anschrift wohnhaft", "von dieser in entscheidendem Ausmaß abwesend" oder derjenige, der das Versäumungsurteil übernommen habe, als Ersatzempfänger ungeeignet gewesen sei. Soweit der Beklagte in dritter Instanz weitere Urkunden in Fotokopie vorlegt, um damit doch noch zu beweisen, dass er schon im Zeitpunkt der Klageeinbringung nicht mehr an der in der Klage angeführten Adresse wohnhaft gewesen sei, ist er bloß darauf hinzuweisen, dass der Oberste Gerichtshof - auch in diesem Anlassfall - nicht Tatsacheninstanz ist. 2. 3. Unzutreffend ist auch die Ansicht des Beklagten, "die Frage der ordnungsgemäßen Zustellung wäre von Amts wegen zu prüfen gewesen", weshalb das Rekursgericht einer "unzulässigen Beweislastumkehr" das Wort geredet habe. Insofern wird übersehen, dass die Rückscheine, die die Zustellung einer Gleichschrift der Klage und des Auftrags zur Erstattung der Klagebeantwortung sowie des Versäumungsurteils ausweisen, nach § 292 Abs 1 ZPO vollen Beweis über die beurkundeten Zustellakte liefern (RIS-Justiz RS0036420; Rechberger in Rechberger aaO § 292 Rz 3). Der Inhalt dieser öffentlichen Urkunden wirft keinerlei Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erörterten Zustellakte auf. Das gilt auch für die Frage nach dem Bestehen einer Abgabestelle für den Beklagten als Empfänger von Zustellstücken im Sinne des § 4 ZustG an der in der Klage angeführten Adresse. Es war daher gemäß § 292 Abs 2 ZPO Sache des Beklagten, zu behaupten und zu beweisen, dass für ihn als Empfänger der maßgebenden Rückscheinsendungen an der in der Klage angeführten Anschrift keine Abgabestelle bestand (RIS-Justiz RS0036420; Rechberger in Rechberger aaO). Dieser Beweis ist dem Beklagten, wie dem angefochtenen Beschluss zu entnehmen ist, misslungen.2. 1. Der Beklagte rügt die vom Rekursgericht getroffene Feststellung, er habe "die Klage am 2. 9. 2002 ... persönlich" an der "darin angegebenen Anschrift übernommen" als aktenwidrig. Dessen Vorbringen im Schriftsatz vom 3. 9. 2003 (ON 26) ist allerdings - der Ansicht des Rekursgerichts entsprechend - so zu verstehen, dass er das Zustellstück mit einer Gleichschrift der Klage und dem Auftrag zur Erstattung der Klagebeantwortung am 2. 9. 2002 tatsächlich selbst an der in der Klage als Abgabestelle angeführten Anschrift übernahm. Diese Tatsache ist im Akteninhalt außerdem deshalb gedeckt, weil auf dem unterschriebenen Rückschein auch die Rubrik "Empfänger" angekreuzt ist. Dass es sich dabei um eine unrichtige Beurkundung handle, wurde vom Beklagten nicht behauptet. Der Beklagte beruft sich vielmehr auf die Richtigkeit des im Rückschein beurkundeten Sachverhalts nunmehr selbst, er verwechselt aber offenkundig den Rückschein, in dem die Zustellung einer Gleichschrift der Klage und des Auftrags zur Erstattung der Klagebeantwortung beurkundet ist, mit dem Rückschein, der die Zustellung des ergangenen Versäumungsurteils an einen "Arbeitnehmer des Empfängers" ausweist. Entgegen den Behauptungen im Revisionsrekurs ist jedoch auch diesem Rückschein eine postamtliche Hinterlegung nicht zu entnehmen. Nach allen bisherigen Erwägungen haftet dem angefochtenen Beschluss daher die behauptete Aktenwidrigkeit nicht an. Somit muss der Versuch des Beklagten, die Richtigkeit des aktenkundigen Sachverhalts mit aktenwidrigen Behauptungen in Zweifel zu ziehen, scheitern. 2. 2. Einen wesentlichen Mangel des Rekursverfahrens erblickt der Beklagte darin, dass die zweite Instanz "weder selbst noch durch Auftrag an die Erstinstanz die Frage der Rechtzeitigkeit des Widerspruchs geprüft" habe. Mit den folgenden Ausführungen zu diesem Rekursgrund bekämpft der Beklagte in Wahrheit die Beweiswürdigung des Rekursgerichts zu den in zweiter Instanz getroffenen Feststellungen, auf Grund der vorgelegten Urkunden sei nicht bewiesen, dass der Beklagte "schon seinerzeit nicht mehr unter der in der Klage angegebenen Anschrift wohnhaft", "von dieser in entscheidendem Ausmaß abwesend" oder derjenige, der das Versäumungsurteil übernommen habe, als Ersatzempfänger ungeeignet gewesen sei. Soweit der Beklagte in dritter Instanz weitere Urkunden in Fotokopie vorlegt, um damit doch noch zu beweisen, dass er schon im Zeitpunkt der Klageeinbringung nicht mehr an der in der Klage angeführten Adresse wohnhaft gewesen sei, ist er bloß darauf hinzuweisen, dass der Oberste Gerichtshof - auch in diesem Anlassfall - nicht Tatsacheninstanz ist. 2. 3. Unzutreffend ist auch die Ansicht des Beklagten, "die Frage der ordnungsgemäßen Zustellung wäre von Amts wegen zu prüfen gewesen", weshalb das Rekursgericht einer "unzulässigen Beweislastumkehr" das Wort geredet habe. Insofern wird übersehen, dass die Rückscheine, die die Zustellung einer Gleichschrift der Klage und des Auftrags zur Erstattung der Klagebeantwortung sowie des Versäumungsurteils ausweisen, nach Paragraph 292, Absatz eins, ZPO vollen Beweis über die beurkundeten Zustellakte liefern (RIS-Justiz RS0036420; Rechberger in Rechberger aaO Paragraph 292, Rz 3). Der Inhalt dieser öffentlichen Urkunden wirft keinerlei Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erörterten Zustellakte auf. Das gilt auch für die Frage nach dem Bestehen einer Abgabestelle für den Beklagten als Empfänger von Zustellstücken im Sinne des Paragraph 4, ZustG an der in der Klage angeführten Adresse. Es war daher gemäß Paragraph 292, Absatz 2, ZPO Sache des Beklagten, zu behaupten und zu beweisen, dass für ihn als Empfänger der maßgebenden Rückscheinsendungen an der in der Klage angeführten Anschrift keine Abgabestelle bestand (RIS-Justiz RS0036420; Rechberger in Rechberger aaO). Dieser Beweis ist dem Beklagten, wie dem angefochtenen Beschluss zu entnehmen ist, misslungen.
2. 4. Der Beklagte führt schließlich noch ins Treffen, es sei ihm "keineswegs ausreichend Gelegenheit für sein rechtliches Gehör gegeben" worden, weil "die Frage der Zustellmängel nie erörtert" worden sei. Dabei wird verkannt, dass nach dem im Berufungsverfahren ergangenen Aufhebungsbeschluss kein Zweifel daran bestehen konnte, dass die zweite Instanz den das Versäumungsurteil betreffenden Zustellvorgang für rechtmäßig und infolgedessen den Widerspruch des Beklagten für verspätet hielt. Deshalb behauptete der Beklagte in den nach dieser Entscheidung eingebrachten Schriftsätzen, dass für ihn als Empfänger gerichtlicher Zustellstücke an der in der Klage angeführten Adresse keine Abgabestelle im Sinne des § 4 ZustG bestanden habe. Das rechtliche Gehör des Beklagten zur erörterten Frage wurde somit in keiner Weise beschnitten. Der Beklagte konnte seine Behauptung nur nicht beweisen.2. 4. Der Beklagte führt schließlich noch ins Treffen, es sei ihm "keineswegs ausreichend Gelegenheit für sein rechtliches Gehör gegeben" worden, weil "die Frage der Zustellmängel nie erörtert" worden sei. Dabei wird verkannt, dass nach dem im Berufungsverfahren ergangenen Aufhebungsbeschluss kein Zweifel daran bestehen konnte, dass die zweite Instanz den das Versäumungsurteil betreffenden Zustellvorgang für rechtmäßig und infolgedessen den Widerspruch des Beklagten für verspätet hielt. Deshalb behauptete der Beklagte in den nach dieser Entscheidung eingebrachten Schriftsätzen, dass für ihn als Empfänger gerichtlicher Zustellstücke an der in der Klage angeführten Adresse keine Abgabestelle im Sinne des Paragraph 4, ZustG bestanden habe. Das rechtliche Gehör des Beklagten zur erörterten Frage wurde somit in keiner Weise beschnitten. Der Beklagte konnte seine Behauptung nur nicht beweisen.
3. Lediglich dann, wenn dem Beklagten der Beweis gelungen wäre, dass für ihn an der in der Klage angeführten Adresse keine Abgabestelle im Sinne des § 4 ZustG als Empfänger gerichtlicher Zustellstücke bestanden habe, weil dort allenfalls nicht seine Wohnung oder sonstige Unterkunft, seine Betriebsstätte, sein Geschäftsraum, seine Kanzlei oder sein Arbeitsplatz gewesen sei, wäre zu beurteilen gewesen, ob der Begriff der "bisherigen Abgabestelle" nach § 8 Abs 1 ZustG - in Ergänzung des Tatbestands der Abgabestelle nach § 4 ZustG - auch den Ort einschließe, an dem dem Beklagten eine Gleichschrift der Klage und der Auftrag zur Klagebeantwortung tatsächlich eigenhändig zugestellt wurde. Somit ist die Lösung der Rechtsfrage, derentwegen die zweite Instanz den ordentlichen Revisionsrekurs zuließ, für die Entscheidung nicht präjudiziell. Ist daher hier davon auszugehen, dass der Beklagte im Zeitpunkt seiner Einbeziehung in das Verfahren, aber auch noch im Zeitpunkt der Zustellung des Versäumungsurteils an der in der Klage angeführten Anschrift eine Abgabestelle nach § 4 ZustG als Empfänger gerichtlicher Zustellstücke hatte, so ist eine Fehlerhaftigkeit der maßgebenden Zustellakte nicht erkennbar. Im Übrigen ist anzumerken, dass der angefochtene Beschluss mit der Entscheidung 4 Ob 174/01v (= EvBl 2002/28), deren Leitlinien der erkennende Senat beitritt, im Einklang stünde, selbst wenn der Beklagte seine Abgabestelle nach dem ersten Zustellakt geändert hätte.3. Lediglich dann, wenn dem Beklagten der Beweis gelungen wäre, dass für ihn an der in der Klage angeführten Adresse keine Abgabestelle im Sinne des Paragraph 4, ZustG als Empfänger gerichtlicher Zustellstücke bestanden habe, weil dort allenfalls nicht seine Wohnung oder sonstige Unterkunft, seine Betriebsstätte, sein Geschäftsraum, seine Kanzlei oder sein Arbeitsplatz gewesen sei, wäre zu beurteilen gewesen, ob der Begriff der "bisherigen Abgabestelle" nach Paragraph 8, Absatz eins, ZustG - in Ergänzung des Tatbestands der Abgabestelle nach Paragraph 4, ZustG - auch den Ort einschließe, an dem dem Beklagten eine Gleichschrift der Klage und der Auftrag zur Klagebeantwortung tatsächlich eigenhändig zugestellt wurde. Somit ist die Lösung der Rechtsfrage, derentwegen die zweite Instanz den ordentlichen Revisionsrekurs zuließ, für die Entscheidung nicht präjudiziell. Ist daher hier davon auszugehen, dass der Beklagte im Zeitpunkt seiner Einbeziehung in das Verfahren, aber auch noch im Zeitpunkt der Zustellung des Versäumungsurteils an der in der Klage angeführten Anschrift eine Abgabestelle nach Paragraph 4, ZustG als Empfänger gerichtlicher Zustellstücke hatte, so ist eine Fehlerhaftigkeit der maßgebenden Zustellakte nicht erkennbar. Im Übrigen ist anzumerken, dass der angefochtene Beschluss mit der Entscheidung 4 Ob 174/01v (= EvBl 2002/28), deren Leitlinien der erkennende Senat beitritt, im Einklang stünde, selbst wenn der Beklagte seine Abgabestelle nach dem ersten Zustellakt geändert hätte.
Der Revisionsrekurs ist somit mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage gemäß § 528 Abs 1 ZPO, von deren Lösung die Entscheidung abhinge, zurückzuweisen.Der Revisionsrekurs ist somit mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO, von deren Lösung die Entscheidung abhinge, zurückzuweisen.