Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrt die Verurteilung des Beklagten, einzuwilligen, dass von dem bei der Creditanstalt-Bankverein, Hauptanstalt, unter dem nicht vinkulierten Sparbuch Nr *****, lautend auf Dr. Josef F*****, Wien, mit dem Saldo von 58.446,89 S per 6. 2. 1960 erliegenden Sparguthaben ein Betrag von 44.251,63 S samt den seit dem Einlagetag von 44.251,63 S aufgelaufenen Zinsen an sie ausgefolgt werde.
In der von ihm erhobenen Widerklage begehrt der Beklagte und Widerkläger (in der Folge kurz Beklagter genannt) die Verurteilung der Klägerin und Widerbeklagten (im weiteren kurz Klägerin genannt), einzuwilligen, dass das schon erwähnte Sparbuch an ihn ausgefolgt werde.
Während die Klägerin behauptet, der Beklagte fordere um den Betrag, den sie ausgefolgt haben wolle, zuviel an Kosten für Vertretungen, die der Beklagte in ihrem Namen und Auftrag geführt habe, behauptet der Beklagte das gerade Gegenteil.
Das Erstgericht hat im Sinne des Klagebegehrens erkannt, das Widerklagsbegehren dagegen abgewiesen. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte hat die Klägerin in zwei Rückstellungsverfahren vor der Rückstellungskommission beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien seit 1948 rechtsfreundlich vertreten. Das Verfahren 60 Rk 1243/48 = 5 Rk 196/55 war bis zum Abschluss des Staatsvertrages unterbrochen und nach Abschluss desselben im Juli 1955 fortgesetzt worden. Vor der Fortsetzung des Verfahrens trafen die Streitteile eine Honorarvereinbarung in der Weise, dass der Beklagte der Klägerin am 12. 3. 1954 schriftlich ein Anbot stellte, welches die Klägerin mit Schreiben vom 31. 3. 1954 annahm. Da die Auslegung dieser Honorarvereinbarung zwischen den Streitteilen umstritten war, erlegte der Beklagte den ihm zugekommenen Betrag von 58.446,89 S auf ein nicht vinkuliertes Sparbuch der Creditanstalt-Bankverein und das Sparbuch wiederum am 9. 2. 1960 gemäß § 1425 ABGB bei Gericht. Die Klägerin anerkannte schließlich, dass dem Beklagten vom Erlag 14.195,26 S gebühren. Der Beklagte vertrat die Klägerin im Rückstellungsverfahren 5 Rk 196/55 der Rückstellungskommission beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, in welchem der Antragsteller bei der mündlichen Verhandlung am 3. 8. 1955 den Streitgegenstand mit 1,000.000 S bewertete. Die Kosten der Antragsgegnerin (Klägerin) wurden nach diesem Streitwert mit 64.141,59 S bestimmt. Die Rückstellungsoberkommission erhöhte diese Kosten noch auf 64.421,59 S und sprach zugleich an Kosten für das Rechtsmittel 117,88 S zu. Der Beklagte bemängelte die vom Antragsteller vorgenommene Bewertung des Streitgegenstandes mit 1,000.000 S nicht, stellte auch keinen Antrag nach § 7 der Rechtsanwaltstarifverordnung. In seiner Kostennote hielt er sich selbst an den Streitwert von 1,000.000 S. Das vom Beklagten der Klägerin gestellte und von diese angenommene Anbot vom 12. 3. 1954, Beilage ./B, lautet wörtlich: "Sie wünschen von mir einen Vorschlag für meine Honorierung für den Fall, dass Sie die Fortsetzung des Verfahrens bezüglich Lugeck 1 und 2 beantragen.Das Erstgericht hat im Sinne des Klagebegehrens erkannt, das Widerklagsbegehren dagegen abgewiesen. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte hat die Klägerin in zwei Rückstellungsverfahren vor der Rückstellungskommission beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien seit 1948 rechtsfreundlich vertreten. Das Verfahren 60 Rk 1243/48 = 5 Rk 196/55 war bis zum Abschluss des Staatsvertrages unterbrochen und nach Abschluss desselben im Juli 1955 fortgesetzt worden. Vor der Fortsetzung des Verfahrens trafen die Streitteile eine Honorarvereinbarung in der Weise, dass der Beklagte der Klägerin am 12. 3. 1954 schriftlich ein Anbot stellte, welches die Klägerin mit Schreiben vom 31. 3. 1954 annahm. Da die Auslegung dieser Honorarvereinbarung zwischen den Streitteilen umstritten war, erlegte der Beklagte den ihm zugekommenen Betrag von 58.446,89 S auf ein nicht vinkuliertes Sparbuch der Creditanstalt-Bankverein und das Sparbuch wiederum am 9. 2. 1960 gemäß Paragraph 1425, ABGB bei Gericht. Die Klägerin anerkannte schließlich, dass dem Beklagten vom Erlag 14.195,26 S gebühren. Der Beklagte vertrat die Klägerin im Rückstellungsverfahren 5 Rk 196/55 der Rückstellungskommission beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, in welchem der Antragsteller bei der mündlichen Verhandlung am 3. 8. 1955 den Streitgegenstand mit 1,000.000 S bewertete. Die Kosten der Antragsgegnerin (Klägerin) wurden nach diesem Streitwert mit 64.141,59 S bestimmt. Die Rückstellungsoberkommission erhöhte diese Kosten noch auf 64.421,59 S und sprach zugleich an Kosten für das Rechtsmittel 117,88 S zu. Der Beklagte bemängelte die vom Antragsteller vorgenommene Bewertung des Streitgegenstandes mit 1,000.000 S nicht, stellte auch keinen Antrag nach Paragraph 7, der Rechtsanwaltstarifverordnung. In seiner Kostennote hielt er sich selbst an den Streitwert von 1,000.000 S. Das vom Beklagten der Klägerin gestellte und von diese angenommene Anbot vom 12. 3. 1954, Beilage ./B, lautet wörtlich: "Sie wünschen von mir einen Vorschlag für meine Honorierung für den Fall, dass Sie die Fortsetzung des Verfahrens bezüglich Lugeck 1 und 2 beantragen.
Ich beehre mich, Ihnen diesbezüglich folgendes auszuführen. Die Victoria hat diese Liegenschaft um ein Meistbot von S 522.150 erworben. Dies waren 80 % des Schätzwertes, der also ca 650.000 S betrug.
Mit Rücksicht darauf, dass sich dieses Rückstellungsverfahren mit geringerem Arbeitsaufwand wird abwickeln lassen, da ich in der Lage sein werde, die Arbeiten und Ergebnisse aus dem Rückstellungsverfahren Victoria L***** zu benützen, schlage ich Ihnen vor, das Honorarobligo Ihrer geehrten Gesellschaft mit einem Honorar auf der Basis eines Streitwertes von 325.000 S, also der Hälfte des damaligen Schätzwertes, zu beschränken. Selbstverständlich würde aber mein Honoraranspruch, soferne er sich aus dem zu ersiegenden Kostenersatzanspruch von der Gegenseite einbringlich machen lassen wird, hiedurch nicht beschränkt werden.
Bei diesem Vorschlag würde ich allerdings voraussetzen, dass Sie das von mir Ihnen in der Sache L***** verrechnete Honorar, das ja übrigens auch auf Grund eines niedrigeren Streitwertes, als den des Schätzwertes, erstellt wurde, anerkennen."
In seinem weiteren Schreiben an die Klägerin vom 2. 6. 1956, Beilage ./D, wiederholt der Beklagte seine Zusage vom 12. 3. 1954 und präzisiert den Inhalt der Zusage dahin, dass er das Honorar in der Rückstellungssache B***** auf der Basis von 325.000 S zu berechnen hat, soferne es nicht von der Gegenseite hereinzubringen ist. Das Erstgericht ist der Rechtsansicht, dass der Beklagte nachträglich der Berechnung der ihm zustehenden Kosten nicht mehr einen Wert des Streitgegenstandes in der Höhe von 7,000.000 S zum Nachteile seines Auftraggebers, der Klägerin, zugrunde legen könne, auch wenn davon abgesehen werde, dass es sich bei diesem Wert nur um eine durch nichts begründete Annahme handle. Es wäre Pflicht des Beklagten gewesen, im Zuge des Rückstellungsverfahrens den vom Antragsteller mit 1,000.000 S bewerteten Streitgegenstand zu bemängeln und allenfalls einen Beschluss der Rückstellungskommission nach § 7 RATVO zu verlangen. Die Unterlassung der pflichtgemäßen Obsorge gehe ausschließlich zum Nachteil des Beklagten. Der Inhalt des Anbots vom 12. 3. 1954, Beilage ./B, könne zumal in Verbindung mit dem Schreiben vom 2. 6. 1956, Beilage ./D, nur dahin ausgelegt werden, dass dem Beklagten gegen die Klägerin ein Kostenanspruch dann nicht zustehe, wenn der Beklagte (offenbar unrichtiger Kläger) die Kosten zur Gänze von der Gegenseite hereingebracht habe. Die vom Beklagten vertretene Auslegung des Anbots vom 12. 3. 1954, dass ihm neben den Kosten, die ihm von der Gegenseite im Rückstellungsverfahren zukommen, auch ein Anspruch auf Kosten bei einem Streitwert von 325.000 S zustehe, sei dem Gesagten zufolge widerlegt. Da die Kosten von der Gegenseite im Rückstellungsverfahren zur Gänze hereingebracht wurden, sei im Sinne des Klagebegehrens zu erkennen, das Widerklagebegehren dagegen abzuweisen gewesen.In seinem weiteren Schreiben an die Klägerin vom 2. 6. 1956, Beilage ./D, wiederholt der Beklagte seine Zusage vom 12. 3. 1954 und präzisiert den Inhalt der Zusage dahin, dass er das Honorar in der Rückstellungssache B***** auf der Basis von 325.000 S zu berechnen hat, soferne es nicht von der Gegenseite hereinzubringen ist. Das Erstgericht ist der Rechtsansicht, dass der Beklagte nachträglich der Berechnung der ihm zustehenden Kosten nicht mehr einen Wert des Streitgegenstandes in der Höhe von 7,000.000 S zum Nachteile seines Auftraggebers, der Klägerin, zugrunde legen könne, auch wenn davon abgesehen werde, dass es sich bei diesem Wert nur um eine durch nichts begründete Annahme handle. Es wäre Pflicht des Beklagten gewesen, im Zuge des Rückstellungsverfahrens den vom Antragsteller mit 1,000.000 S bewerteten Streitgegenstand zu bemängeln und allenfalls einen Beschluss der Rückstellungskommission nach Paragraph 7, RATVO zu verlangen. Die Unterlassung der pflichtgemäßen Obsorge gehe ausschließlich zum Nachteil des Beklagten. Der Inhalt des Anbots vom 12. 3. 1954, Beilage ./B, könne zumal in Verbindung mit dem Schreiben vom 2. 6. 1956, Beilage ./D, nur dahin ausgelegt werden, dass dem Beklagten gegen die Klägerin ein Kostenanspruch dann nicht zustehe, wenn der Beklagte (offenbar unrichtiger Kläger) die Kosten zur Gänze von der Gegenseite hereingebracht habe. Die vom Beklagten vertretene Auslegung des Anbots vom 12. 3. 1954, dass ihm neben den Kosten, die ihm von der Gegenseite im Rückstellungsverfahren zukommen, auch ein Anspruch auf Kosten bei einem Streitwert von 325.000 S zustehe, sei dem Gesagten zufolge widerlegt. Da die Kosten von der Gegenseite im Rückstellungsverfahren zur Gänze hereingebracht wurden, sei im Sinne des Klagebegehrens zu erkennen, das Widerklagebegehren dagegen abzuweisen gewesen.
Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist der Meinung, dass die Schreiben vom 12. 3. 1954, Beilage ./B, und vom 2. 6. 1956, Beilage ./D, keine Anhaltspunkte für die Annahme einer Abhängigkeit des Honoraranspruchs des Beklagten von der Einbringlichkeit der Kosten bieten. Die Schreiben seien vielmehr dahin aufzufassen, dass der Beklagte seinen ihm gegen die Klägerin unbedingt zustehenden Honoraranspruch in dem Falle, als die Kosten vom Gegner nicht hereinzubringen seien, auf einer Basis von bloß 325.000 S zu berechnen bereit sei. Die im Schreiben vom 2. 6. 1956, Beilage ./D, enthaltene Wendung, "soferne es (das Honorar) nicht von der Gegenseite hereinzubringen ist", sei, mit dem Schreiben vom 12. 3. 1954, Beilage ./B, zusammengehalten, so auszulegen, dass ein im Rückstellungsverfahren allenfalls zu ersiegender, das auf der Basis von 325.000 S zu berechnende Honorar übersteigender Kostenmehrbetrag dem Beklagten zukommen sollte, soweit er von der Gegenseite einbringlich sei. Die Frage der Einbringlichkeit der vom Gegner zu leistenden Kosten habe daher für die Honoraransprüche des Beklagten nur dann Bedeutung gewinnen sollen, wenn vom Gegner im Rückstellungsverfahren ein größerer Kostenbetrag hereingebracht werden sollte, als das auf der Basis von 325.000 S berechnete Honorar des Beklagten ausmache. Das Erstgericht habe daher die Beilagen ./B und ./D unrichtig ausgelegt. Damit sei aber für den Standpunkt des Beklagten, dass die vom Gegner hereinzubringenden Kosten nur "zur Ergänzung seines Honorars dienen sollten", nichts gewonnen. Der im Schreiben vom 12. 3. 1954 enthaltene Satz "Selbstverständlich würde aber mein Honoraranspruch, soferne er sich aus dem zu ersiegenden Kostenersatzanspruch von der Gegenseite einbringlich machen lassen wird, hiedurch nicht beschränkt werden", sei nicht deutlich genug, um mit Sicherheit die vom Beklagten behauptete Vereinbarung der Ergänzung seines Honorars annehmen oder ausschließen zu können. Dagegen werde jeder Zweifel durch das Schreiben vom 2. 6. 1956 beseitigt, worin es heiße: "Ich habe.... das Honorar,....soferne es nicht von der Gegenseite hereinzubringen ist, auf einer Basis von 325.000 S zu berechnen". Damit habe der Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass sein Honoraranspruch gegen die Klägerin den dem Gegner aufzuerlegenden Kosten gleichkomme, mindestens aber dem Honorar, das sich tarifmäßig auf der Basis von 325.000 S ergebe. Der Hinweis der Berufung, dass der Beklagte nur im Interesse der Klägerin auf die Erhöhung des Streitwertes gemäß § 7 RATVO nicht gedrängt habe, zeige ein Motiv, aber keine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache auf. Unbestritten sei, dass der Beklagte sowohl für die durch die Rückstellungskommission als zur Rechtsverfolgung notwendig erachteten anwaltlichen Leistungen als auch für die von der Rückstellungskommission nicht als notwendig befundenen Leistungen das auf der Basis von 1,000.000 S tarifmäßig errechnete Honorar bereits erhalten habe. Der Beklagte habe somit für seine gesamten im Zusammenhang mit dem Rückstellungsprozess erbrachten anwaltlichen Leistungen das auf der Basis von 1,000.000 S berechnete Honorar restlos erhalten, sodass das Erstgericht im Ergebnis die Sache rechtlich richtig beurteilt habe. Da der Beklagte mit der Klägerin eine gemäß § 2 Abs 1 RATVO zulässige und rechtswirksame Vereinbarung über seinen Honoraranspruch getroffen habe, sei es rechtlich unerheblich, zu welchem Preis die Liegenschaft später verkauft worden sei.Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist der Meinung, dass die Schreiben vom 12. 3. 1954, Beilage ./B, und vom 2. 6. 1956, Beilage ./D, keine Anhaltspunkte für die Annahme einer Abhängigkeit des Honoraranspruchs des Beklagten von der Einbringlichkeit der Kosten bieten. Die Schreiben seien vielmehr dahin aufzufassen, dass der Beklagte seinen ihm gegen die Klägerin unbedingt zustehenden Honoraranspruch in dem Falle, als die Kosten vom Gegner nicht hereinzubringen seien, auf einer Basis von bloß 325.000 S zu berechnen bereit sei. Die im Schreiben vom 2. 6. 1956, Beilage ./D, enthaltene Wendung, "soferne es (das Honorar) nicht von der Gegenseite hereinzubringen ist", sei, mit dem Schreiben vom 12. 3. 1954, Beilage ./B, zusammengehalten, so auszulegen, dass ein im Rückstellungsverfahren allenfalls zu ersiegender, das auf der Basis von 325.000 S zu berechnende Honorar übersteigender Kostenmehrbetrag dem Beklagten zukommen sollte, soweit er von der Gegenseite einbringlich sei. Die Frage der Einbringlichkeit der vom Gegner zu leistenden Kosten habe daher für die Honoraransprüche des Beklagten nur dann Bedeutung gewinnen sollen, wenn vom Gegner im Rückstellungsverfahren ein größerer Kostenbetrag hereingebracht werden sollte, als das auf der Basis von 325.000 S berechnete Honorar des Beklagten ausmache. Das Erstgericht habe daher die Beilagen ./B und ./D unrichtig ausgelegt. Damit sei aber für den Standpunkt des Beklagten, dass die vom Gegner hereinzubringenden Kosten nur "zur Ergänzung seines Honorars dienen sollten", nichts gewonnen. Der im Schreiben vom 12. 3. 1954 enthaltene Satz "Selbstverständlich würde aber mein Honoraranspruch, soferne er sich aus dem zu ersiegenden Kostenersatzanspruch von der Gegenseite einbringlich machen lassen wird, hiedurch nicht beschränkt werden", sei nicht deutlich genug, um mit Sicherheit die vom Beklagten behauptete Vereinbarung der Ergänzung seines Honorars annehmen oder ausschließen zu können. Dagegen werde jeder Zweifel durch das Schreiben vom 2. 6. 1956 beseitigt, worin es heiße: "Ich habe.... das Honorar,....soferne es nicht von der Gegenseite hereinzubringen ist, auf einer Basis von 325.000 S zu berechnen". Damit habe der Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass sein Honoraranspruch gegen die Klägerin den dem Gegner aufzuerlegenden Kosten gleichkomme, mindestens aber dem Honorar, das sich tarifmäßig auf der Basis von 325.000 S ergebe. Der Hinweis der Berufung, dass der Beklagte nur im Interesse der Klägerin auf die Erhöhung des Streitwertes gemäß Paragraph 7, RATVO nicht gedrängt habe, zeige ein Motiv, aber keine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache auf. Unbestritten sei, dass der Beklagte sowohl für die durch die Rückstellungskommission als zur Rechtsverfolgung notwendig erachteten anwaltlichen Leistungen als auch für die von der Rückstellungskommission nicht als notwendig befundenen Leistungen das auf der Basis von 1,000.000 S tarifmäßig errechnete Honorar bereits erhalten habe. Der Beklagte habe somit für seine gesamten im Zusammenhang mit dem Rückstellungsprozess erbrachten anwaltlichen Leistungen das auf der Basis von 1,000.000 S berechnete Honorar restlos erhalten, sodass das Erstgericht im Ergebnis die Sache rechtlich richtig beurteilt habe. Da der Beklagte mit der Klägerin eine gemäß Paragraph 2, Absatz eins, RATVO zulässige und rechtswirksame Vereinbarung über seinen Honoraranspruch getroffen habe, sei es rechtlich unerheblich, zu welchem Preis die Liegenschaft später verkauft worden sei.
Gegen das Berufungsurteil wendet sich die Revision des Beklagten, in der als Revisionsgrund unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht und die Anträge gestellt werden, das angefochtene Urteil seinem gesamten Inhalt nach dahin abzuändern, dass dem Widerklagsbegehren stattgegeben und das Klagebegehren abgewiesen werde, in eventu das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache "zur Ergänzung und neuen Urteilsfällung an das Berufungsgericht oder an das Erstgericht zurückzuverweisen".
Die Klägerin beantragt dagegen, der Revision nicht Folge zu geben, weil keiner der Revisionsgründe vorliege.