Diese Ausführungen sind verfehlt. Eine Nullität liegt nur vor, wenn einer Partei das rechtliche Gehör zur Gänze genommen wird. Dies trifft hier nicht zu, da die Antragsgegnerin zu dem Antrag gehört wurde. Es könnte sich höchstens um einen Verfahrensmangel handeln, der aber nicht Gegenstand des Revisionsrekurses nach § 16 AußStrG ist. Die Richtigkeit dieser Ansicht ergibt sich auch aus der Erwägung, dass im Rekursverfahren nach dem Außerstreitgesetz das Neuerungsverbot nicht besteht und daher die Parteien die Möglichkeit haben, neue Tatsachen und Einwendungen vorzubringen. Von dieser Möglichkeit hätte daher auch die Antragsgegnerin Gebrauch machen können.Diese Ausführungen sind verfehlt. Eine Nullität liegt nur vor, wenn einer Partei das rechtliche Gehör zur Gänze genommen wird. Dies trifft hier nicht zu, da die Antragsgegnerin zu dem Antrag gehört wurde. Es könnte sich höchstens um einen Verfahrensmangel handeln, der aber nicht Gegenstand des Revisionsrekurses nach Paragraph 16, AußStrG ist. Die Richtigkeit dieser Ansicht ergibt sich auch aus der Erwägung, dass im Rekursverfahren nach dem Außerstreitgesetz das Neuerungsverbot nicht besteht und daher die Parteien die Möglichkeit haben, neue Tatsachen und Einwendungen vorzubringen. Von dieser Möglichkeit hätte daher auch die Antragsgegnerin Gebrauch machen können.
Eine weitere Nullität ist nach Ansicht der Rechtsmittelwerberin in der Verwertung der Aussage des im Vorverfahren als Auskunftsperson vernommenen Dr. Georg S***** gelegen.
Auch diese Ansicht ist nicht haltbar. Für das außerstreitige Verfahren gilt nicht der strenge Grundsatz der Unmittelbarkeit des Zivilprozesses. Es konnten daher die in einem anderen Verfahren bereits aufgenommenen Beweise berücksichtigt werden, ohne dass dadurch eine Nichtigkeit bewirkt worden wäre.
Als Aktenwidrigkeit und offenbare Gesetzwidrigkeit wird die Annahme gerügt, die Antragsgegnerin habe das Vorliegen einer rechtlich verbindlichen Benützungsvereinbarung bezüglich des Hofraumes nicht behauptet. Das Bestehen einer derartigen Vereinbarung ergebe sich aus den Tatsachen, dass die Antragsgegnerin Miteigentümerin des Hauses zur Hälfte und das Hofzimmer seit Jahren offenkundig in ihrer Benützung gestanden sei. Darin liege das Zustandekommen einer Benützungsvereinbarung durch konkludente Handlungen. Es sei daher über die Verwendung eines nicht frei verfügbaren Raumes bestimmt worden.
Abgesehen davon, dass die Rechtsmittelwerberin damit selbst die Ansicht des Rekursgerichtes bestätigt, dass sie eine ausdrückliche Behauptung über das Zustandekommen einer Benützungsvereinbarung nicht aufgestellt hat, würden die von ihr nunmehr vorgebrachten Tatsachen nicht ausreichen, um mit Überlegung aller Umstände in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise das Vorliegen einer Benützungsvereinbarung annehmen zu können. Eine solche Vereinbarung läge nur vor, wenn sich aus den Umständen der zwingende Schluss ziehen ließe, dass sich die Parteien gegenseitig für alle oder bestimmte Zeit binden wollten. Die beiden Umstände reichen hiezu in keiner Weise aus.
Die Ausführungen, dass die Voraussetzungen der Benützungsregelung sachlich nicht vorliegen, sind eine Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung, die kein zulässiger Anfechtungsgrund nach § 16 AußStrG ist. Es erübrigt sich daher, auf sie einzugehen.Die Ausführungen, dass die Voraussetzungen der Benützungsregelung sachlich nicht vorliegen, sind eine Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung, die kein zulässiger Anfechtungsgrund nach Paragraph 16, AußStrG ist. Es erübrigt sich daher, auf sie einzugehen.
Da der Revisionsrekurs auf keinen zulässigen Anfechtungsgrund gestützt ist, ist er unzulässig und war demnach zurückzuweisen.