Der Ansicht des Klägers, die einfachgesetzliche Rechtslage, auf deren Grundlage ihm das Arbeitslosengeld verweigert worden sei, sei verfassungs- bzw menschenrechtswidrig, haben die Vorinstanzen zutreffend entgegengehalten, dass Amtshaftungsansprüche nur bei rechtswidriger Vollziehung der Gesetze in Betracht kommen, nicht aber bei gesetzmäßiger Vollziehung eines verfassungswidrigen Gesetzes (vgl dazu Schragel, AHG³ Rz 55).Der Ansicht des Klägers, die einfachgesetzliche Rechtslage, auf deren Grundlage ihm das Arbeitslosengeld verweigert worden sei, sei verfassungs- bzw menschenrechtswidrig, haben die Vorinstanzen zutreffend entgegengehalten, dass Amtshaftungsansprüche nur bei rechtswidriger Vollziehung der Gesetze in Betracht kommen, nicht aber bei gesetzmäßiger Vollziehung eines verfassungswidrigen Gesetzes vergleiche dazu Schragel, AHG³ Rz 55).
Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers gegen § 2 Abs 2 AHG, der - entgegen der sonst im Zivilrecht verankerten Rechtsfolge der Schadensteilung gemäß § 1304 ABGB - den Grundsatz der Kulpakompensation normiere, ist auf die bereits ausdrücklich ausgesprochene Auffassung des Obersten Gerichtshofs (1 Ob 33/91) zu verweisen, dass für diese Unterscheidung eine sachliche Rechtfertigung vorliegt und daher keine verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. Der nach Amtshaftungsrecht allenfalls haftende Rechtsträger kann auch nicht ohne weiteres einem sonstigen Schädiger im Rahmen des Privatrechts gleichgestellt werden, zumal er sich seiner - durchaus schadensgeneigten - Tätigkeit nicht entziehen kann. Soweit der Gesetzgeber diese Sachlage zum Anlass genommen hat, nur für unverbesserbare Akte der Vollziehung Amtshaftungsansprüche zur Verfügung zu stellen, erscheint dies keineswegs willkürlich oder sachlich ungerechtfertigt und damit gleichheitswidrig (vgl. dazu Schragel³ Rz 181).Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers gegen Paragraph 2, Absatz 2, AHG, der - entgegen der sonst im Zivilrecht verankerten Rechtsfolge der Schadensteilung gemäß Paragraph 1304, ABGB - den Grundsatz der Kulpakompensation normiere, ist auf die bereits ausdrücklich ausgesprochene Auffassung des Obersten Gerichtshofs (1 Ob 33/91) zu verweisen, dass für diese Unterscheidung eine sachliche Rechtfertigung vorliegt und daher keine verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. Der nach Amtshaftungsrecht allenfalls haftende Rechtsträger kann auch nicht ohne weiteres einem sonstigen Schädiger im Rahmen des Privatrechts gleichgestellt werden, zumal er sich seiner - durchaus schadensgeneigten - Tätigkeit nicht entziehen kann. Soweit der Gesetzgeber diese Sachlage zum Anlass genommen hat, nur für unverbesserbare Akte der Vollziehung Amtshaftungsansprüche zur Verfügung zu stellen, erscheint dies keineswegs willkürlich oder sachlich ungerechtfertigt und damit gleichheitswidrig vergleiche dazu Schragel³ Rz 181).
Der Auffassung des Klägers, die Qualifikation eines Devolutionsantrags als Rechtsmittel im Sinne des § 2 Abs 2 AHG sei unzutreffend, kommt keine Berechtigung zu, geht doch der Oberste Gerichtshof von einem weiten Rechtsmittelbegriff aus, der auch Rechtsbehelfe erfasst. Entscheidend ist, ob der Partei vom Gesetz - regelmäßig in Form eines Antragsrechts - eine Möglichkeit an die Hand gegeben wird, den durch das Organverhalten drohenden Schaden ganz oder teilweise zu verhindern. Dies trifft zweifellos auch auf Devolutionsanträge zu (SZ 54/86). Für ein Abgehen von dieser Rechtssprechung gibt es keinen Anlass.Der Auffassung des Klägers, die Qualifikation eines Devolutionsantrags als Rechtsmittel im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AHG sei unzutreffend, kommt keine Berechtigung zu, geht doch der Oberste Gerichtshof von einem weiten Rechtsmittelbegriff aus, der auch Rechtsbehelfe erfasst. Entscheidend ist, ob der Partei vom Gesetz - regelmäßig in Form eines Antragsrechts - eine Möglichkeit an die Hand gegeben wird, den durch das Organverhalten drohenden Schaden ganz oder teilweise zu verhindern. Dies trifft zweifellos auch auf Devolutionsanträge zu (SZ 54/86). Für ein Abgehen von dieser Rechtssprechung gibt es keinen Anlass.
Die entscheidende Frage ist somit, ob die Nichtausschöpfung der eröffneten Rechtsmittel bzw Rechtsbehelfe im Sinne des § 2 Abs 2 AHG dem Kläger als "Verschulden" zur Last gelegt werden kann. Das Gesetz überlässt zunächst dem Geschädigten selbst die Wahrung seiner Interessen und gewährt ihm Amtshaftungsansprüche nur dort, wo er innerhalb des betreffenden Verfahrens alle "Rechtsmittel" vergeblich ausgeschöpft hat. Nur die Unterlassung von offenbar aussichtslosen Abhilfemaßnahmen lässt die Rechtsfolgen des § 2 Abs 2 AHG nicht eintreten (JBl 1993, 788; SZ 69/15; SZ 71/7; SZ 72/51 ua); dass ein früherer Devolutionsantrag des Klägers nicht offenbar aussichtslos gewesen wäre, steht außer Zweifel.Die entscheidende Frage ist somit, ob die Nichtausschöpfung der eröffneten Rechtsmittel bzw Rechtsbehelfe im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AHG dem Kläger als "Verschulden" zur Last gelegt werden kann. Das Gesetz überlässt zunächst dem Geschädigten selbst die Wahrung seiner Interessen und gewährt ihm Amtshaftungsansprüche nur dort, wo er innerhalb des betreffenden Verfahrens alle "Rechtsmittel" vergeblich ausgeschöpft hat. Nur die Unterlassung von offenbar aussichtslosen Abhilfemaßnahmen lässt die Rechtsfolgen des Paragraph 2, Absatz 2, AHG nicht eintreten (JBl 1993, 788; SZ 69/15; SZ 71/7; SZ 72/51 ua); dass ein früherer Devolutionsantrag des Klägers nicht offenbar aussichtslos gewesen wäre, steht außer Zweifel.
Der Ausschluss des Ersatzanspruchs nach § 2 Abs 2 AHG setzt ein "Verschulden", genauer die Sorglosigkeit des Geschädigten im Umgang mit seinen eigenen Rechtsgütern voraus (SZ 55/81, 62/176, 71/98 uva). Dabei ist der Vorwurf des Klägers, die Manuduktionspflicht nach § 13a AVG sei sowohl von der Fremdenbehörde als auch vom Arbeitsmarktservice verletzt worden, nicht entscheidend. Es steht fest, dass der Kläger schließlich am 4. Mai 1998 einen Devolutionsantrag gestellt hat. Die Vorinstanzen haben hingegen nicht festgestellt, weshalb er sich nicht früher um eine Beantwortung der naheliegenden Frage, was er gegen den Verzug der Fremdenbehörde mit der Erledigung seines Antrags machen könne, bemüht hat. Die Formulierung des Erstgerichts, der Kläger habe sich zwar "immer wieder nach dem Schicksal seines Reisepasses erkundigt", jedoch keinen Devolutionsantrag gestellt, gibt weder Auskunft über Art und Zeitraum dieser Erkundigungen noch den genauen Inhalt der ihm jeweils erteilten Auskünfte. Daher kann die zentrale Frage einer schuldhaften Säumigkeit des Klägers nicht abschließend beurteilt werden. Wie bereits das Berufungsgericht ausführte, kann regelmäßig ein "Verschulden" desto weniger angenommen werden kann, je ungewöhnlicher das in Betracht kommende Rechtsmittel ist (Schragel³ Rz 192). Der gänzliche Entfall des "Verschuldens" des Klägers kommt aber auch bei einem ungewöhnlichem "Rechtsmittel" und gleichzeitiger Verletzung behördlicher Manuduktionspflichten jedenfalls nach Verstreichen eines gewissen Zeitraums nicht mehr in Betracht. Bei Beurteilung der Frage nach dem "Verschulden" bzw der Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten kommt es einerseits auf die konkreten Kenntnisse und Fähigkeiten des Geschädigten und andererseits auf die gesamten Begleitumstände seines Verhaltens an. Die dazu getroffenen Feststellungen des Erstgerichts reichen insoweit jedoch nicht aus, weshalb auch der Ansicht des Berufungsgerichts, das Klagebegehren sei zur Gänze abzuweisen, da "nicht näher präzisiert werden könne", für welchen Zeitraum dem Kläger die Nichterhebung des Devolutionsantrags noch nicht als Verschulden zuzurechnen sei, nicht gefolgt werden kann. Erst nach Ermittlung des näheren Geschehnisablaufs kann beurteilt werden ab welchem Zeitpunkt dem Kläger die weitere Untätigkeit vorzuwerfen war.Der Ausschluss des Ersatzanspruchs nach Paragraph 2, Absatz 2, AHG setzt ein "Verschulden", genauer die Sorglosigkeit des Geschädigten im Umgang mit seinen eigenen Rechtsgütern voraus (SZ 55/81, 62/176, 71/98 uva). Dabei ist der Vorwurf des Klägers, die Manuduktionspflicht nach Paragraph 13 a, AVG sei sowohl von der Fremdenbehörde als auch vom Arbeitsmarktservice verletzt worden, nicht entscheidend. Es steht fest, dass der Kläger schließlich am 4. Mai 1998 einen Devolutionsantrag gestellt hat. Die Vorinstanzen haben hingegen nicht festgestellt, weshalb er sich nicht früher um eine Beantwortung der naheliegenden Frage, was er gegen den Verzug der Fremdenbehörde mit der Erledigung seines Antrags machen könne, bemüht hat. Die Formulierung des Erstgerichts, der Kläger habe sich zwar "immer wieder nach dem Schicksal seines Reisepasses erkundigt", jedoch keinen Devolutionsantrag gestellt, gibt weder Auskunft über Art und Zeitraum dieser Erkundigungen noch den genauen Inhalt der ihm jeweils erteilten Auskünfte. Daher kann die zentrale Frage einer schuldhaften Säumigkeit des Klägers nicht abschließend beurteilt werden. Wie bereits das Berufungsgericht ausführte, kann regelmäßig ein "Verschulden" desto weniger angenommen werden kann, je ungewöhnlicher das in Betracht kommende Rechtsmittel ist (Schragel³ Rz 192). Der gänzliche Entfall des "Verschuldens" des Klägers kommt aber auch bei einem ungewöhnlichem "Rechtsmittel" und gleichzeitiger Verletzung behördlicher Manuduktionspflichten jedenfalls nach Verstreichen eines gewissen Zeitraums nicht mehr in Betracht. Bei Beurteilung der Frage nach dem "Verschulden" bzw der Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten kommt es einerseits auf die konkreten Kenntnisse und Fähigkeiten des Geschädigten und andererseits auf die gesamten Begleitumstände seines Verhaltens an. Die dazu getroffenen Feststellungen des Erstgerichts reichen insoweit jedoch nicht aus, weshalb auch der Ansicht des Berufungsgerichts, das Klagebegehren sei zur Gänze abzuweisen, da "nicht näher präzisiert werden könne", für welchen Zeitraum dem Kläger die Nichterhebung des Devolutionsantrags noch nicht als Verschulden zuzurechnen sei, nicht gefolgt werden kann. Erst nach Ermittlung des näheren Geschehnisablaufs kann beurteilt werden ab welchem Zeitpunkt dem Kläger die weitere Untätigkeit vorzuwerfen war.
Das Erstgericht wird daher Feststellungen darüber zu treffen haben, ob und wann der Kläger Nachforschungen bei der Fremdenbehörde anstellte, welche Auskünfte ihm jeweils erteilt wurden und warum er nicht früher rechtliche Beratung eingeholt hat. In diesem Zusammenhang könnte dem Hinweis des Klägers, jedenfalls ein Teil seines Schadens sei auch durch einen früheren ("zeitgerechten") Devolutionsantrag nicht mehr abzuwenden gewesen, Bedeutung zukommen. Im Zusammenhang mit der Kausalitätsfrage wird das Erstgericht zu berücksichtigen haben, dass ein hypothetischer Kausalverlauf niemals ebenso eindeutig bewiesen werden kann, wie tatsächliche Geschehnisse. Es reicht daher regelmäßig aus, dass das pflichtgemäße Handeln mit hoher Wahrscheinlichkeit den Schaden verhindert hätte (vgl nur EvBl 2002/42 mwN, RdW 2004/208), also eine erhebliche Chance für den Kläger bestanden hätte, einen Arbeitsplatz zu bekommen und zu behalten.Das Erstgericht wird daher Feststellungen darüber zu treffen haben, ob und wann der Kläger Nachforschungen bei der Fremdenbehörde anstellte, welche Auskünfte ihm jeweils erteilt wurden und warum er nicht früher rechtliche Beratung eingeholt hat. In diesem Zusammenhang könnte dem Hinweis des Klägers, jedenfalls ein Teil seines Schadens sei auch durch einen früheren ("zeitgerechten") Devolutionsantrag nicht mehr abzuwenden gewesen, Bedeutung zukommen. Im Zusammenhang mit der Kausalitätsfrage wird das Erstgericht zu berücksichtigen haben, dass ein hypothetischer Kausalverlauf niemals ebenso eindeutig bewiesen werden kann, wie tatsächliche Geschehnisse. Es reicht daher regelmäßig aus, dass das pflichtgemäße Handeln mit hoher Wahrscheinlichkeit den Schaden verhindert hätte vergleiche nur EvBl 2002/42 mwN, RdW 2004/208), also eine erhebliche Chance für den Kläger bestanden hätte, einen Arbeitsplatz zu bekommen und zu behalten.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.