1. Die Beklagte rügt das sie belastende Ergebnis der vom Berufungsgericht angestellten Interessenabwägung. Nach ihrer Ansicht reichen die Tatsachenbehauptungen, auf die sich das angefochtene Urteil stützt, nicht aus, um einen so schwerwiegenden Eingriff in ihre Rechtsposition, wie er durch den Verlust eines dinglichen Wohnrechts verwirklicht werde, zu rechtfertigen. Die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Auflösbarkeit eines Übergabevertrags träfen zu. Zuzugestehen sei auch, dass der Kläger den Übergabevertrag selbst nicht habe auflösen wollen. Wenngleich sich das Klagebegehren nur auf die angestrebte Einwilligung in die Löschung dinglicher Rechte bezogen habe, seien jene "schwerwiegendsten Gründe" nicht erfüllt, die die vertragliche Bindung des Übergebers und Übernehmers auf Gedeih und Verderb durchbrechen und die Beklagte ihres Wohnrechts und ihrer Rechte aus der Reallast berauben könnten. Der Kläger habe nicht behauptet, sein Haus im Falle ihrer Anwesenheit "nicht oder zumindest nur äußerst erschwert nutzen" zu können. Richtiges Ergebnis einer Interessenabwägung könne daher nur die Klageabweisung sein.
2. Wie die Beklagte selbst erkennt, sind im Anlassfall - nach den allein maßgebenden Klagebehauptungen - nicht die rechtlichen Prämissen der Auflösung des Übergabevertrags vom 1. 10. 1993 zu klären, beziehen sich doch die den Löschungsanspruch begründenden Tatsachenbehauptungen nur auf die Auflösung des mit dem Übergabevertrag verknüpften echten Vertrags zugunsten Dritter, ohne dass ein rechtsgeschäftlicher Wille der Vertragsparteien unterstellt werden könnte, wonach das rechtliche Schicksal der Hofübergabe einerseits und der dauernden Begünstigung einer dritten Person andererseits - ungeachtet nachfolgender Ereignisse - unlösbar miteinander verbunden bleiben sollten. Die durch jene Vereinbarung begünstigte Beklagte wendet sich in der Revision überdies nur gegen das im angefochtenen Urteil erzielte Ergebnis einer Interessenabwägung. Das Berufungsgericht stützte deren Grundsätze allerdings auf eine ständige und gefestigte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, ohne ihre Grenzen bei Beurteilung dieses Einzelfalls überschritten zu haben. Die Revision wäre dagegen in Ansehung des in der Rechtsrüge allein aufgegriffenen Punkts nur dann zulässig, wenn dem Berufungsgericht bei Anwendung der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auf den vorliegenden Einzelfall eine gravierende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre.
Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO wäre allenfalls dann zu lösen gewesen, wenn die Beklagte in ihrem Rechtsmittel etwa die Frage aufgeworfen hätte, wem gegenüber der Versprechende die sich aus einem echten Vertrag zugunsten Dritter ergebenden Gestaltungsrechte - so etwa auch das Recht zur Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund kraft einseitiger Willenserklärung - nur ausüben kann, kommen doch als Erklärungsempfänger entweder nur der Versprechensempfänger oder nur der begünstigte Dritte oder auch beide in Betracht (siehe zur Problemlage JBl 1986, 131; Apathy in Schwimann, ABGB2 § 882 Rz 4; Rummel in Rummel, ABGB3 § 882 Rz 2). In einem solchen Zusammenhang wäre jedoch vorerst der Frage nachzugehen gewesen, ob die materiell rechtskräftige Abweisung des Leistungsbegehrens der Beklagten als Klägerin des Vorprozesses eine Bindungswirkung in diesem Verfahren entfaltet hätte, wurde doch jenes Klagebegehren mit der Begründung abgewiesen, die Rechte der Beklagten aus dem Übergabevertrag vom 1. 10. 1993 seien erloschen.Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO wäre allenfalls dann zu lösen gewesen, wenn die Beklagte in ihrem Rechtsmittel etwa die Frage aufgeworfen hätte, wem gegenüber der Versprechende die sich aus einem echten Vertrag zugunsten Dritter ergebenden Gestaltungsrechte - so etwa auch das Recht zur Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund kraft einseitiger Willenserklärung - nur ausüben kann, kommen doch als Erklärungsempfänger entweder nur der Versprechensempfänger oder nur der begünstigte Dritte oder auch beide in Betracht (siehe zur Problemlage JBl 1986, 131; Apathy in Schwimann, ABGB2 Paragraph 882, Rz 4; Rummel in Rummel, ABGB3 Paragraph 882, Rz 2). In einem solchen Zusammenhang wäre jedoch vorerst der Frage nachzugehen gewesen, ob die materiell rechtskräftige Abweisung des Leistungsbegehrens der Beklagten als Klägerin des Vorprozesses eine Bindungswirkung in diesem Verfahren entfaltet hätte, wurde doch jenes Klagebegehren mit der Begründung abgewiesen, die Rechte der Beklagten aus dem Übergabevertrag vom 1. 10. 1993 seien erloschen.
Der Anlassfall ist außerdem durch den besonderen Umstand charakterisiert, dass der Versprechensempfänger gleichzeitig Sachwalter der begünstigten Dritten ist, sodass eine Auflösungserklärung gegenüber dem Vater des Klägers in Ausübung des erörterten Gestaltungsrechts jedenfalls genügt hätte.
3. Gemäß § 508a Abs 1 ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden. Wie den voranstehenden Erwägungen zu entnehmen ist, hängt aber die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nach § 502 Abs 1 ZPO ab. Die Revision ist somit zurückzuweisen.3. Gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht gebunden. Wie den voranstehenden Erwägungen zu entnehmen ist, hängt aber die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ab. Die Revision ist somit zurückzuweisen.
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Dem Kläger sind die richtig verzeichneten Kosten der Revisionsbeantwortung zuzusprechen, weil er darin auf die Unzulässigkeit der Revision hinwies. Dieser Schriftsatz war daher einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlich.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Dem Kläger sind die richtig verzeichneten Kosten der Revisionsbeantwortung zuzusprechen, weil er darin auf die Unzulässigkeit der Revision hinwies. Dieser Schriftsatz war daher einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlich.