Entscheidungsgründe:
Die Streitteile sind je zur Hälfte Miteigentümer einer Liegenschaft. Sie bzw ihre Rechtsvorgänger haben am 19. Juni 1952 vor dem Bezirksgericht Favoriten zu 2 Nc 248/52 die Benützung ihrer gemeinsamen Liegenschaft dahin geregelt, dass vorbehaltlich der baubehördlichen Genehmigung dem Franz U***** der zur linken Hand gelegene Abstellraum an der Vorderfront des Hauses in der Breite von 6,20 m ab der linken Feuermauer und der Tiefe von 10, 30 m, ferner die im Anschluss an den Abstellraum an der linken Feuermauer befindlichen Kammern zugewiesen wurden und dass Leopold und Ernst D***** unter anderem die Garage im Hausflur erhalten, welche durch eine neu zu errichtende Mauer um den Teil verbreitert werden sollte, der über die mit 6,20 m festgesetzte Breite des Abstellraumes des Franz U***** hinausgeht. Jeder Teil gab gleichzeitig seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung, dass vom anderen Teile von dem ihm nun zugewiesenen Teil der Liegenschaft bauliche Veränderungen vorgenommen werden können. Leopold und Ernst D***** verpflichteten sich, die vorher bezeichneten Räume bis 15. 7. 1952, 12 Uhr, dem Franz U***** geräumt zu übergeben.
Mit der vorliegenden Klage begehrt Maria U***** als Rechtsnachfolgerin des Franz U***** vom Beklagten die Zustimmung zur baubehördlichen Einreichung betreffend Zu- und Neubau einer Garage auf der ihr zur alleinigen Benützung überlassenen Liegenschaftshälfte und die Unterfertigung der hiezu nötigen Schriftstücke. Der Beklagte versagte seine Zustimmung, weil der Vergleich vom Jahre 1952 mangels baubehördlicher Genehmigung wirkungslos sei und eine solche Genehmigung auch nicht zu erwarten sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte fest, dass bisher um eine baubehördliche Genehmigung zur Errichtung der im Vergleich genannten Trennmauer zwischen den beiden Garagen nicht angesucht worden sei. Die Parteien haben aber nicht beabsichtigt, den Vergleich erst nach der baubehördlichen Genehmigung wirksam werden zu lassen, sondern sofort, weil die Übergabe der ausschließlich zu benützenden Räumlichkeiten zu einem bestimmten nahen Termin vereinbart worden sei. Der Beklagte sei daher auf Grund des Vergleiches verpflichtet, seine Zustimmung zu den beabsichtigten baulichen Veränderungen zu erteilen.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach gleichzeitig aus, dass der Wert des Streitgegenstandes 10.000 S übersteige. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass die Benützungsregelung vom Jahre 1952 von keiner Bedingung abhängig gemacht worden sei und sich der Passus "vorbehaltlich der baubehördlichen Genehmigung" nur auf die beabsichtigten baulichen Veränderungen bezogen habe, um deren Genehmigung bisher nicht angesucht worden sei. Solange der Vergleich in verbindlicher Form vorliege, sei der Beklagte daran gebunden und verpflichtet, seine Zustimmung zu den beabsichtigten baulichen Veränderungen auf den von der Klägerin benützten Liegenschaftsteil zu geben.
Der Beklagte bekämpft das Berufungsurteil mit Revision aus den Gründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache (§ 503 Z 4 ZPO) und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (§ 503 Z 2 ZPO). Er beantragt, das Urteil im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern oder es aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.Der Beklagte bekämpft das Berufungsurteil mit Revision aus den Gründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO) und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO). Er beantragt, das Urteil im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern oder es aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.