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Entscheidung 1 Ob 288/97b×

Entscheidung 1 Ob 288/97b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob288/97b

Entscheidungsdatum

27.01.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hansjörg E*****, vertreten durch Dr.Bernhard Krause, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei E*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Roland Kassowitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 246.676,-- s.A. infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 10.Juli 1997, GZ 3 R 110/97m-14, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach den von der Revisionswerberin in zweiter Instanz nicht bekämpften und den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen des Erstgerichts hat die Beklagte die Anordnung der Notbefreiungsanlage geplant. Ihre Aufgabe war es vereinbarungsgemäß, die Einreichunterlagen zu erstellen und die baubehördliche Benützungsbewilligung zu erwirken (AS 77). Die vom Kläger beizubringende baubehördliche Bewilligung des Aufzugsschachts lag vor (AS 81). Bei dieser Sachlage ist ein vom Kläger zu vertretender Verzug nicht zu erkennen und wäre es - wie die Vorinstanzen zutreffend dargestellt haben - Sache der Revisionswerberin gewesen, die von ihr angenommene Mitwirkungspflicht des Klägers einzumahnen.

Die Vorinstanzen haben die Rechtsprechung, wonach der Schuldner dann die Unangemessenheit der ihm gesetzten Nachfrist nicht einwenden kann, wenn er innerhalb der Frist weder seine Erfüllungsbereitschaft bekundet, noch um Fristverlängerung ansucht (SZ 24/332; 7 Ob 505/81; 4 Ob 1565/95), richtig wiedergegeben. Die Revisionswerberin bringt nichts vor, woraus die unrichtige Anwendung dieser Rechtssätze auf den zu entscheidenden Einzelfall ersichtlich wäre, zumal sie auch in der Revision den Standpunkt vertritt, nicht verpflichtet gewesen zu sein, innerhalb der Frist ihre Erfüllungsbereitschaft zu bekunden.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E49009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0010OB00288.97B.0127.000

Im RIS seit

26.02.1998

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012

Dokumentnummer

JJT_19980127_OGH0002_0010OB00288_97B0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung