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Entscheidung 1 Ob 289/48×

Entscheidung 1 Ob 289/48

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob289/48

Entscheidungsdatum

08.09.1948

Kopf

SZ 21/124

Spruch

Einrede der rechtskräftig entschiedenen Sache setzt eine vorangegangene gerichtliche Entscheidung voraus.

Entscheidung vom 8. September 1948, 1 Ob 289/48.

römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Jennersdorf; römisch zwei. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung nach Agnes N. verpflichtete sich der Beklagte am 1. Juli 1944 vor dem Abhandlungsrichter, dem Kläger am 1. Dezember 1946 600 RM bei Zwangsfolgen zu bezahlen. Das Begehren auf Zahlung von 600 RM wurde vom Erstgericht abgewiesen, dagegen wurde ihm vom Berufungsgerichte stattgegeben.

In der Revision des Beklagten wird insbesondere auch der Revisionsgrund der Ziffer eins, des Paragraph 503, ZPO. geltend gemacht. Der Revisionsgrund der Nichtigkeit des Verfahrens, soll darin gelegen sein, daß Kläger laut dem im Streitakt, Beilage 1, erliegende Protokoll über die Verlassenschaftsabhandlung bereits einen Exekutionstitel zur Hereinbringung des eingeklagten Betrages besitze. Die neuerliche Einklagung des Betrages sei daher unzulässig, was nach Paragraph 240,, Absatz 3,, ZPO. jederzeit von Amts wegen wahrzunehmen sei.

Der Oberste Gerichtshof verneinte das Vorliegen der behaupteten Nichtigkeit, hob aber die unterinstanzlichen Urteile aus anderen Gründen auf.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen des Obersten Gerichtshofes:

Die Annahme des Revisionswerbers, daß der Klageführung die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegenstehe, ist verfehlt. Diese setzt voraus, daß bereits ein Urteil vorliegt, in dem der neuerlich eingeklagte Betrag bereits einmal zuerkannt worden ist. Daß der Kläger einen anderen Exekutionstitel zur Hereinbringung der eingeklagten Beträge besitzt, z. B. einen vollstreckbaren Notariatsakt, einen gerichtlichen Vergleich usw., begrundet nicht die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Sache, sondern nur allenfalls die Einrede des mangelnden Rechtsschutzinteresses, die nicht von Amts wegen wahrzunehmen ist und in erster Instanz erhoben werden muß.

Die angebliche Nichtigkeit liegt demnach nicht vor.

Anmerkung

Z21124

Schlagworte

Einrede der rechtskräftig entschiedenen Sache, nicht bei gerichtlichem, Vergleich oder vollstreckbarem Notariatsakt, exceptio rei iudicatae, setzt gerichtliche Entscheidung voraus, Notariatsakt vollstreckbarer, begrundet nicht die Einrede der, rechtskräftig entschiedenen Sache, Rechtskraft Einrede der rechtskräftig entschiedenen Sache, nicht bei, gerichtlichem Vergleich oder vollstreckbarem Notariatsakt, Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn bereits Exekutionstitel vorhanden, Vergleich, gerichtlicher V. begrundet nicht die Einrede der, rechtskräftig entschiedenen Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1948:0010OB00289.48.0908.000

Dokumentnummer

JJT_19480908_OGH0002_0010OB00289_4800000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung