Aus den Entscheidungsgründen:
Was zunächst die primäre Frage anlangt, ob die beklagte Partei für die von der Firma T. bzw. ihrem Inhaber Ad. Gesetzten Handlungen haftet, so ist sie aus folgenden Erwägungen zu bejahen:
Wie bereits die Untergerichte zutreffend ausführten, schließt der Umstand, daß beide Unternehmen rechtlich selbständig sind, nicht das Bestehen des nach dem Gesetz für die Haftung erforderlichen Zusammenhanges aus. Die Eingliederung der Firma T. in die Organisation der beklagten Partei, soweit es sich um den Vertrieb von Melkmaschinen handelt, ergibt sich schon daraus, daß sie die offizielle Verkaufsstelle der beklagten Partei ist und die Bestellungen auf deren Bestellscheinformularen erfolgen. Dieser äußere Tatbestand reicht zur Begründung der Haftung aus. Denn maßgebend für den Dritten, der keinen Einblick in die internen Beziehungen der Vertragspartner hat, ist der objektive Anschein des Bestehens eines Abhängigkeitsverhältnisses. Zutreffend wird auch im angefochtenen Urteil darauf hingewiesen, daß die internen Geschäftsbeziehungen mit einem Agentenverhältnis Ähnlichkeit haben. Nach ständiger Rechtsprechung haftet der Auftraggeber gemäß § 18 UWG. für die Handlungen der Agenten, auch wenn sie nicht im Angestelltenverhältnis stehen.Wie bereits die Untergerichte zutreffend ausführten, schließt der Umstand, daß beide Unternehmen rechtlich selbständig sind, nicht das Bestehen des nach dem Gesetz für die Haftung erforderlichen Zusammenhanges aus. Die Eingliederung der Firma T. in die Organisation der beklagten Partei, soweit es sich um den Vertrieb von Melkmaschinen handelt, ergibt sich schon daraus, daß sie die offizielle Verkaufsstelle der beklagten Partei ist und die Bestellungen auf deren Bestellscheinformularen erfolgen. Dieser äußere Tatbestand reicht zur Begründung der Haftung aus. Denn maßgebend für den Dritten, der keinen Einblick in die internen Beziehungen der Vertragspartner hat, ist der objektive Anschein des Bestehens eines Abhängigkeitsverhältnisses. Zutreffend wird auch im angefochtenen Urteil darauf hingewiesen, daß die internen Geschäftsbeziehungen mit einem Agentenverhältnis Ähnlichkeit haben. Nach ständiger Rechtsprechung haftet der Auftraggeber gemäß Paragraph 18, UWG. für die Handlungen der Agenten, auch wenn sie nicht im Angestelltenverhältnis stehen.
Die in der Revision zitierte Entscheidung (Langer - Saxl, Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2. Aufl. Nr. 25 zu § 18 UWG.) ist nicht geeignet, den Standpunkt der beklagten Partei zu stützen. Die Haftung des Kommittenten für die vom Kommissionär in dessen Betrieb gesetzten Handlungen wurde in dieser Entscheidung nur deshalb verneint, weil nach dem Vertrag zwischen beiden Parteien ausdrücklich jeder Hinweis auf das Bestehen eines Kommissionsverhältnisses untersagt war und somit die Selbständigkeit der Unternehmungen der beiden Partner nach außen vollständig aufrechterhalten wurde. Im vorliegenden Fall trifft gerade das Gegenteil zu. Aus dieser Entscheidung geht gleichfalls hervor, daß das Hauptgewicht auf den äußeren Tatbestand zu legen ist.Die in der Revision zitierte Entscheidung (Langer - Saxl, Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2. Aufl. Nr. 25 zu Paragraph 18, UWG.) ist nicht geeignet, den Standpunkt der beklagten Partei zu stützen. Die Haftung des Kommittenten für die vom Kommissionär in dessen Betrieb gesetzten Handlungen wurde in dieser Entscheidung nur deshalb verneint, weil nach dem Vertrag zwischen beiden Parteien ausdrücklich jeder Hinweis auf das Bestehen eines Kommissionsverhältnisses untersagt war und somit die Selbständigkeit der Unternehmungen der beiden Partner nach außen vollständig aufrechterhalten wurde. Im vorliegenden Fall trifft gerade das Gegenteil zu. Aus dieser Entscheidung geht gleichfalls hervor, daß das Hauptgewicht auf den äußeren Tatbestand zu legen ist.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich die Haftung der beklagten Partei aber noch aus einer anderen Erwägung. Die Veröffentlichung geschah nämlich mit Wissen, Zustimmung und sogar mit Förderung des Verkaufsleiters der beklagten Partei, Ti. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß er Ad. zur Veröffentlichung aufforderte, weil dies für ihn eine gute Reklame sei, und weiters hinzufügte, die beklagte Partei unterstütze ihn dabei nicht. Denn das Inserat diente nach seinem Inhalt in gleicher Weise den Interessen der Firma T. und der beklagten Partei, worüber sich Ti. im klaren sein mußte. Wenn er als Verkaufsleiter, somit in einer gehobenen Stellung, Ad. zur Veröffentlichung aneiferte, so hat er zumindest auch Interessen der beklagten Partei gefördert. Die hinzugesetzte Einschränkung ist daher nicht geeignet, die Haftung der beklagten Partei auszuschließen.
Weiters bekämpft die beklagte Partei die Ansicht der Untergerichte, Ad. sei über das Zugeständnis des A. hinausgegangen. Ihren Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden.
Zutreffend ist die Ansicht der Untergerichte, daß eine Zustimmung des A. nur insoweit angenommen werden konnte, als er entweder im Gespräch mit Ad. die ihm im Inserat zugeschriebenen Äußerungen tatsächlich gemacht oder die schriftliche Zustimmungserklärung in voller Erfassung ihres Inhaltes unterschrieben hat.
Die gegen die Feststellung der Untergerichte, daß A. den Text des Inserates nicht voll erfaßt habe, gerichteten Ausführungen in der Revision sind eine unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung und daher unbeachtlich. Völlig verfehlt ist die Geltendmachung der Nichtigkeit nach § 477 Abs. 1 Z. 9 ZPO. mit der Begründung, die vom Berufungsgericht hiefür angegebenen Gründe seien bloß scheinbare. Das Berufungsgericht hat hiefür eine Reihe von Gründen angeführt, so die Tatsache, daß A. trotz der Abweichungen unterschrieben habe, daß er eine wesentlich manuelle Tätigkeit ausübe, weshalb ihm die Gabe schneller Auffassung von Schriftstücken und von Rechenoperationen abgehe. Nach ständiger Rechtsprechung begrundet nur der völlige Mangel von Gründen Nichtigkeit im Sinne der zitierten Gesetzesstelle. Die Beurteilung der Schlüssigkeit der vom Berufungsgericht angeführten Argumente fällt jedoch in das Gebiet der Beweiswürdigung und ist daher im Revisionsverfahren nicht überprüfbar.Die gegen die Feststellung der Untergerichte, daß A. den Text des Inserates nicht voll erfaßt habe, gerichteten Ausführungen in der Revision sind eine unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung und daher unbeachtlich. Völlig verfehlt ist die Geltendmachung der Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO. mit der Begründung, die vom Berufungsgericht hiefür angegebenen Gründe seien bloß scheinbare. Das Berufungsgericht hat hiefür eine Reihe von Gründen angeführt, so die Tatsache, daß A. trotz der Abweichungen unterschrieben habe, daß er eine wesentlich manuelle Tätigkeit ausübe, weshalb ihm die Gabe schneller Auffassung von Schriftstücken und von Rechenoperationen abgehe. Nach ständiger Rechtsprechung begrundet nur der völlige Mangel von Gründen Nichtigkeit im Sinne der zitierten Gesetzesstelle. Die Beurteilung der Schlüssigkeit der vom Berufungsgericht angeführten Argumente fällt jedoch in das Gebiet der Beweiswürdigung und ist daher im Revisionsverfahren nicht überprüfbar.
Was den Einwand anlangt, aus der Tatsache, daß A. keinen Standeimer verwendet habe, folge noch nicht, daß er hierüber keine Erfahrungen gesammelt haben könne, denn es sei zweifellos, daß er herumgefragt und sich den Standeimer angesehen haben werde, so sind dies bloße Vermutungen, die im Beweisverfahren keine Stütze finden.
Mit dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt die Beklagte die Ablehnung der zum Nachweis der Richtigkeit ihrer Behauptung, daß die Klägerin nunmehr auch Hängeeimer erzeuge und diese anpreise, gestellten Beweisanträge. Damit bezeichne die Klägerin selbst den Standeimer als weniger günstig. Es gehe daher nicht an, zwei gleichgerichtete Reklamen verschieden zu beurteilen. Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden. Richtigerweise wird damit ein Feststellungsmangel geltend gemacht, der unter den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung fällt. Die Beklagte übersieht, daß ihr nicht die Tatsache der Reklame für den Hängeeimer als solche, sondern die Art, wie sie diese Reklame betreibt, zum Vorwurf gemacht wird. Dieses den Grundsätzen des redlichen Wettbewerbes widerstreitende Verhalten würde daher auch bei Richtigkeit ihrer Behauptungen nicht beseitigt werden oder in einem anderen Lichte erscheinen. Dasselbe gilt auch von der wahrheitswidrigen Anpreisung über die Leistung des Hängeeimers. Schließlich sei bemerkt, daß die Beklagte nicht behauptet, die klagende Partei habe die Erzeugung des Standeimers überhaupt aufgegeben.
Die von der Beklagten erst in der Revision aufgeworfene Frage der Wiederholungsgefahr muß bejaht werden. Wiederholungsgefahr ist im allgemeinen dann anzunehmen, wenn die beklagte Partei die unerlaubte Wettbewerbshandlung bereits begangen hat, ohne daß sie besondere Umstände darzutun in der Lage ist, die die Wiederholungsgefahr als unwahrscheinlich oder völlig beseitigt erscheinen lassen (Langer - Saxl a. a. O. zu § 14, Entscheidung Nr. 13, 15). Die Beklagte hat jedoch im Verfahren erster Instanz nichts vorgebracht, was gegen die Annahme einer Wiederholungsgefahr sprechen würde. Im Gegenteil wurde die beklagte Partei mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 23. April 1958, 1 Ob 156/58, wegen eines ähnlichen Tatbestandes verurteilt, woraus sich die Wiederholungsgefahr klar ergibt.Die von der Beklagten erst in der Revision aufgeworfene Frage der Wiederholungsgefahr muß bejaht werden. Wiederholungsgefahr ist im allgemeinen dann anzunehmen, wenn die beklagte Partei die unerlaubte Wettbewerbshandlung bereits begangen hat, ohne daß sie besondere Umstände darzutun in der Lage ist, die die Wiederholungsgefahr als unwahrscheinlich oder völlig beseitigt erscheinen lassen (Langer - Saxl a. a. O. zu Paragraph 14,, Entscheidung Nr. 13, 15). Die Beklagte hat jedoch im Verfahren erster Instanz nichts vorgebracht, was gegen die Annahme einer Wiederholungsgefahr sprechen würde. Im Gegenteil wurde die beklagte Partei mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 23. April 1958, 1 Ob 156/58, wegen eines ähnlichen Tatbestandes verurteilt, woraus sich die Wiederholungsgefahr klar ergibt.
Die Beklagte bekämpft das Klagebegehren auch deshalb, weil damit von ihr Unterlassungen von Handlungen verlangt würden, die sie nicht begangen habe. Nach ihrer Meinung hätte von ihr nur verlangt werden können, daß sie auf die Firma T. Einfluß nehme.
Diese Ansicht ist nicht richtig. § 18 UWG. besagt ausdrücklich, daß der Inhaber des Unternehmens wegen einer Handlung eines anderen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Es wird ihm also die Handlung so zugerechnet, als ob er sie selbst gesetzt hätte.Diese Ansicht ist nicht richtig. Paragraph 18, UWG. besagt ausdrücklich, daß der Inhaber des Unternehmens wegen einer Handlung eines anderen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Es wird ihm also die Handlung so zugerechnet, als ob er sie selbst gesetzt hätte.
Unrichtig ist die Ansicht, daß die Begehren lit. a und c ident seien. Das erste Begehren wendet sich gegen die eigenmächtige Einschaltung von Inseraten ohne Zustimmung der Kunden, auch wenn der Inhalt an sich objektiv richtig wäre, das letztere Begehren gegen unwahre Behauptungen in den Inseraten. Im vorliegenden Fall erfüllt allerdings die Behauptung über die Leistung des Hängeeimers auch den im ersten Klagebegehren getroffenen Tatbestand des § 1 UWG. Dies schließt aber nicht aus, daß ein Sachverhalt, der in Idealkonkurrenz zwei verschiedene Tatbestände erfüllt, zwei verschiedene Klagebegehren rechtfertigt.Unrichtig ist die Ansicht, daß die Begehren Litera a und c ident seien. Das erste Begehren wendet sich gegen die eigenmächtige Einschaltung von Inseraten ohne Zustimmung der Kunden, auch wenn der Inhalt an sich objektiv richtig wäre, das letztere Begehren gegen unwahre Behauptungen in den Inseraten. Im vorliegenden Fall erfüllt allerdings die Behauptung über die Leistung des Hängeeimers auch den im ersten Klagebegehren getroffenen Tatbestand des Paragraph eins, UWG. Dies schließt aber nicht aus, daß ein Sachverhalt, der in Idealkonkurrenz zwei verschiedene Tatbestände erfüllt, zwei verschiedene Klagebegehren rechtfertigt.
Hingegen kommt der Revision bezüglich der Stattgebung des Begehrens zu lit. b teilweise Berechtigung zu. In dieser Allgemeinheit ist das Begehren nicht begrundet. Denn es ist an sich zulässig, daß ein Geschäftsmann derartige Äußerungen von Kunden, wenn sie wahr sind, veröffentlicht. Unstatthaft war es aber, diese Äußerungen namens des A. zu veröffentlichen, weil diese - abgesehen davon, daß A. sie gar nicht gemacht hat - auch insofern unrichtig waren, als er sie mangels eigener Erfahrung nicht abgeben hätte können und dürfen. Aus diesem Grund war das Verbot auf den konkreten Fall, worin gegenüber dem Begehren ein minus zu erblicken ist, einzuschränken und das darüber hinausgehende Begehren abzuweisen.Hingegen kommt der Revision bezüglich der Stattgebung des Begehrens zu Litera b, teilweise Berechtigung zu. In dieser Allgemeinheit ist das Begehren nicht begrundet. Denn es ist an sich zulässig, daß ein Geschäftsmann derartige Äußerungen von Kunden, wenn sie wahr sind, veröffentlicht. Unstatthaft war es aber, diese Äußerungen namens des A. zu veröffentlichen, weil diese - abgesehen davon, daß A. sie gar nicht gemacht hat - auch insofern unrichtig waren, als er sie mangels eigener Erfahrung nicht abgeben hätte können und dürfen. Aus diesem Grund war das Verbot auf den konkreten Fall, worin gegenüber dem Begehren ein minus zu erblicken ist, einzuschränken und das darüber hinausgehende Begehren abzuweisen.
Schließlich bekämpft die Beklagte auch die Berechtigung der Verurteilung zur Veröffentlichung des Urteiles. Sie macht vor allem geltend, die Veröffentlichung sei nicht am Platz, weil sie nicht als Inserentin aufgeschienen sei. Dieser Umstand ist deshalb belanglos, weil die Beklagte nach dem Gesetz für die Handlungen der Firma T. haftet.
Wie bereits ausgeführt, ist die Behauptung, daß in dem Inserat nicht Reklame für die beklagte Partei gemacht werde, unrichtig. Weiters bestreitet die Beklagte, daß die Veröffentlichung der Klägerin einen Nutzen bringen könnte, zumal diese selbst nunmehr Hängeeimer erzeuge.
Diese Ansicht ist unrichtig. Wie bereits oben erwähnt, hat die beklagte Partei nicht behauptet, daß die Klägerin die Erzeugung von Standeimern überhaupt aufgegeben habe. Die Veröffentlichung des Urteils dient daher der Beseitigung der durch die Veröffentlichung des Inserates schädlichen Wirkung.
Gänzlich verfehlt ist die Meinung, durch die Veröffentlichung des Urteiles werde Reklame für den Hängeeimer der Klägerin gemacht. Wie soeben ausgeführt, ist dies nicht der Fall.
Rechtlich belanglos ist auch der Umstand, daß seit dem Inserat und der Veröffentlichung des Urteiles schon geraume Zeit verflossen ist (Langer - Saxl a. a. O. zu § 25 Nr. 14, 15 u. a.).Rechtlich belanglos ist auch der Umstand, daß seit dem Inserat und der Veröffentlichung des Urteiles schon geraume Zeit verflossen ist (Langer - Saxl a. a. O. zu Paragraph 25, Nr. 14, 15 u. a.).