Begründung:
Auf Grund der Mitteilung einer Nachbarin wurde von einem im Auftrag der Hausverwaltung einschreitenden Installateur festgestellt, dass das Wasser im WC der Wohnung des Beklagten wegen des Fehlens eines Schwimmers im Wasserbecken ständig floss und in den Kanal ablief. Der Beklagte verweigerte die Durchführung von Reparaturarbeiten. Er leidet seit längerem an einer chronisch-paranoiden Psychose und war nicht in der Lage einzusehen, welche Folgen das ihm vorgeworfene Fehlverhalten haben würde.
Die klagende Partei begehrte letztlich EUR 4.113,12 samt Zinsen und stützte ihr Begehren schließlich nur auf die (verschuldensunabhängige) Haftung des Beklagten nach § 1318 ABGB. Durch das Fehlverhalten des Beklagten seien erhebliche Mehrkosten für die Hausgemeinschaft entstanden, die vorerst von dieser getragen worden seien.Die klagende Partei begehrte letztlich EUR 4.113,12 samt Zinsen und stützte ihr Begehren schließlich nur auf die (verschuldensunabhängige) Haftung des Beklagten nach Paragraph 1318, ABGB. Durch das Fehlverhalten des Beklagten seien erhebliche Mehrkosten für die Hausgemeinschaft entstanden, die vorerst von dieser getragen worden seien.
Der Beklagte wandte dagegen ein, es mangle an einer Rechtsgrundlage, die es der Wohnungseigentümergemeinschaft erlaube, einen erhöhten Wasserverbrauch auf den diesen verursachenden Miteigentümer zu überwälzen. Nach allgemeinem Schadenersatzrecht hafte er jedenfalls schon deshalb nicht, weil er nicht zurechnungsfähig gewesen sei. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Eine Haftung nach § 1318 ABGB komme nur in Betracht, wenn absolut geschützte Güter geschädigt werden. Schutzzweck der Norm sei es nicht, reine Vermögensschäden, die durch einen erhöhten Wasserverbrauch eingetreten sind, auszugleichen.Der Beklagte wandte dagegen ein, es mangle an einer Rechtsgrundlage, die es der Wohnungseigentümergemeinschaft erlaube, einen erhöhten Wasserverbrauch auf den diesen verursachenden Miteigentümer zu überwälzen. Nach allgemeinem Schadenersatzrecht hafte er jedenfalls schon deshalb nicht, weil er nicht zurechnungsfähig gewesen sei. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Eine Haftung nach Paragraph 1318, ABGB komme nur in Betracht, wenn absolut geschützte Güter geschädigt werden. Schutzzweck der Norm sei es nicht, reine Vermögensschäden, die durch einen erhöhten Wasserverbrauch eingetreten sind, auszugleichen.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Die Rechtsprechung habe eine Haftung nach § 1318 ABGB ausschließlich in Fällen der Beschädigung körperlicher Sachen, die durch in der Wohnung gefährlich verwahrte Gegenstände, etwa Wasser, beschädigt oder unbrauchbar gemacht wurden, bejaht. Ein etwaiger Mehrverbrauch an Wasser, der auf ein Fehlverhalten des Wohnungsinhabers zurückzuführen sei, sowie der Ersatz dieses Mehrverbrauchs sei noch niemals der Bestimmung des § 1318 ABGB unterstellt worden. Gegen eine derartige Unterstellung spreche bereits der bloße Gesetzeswortlaut, der von einer Beschädigung durch Herabfallen, Herauswerfen oder Herausgießen spreche. Da bezüglich der Frage des Ersatzes eines Mehrverbrauchs Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Anwendung des § 1318 ABGB nicht existiere, sei die ordentliche Revision zulässig.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Die Rechtsprechung habe eine Haftung nach Paragraph 1318, ABGB ausschließlich in Fällen der Beschädigung körperlicher Sachen, die durch in der Wohnung gefährlich verwahrte Gegenstände, etwa Wasser, beschädigt oder unbrauchbar gemacht wurden, bejaht. Ein etwaiger Mehrverbrauch an Wasser, der auf ein Fehlverhalten des Wohnungsinhabers zurückzuführen sei, sowie der Ersatz dieses Mehrverbrauchs sei noch niemals der Bestimmung des Paragraph 1318, ABGB unterstellt worden. Gegen eine derartige Unterstellung spreche bereits der bloße Gesetzeswortlaut, der von einer Beschädigung durch Herabfallen, Herauswerfen oder Herausgießen spreche. Da bezüglich der Frage des Ersatzes eines Mehrverbrauchs Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Anwendung des Paragraph 1318, ABGB nicht existiere, sei die ordentliche Revision zulässig.