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Entscheidung 1 Ob 29/08h×

Entscheidung 1 Ob 29/08h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob29/08h

Entscheidungsdatum

03.04.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rudolf K*****, vertreten durch Dr. Erich Kaltenbrunner, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. Bruno W*****, vertreten durch Dr. Mario Noé-Nordberg, Rechtsanwalt in Waidhofen an der Thaya, 2. Gerhard S*****, vertreten durch Hirtzberger/Sacha/Katzensteiner Rechtsanwälte GmbH in Krems an der Donau und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Parteien Stadtgemeinde A*****, vertreten durch Dr. Gerhard Rößler Rechtsanwalt KEG in Zwettl, wegen 20.575,80 EUR sA und Unterlassung (Streitwert 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. November 2007, GZ 11 R 74/07v-66, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

römisch eins. Der Kläger begründet die Zulässigkeit seines Rechtsmittels - zusammengefasst - damit, dass das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu 1 Ob 169/06v und 1 Ob 11/06h abgegangen sei. Eine unmittelbare Zuleitung durch eine von den Beklagten zu verantwortende „Veranstaltung" iSd Paragraph 364, Absatz 2, ABGB ergäbe sich durch die Umstellung der Bewirtschaftungsform von Weide auf Ackerbau und die danach folgende Bearbeitung der Grundstücke. Da Verschlämmungen des klägerischen Grundstücks vorher niemals stattgefunden hätten, sei die Ursächlichkeit des Vorgehens des Zweitbeklagten, das der Erstbeklagte als Eigentümer hätte hindern können und müssen, dokumentiert; die Berufung auf „Ortsüblichkeit" gehe ins Leere. Zur Haftungsbegründung sei bloßes Mitverursachen ausreichend. Paragraph 39, Absatz 3, WRG komme nicht zum Tragen. Letztlich habe das Berufungsgericht entgegen 1 Ob 190/05f einen verschuldensunabhängigen Anspruch in Analogie zu Paragraph 364 a, ABGB verneint.

römisch zwei. Damit entfernt sich die außerordentliche Revision von den Feststellungen, wonach

1. die Grundstücke der Beklagtenseite seit 1996 durchgehend für den Ackerbau genutzt wurden und damit keine Änderung der Verhältnisse beim Oberflächenwasserabfluss eintrat (S 19 des Ersturteils),

2. es bereits zum Zeitpunkt des Ankaufs des Grundstücks durch den Kläger (etwa 1980) immer wieder zu großflächigen Wasserabfließungen über sein Grundstück kam (Ersturteil S 22),

3. durch „gegrubberten" Boden zwar eine (erhöhte) Erosionsgefahr von 30 bis 60 %, bei Viehhaltung (Weide) aber ebenfalls eine solche von 30 bis 40 % besteht (Ersturteil S 25), und

4. die Verursachung des klägerischen Schadens durch Oberflächenwasserabfluss von der Summe aller im Einzugsbereich liegenden, ebenfalls mit Ackerbau bewirtschafteten und etwa 15 ha großen Grundstücke erfolgte, wobei die Grundstücke der Beklagtenseite etwa 5 % der „Einzugsfläche" ausmachen (S 26 f des Ersturteils). Angesichts dieser Feststellungen kann in den Rechtsausführungen des Berufungsgerichts, dass keine unmittelbare Zuleitung nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB vorliege, weil der Zweitbeklagte seine Felder in einer den Grundsätzen landwirtschaftlicher Betriebsführung entsprechenden sachgerechten Art und Weise bestellte, keine Abweichung von der Judikatur des Obersten Gerichtshofs erblickt werden. Gleiches gilt für die Ausführungen, dass auch aus Paragraph 39, Absatz 3, WRG für den Standpunkt des Klägers nicht zu gewinnen sei. Der Unterlieger hat die Auswirkungen der natürlichen Beschaffenheit eines Grundstücks hinzunehmen und das Abfließen von Niederschlagswasser nach den natürlichen Abflussverhältnissen zu dulden. Gelangte dagegen infolge „erdbautechnischer" Maßnahmen und dadurch bewirkten maßgeblichen Veränderungen einer natürlichen Regenabflusssituation Wasser bzw von diesem mitgeschwemmtes Material in nicht unbeträchtlichen Mengen auf das Grundstück des Unterliegers, wäre darin eine unmittelbare Zuleitung zu erblicken vergleiche 1 Ob 169/06v mwN). In diesen Fällen ginge eine Berufung auf die Ortsüblichkeit der Einwirkung ins Leere. Dagegen ist eine sachgerechte Änderung der Art der landwirtschaftlichen Nutzung, die - wie hier - nur geringfügige Auswirkung auf die Erhöhung des Risikos der Bodenerosion (und in der Folge der Verschlammung des abfließenden Wassers) hat, nicht anspruchsbegründend iSd Paragraph 364, Absatz 2, ABGB und Paragraph 39, WRG (1 Ob 11/06h). Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht Paragraph 510, Absatz 3, ZPO.

Anmerkung

E87119 1Ob29.08h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0010OB00029.08H.0403.000

Dokumentnummer

JJT_20080403_OGH0002_0010OB00029_08H0000_000