Aus den Entscheidungsgründen:
Unter dem Revisionsgrunde nach § 503 Z. 3 ZPO. wird gerügt, daß das Berufungsgericht "behauptet" habe, daß die Klägerin der treibende Teil bei Erstattung der Anzeige gewesen sei und daß M. (in der Revision heißt es dafür offensichtlich irrtümlich L.) durch die besondere Aktivität der Klägerin dazu gedrängt worden sei. Unter Anführung einer Reihe von Umständen, deren Vorbringen zum größten Teil gegen das im Rechtsmittelverfahren bestehende Neuerungsverbot verstößt, worauf die Revisionsgegnerin zutreffend hinweist, macht die Revisionswerberin demgegenüber geltend, daß der wirkliche Grund für M., die Anzeige gegen L. zu erstatten, die Hoffnung gewesen sei, trotz seines wehrpflichtigen Alters und seiner Tauglichkeit zum Wehrdienst u.k.-gestellt zu bleiben, wenn er sich bei der Kreisleitung der NSDAP. beliebt mache. Die gerügte Aktenwidrigkeit ist aber nicht gegeben. Denn beide Vorinstanzen haben festgestellt, daß die Klägerin dem M. zwar nicht damit gedroht habe, ihn selbst anzuzeigen, wenn er (M.) den L. nicht denunziere, daß aber die Klägerin auf M. einen namhaften Einfluß in der Richtung ausgeübt habe, daß er L. anzeigen solle, und daß sich M. als Anzeiger selbst nicht wohl gefühlt und für den Fall der Unterlassung der Anzeige Unannehmlichkeiten befürchtet habe. Darauf muß bei der Beurteilung des Vorbringens in der Revision hinsichtlich der behaupteten Aktenwidrigkeit Bedacht genommen werden. Die Revisionswerberin läßt in ihrem Vorbringen aber auch das Ergebnis des Vorprozesses des Kreisgerichtes P., dessen Akten Gegenstand der Beweisaufnahme im vorliegenden Rechtsstreite gewesen sind, durchaus unberücksichtigt. In diesem Vorprozeß haben alle Instanzen darauf hingewiesen, daß es Josefa D. gewesen sei, die M. gedrängt habe, die Anzeige zu erstatten; der Umstand, daß sie ihm gedroht habe, sie werde, wenn er die Anzeige nicht erstatte, dies selbst tun, könne keinesfalls als eine nicht ernst zu nehmende Unmutsäußerung aufgefaßt werden; M. als Parteifunktionär habe schwere Unannehmlichkeiten für sich besorgen müssen, wenn ihm Josefa D. mit der Anzeige zuvorkäme; gerade als Parteifunktionär habe er die Pflicht zur Anzeige gehabt. Wenn also das Berufungsgericht ausgeführt hat, daß zwar M. die Anzeige gegen L. erstattet habe, jedoch durch die besondere Aktivität der Klägerin dazu gedrängt worden sei und daß der treibende Teil bei der Erstattung der Anzeige nicht M., sondern die Klägerin gewesen sei, deren Verhalten viel verwerflicher gewesen sei als das seine, weil sie mangels einer Stellung als Hoheitsträgerin der NSDAP. sowie auch als Frau noch viel weniger als M. Anlaß dazu gehabt hätte, sich an politischen Gehässigkeiten zu beteiligen, dann stehen diese Ausführungen des Berufungsgerichtes mit der Aktenlage durchaus in Übereinstimmung. Im übrigen ist zu bemerken, daß es sich dabei im wesentlichen um Schlußfolgerungen des Berufungsgerichtes gehandelt hat, die der Anfechtung aus dem Revisionsgrunde des § 503 Z. 3 ZPO. überhauptnicht unterliegen.Unter dem Revisionsgrunde nach Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO. wird gerügt, daß das Berufungsgericht "behauptet" habe, daß die Klägerin der treibende Teil bei Erstattung der Anzeige gewesen sei und daß M. (in der Revision heißt es dafür offensichtlich irrtümlich L.) durch die besondere Aktivität der Klägerin dazu gedrängt worden sei. Unter Anführung einer Reihe von Umständen, deren Vorbringen zum größten Teil gegen das im Rechtsmittelverfahren bestehende Neuerungsverbot verstößt, worauf die Revisionsgegnerin zutreffend hinweist, macht die Revisionswerberin demgegenüber geltend, daß der wirkliche Grund für M., die Anzeige gegen L. zu erstatten, die Hoffnung gewesen sei, trotz seines wehrpflichtigen Alters und seiner Tauglichkeit zum Wehrdienst u.k.-gestellt zu bleiben, wenn er sich bei der Kreisleitung der NSDAP. beliebt mache. Die gerügte Aktenwidrigkeit ist aber nicht gegeben. Denn beide Vorinstanzen haben festgestellt, daß die Klägerin dem M. zwar nicht damit gedroht habe, ihn selbst anzuzeigen, wenn er (M.) den L. nicht denunziere, daß aber die Klägerin auf M. einen namhaften Einfluß in der Richtung ausgeübt habe, daß er L. anzeigen solle, und daß sich M. als Anzeiger selbst nicht wohl gefühlt und für den Fall der Unterlassung der Anzeige Unannehmlichkeiten befürchtet habe. Darauf muß bei der Beurteilung des Vorbringens in der Revision hinsichtlich der behaupteten Aktenwidrigkeit Bedacht genommen werden. Die Revisionswerberin läßt in ihrem Vorbringen aber auch das Ergebnis des Vorprozesses des Kreisgerichtes P., dessen Akten Gegenstand der Beweisaufnahme im vorliegenden Rechtsstreite gewesen sind, durchaus unberücksichtigt. In diesem Vorprozeß haben alle Instanzen darauf hingewiesen, daß es Josefa D. gewesen sei, die M. gedrängt habe, die Anzeige zu erstatten; der Umstand, daß sie ihm gedroht habe, sie werde, wenn er die Anzeige nicht erstatte, dies selbst tun, könne keinesfalls als eine nicht ernst zu nehmende Unmutsäußerung aufgefaßt werden; M. als Parteifunktionär habe schwere Unannehmlichkeiten für sich besorgen müssen, wenn ihm Josefa D. mit der Anzeige zuvorkäme; gerade als Parteifunktionär habe er die Pflicht zur Anzeige gehabt. Wenn also das Berufungsgericht ausgeführt hat, daß zwar M. die Anzeige gegen L. erstattet habe, jedoch durch die besondere Aktivität der Klägerin dazu gedrängt worden sei und daß der treibende Teil bei der Erstattung der Anzeige nicht M., sondern die Klägerin gewesen sei, deren Verhalten viel verwerflicher gewesen sei als das seine, weil sie mangels einer Stellung als Hoheitsträgerin der NSDAP. sowie auch als Frau noch viel weniger als M. Anlaß dazu gehabt hätte, sich an politischen Gehässigkeiten zu beteiligen, dann stehen diese Ausführungen des Berufungsgerichtes mit der Aktenlage durchaus in Übereinstimmung. Im übrigen ist zu bemerken, daß es sich dabei im wesentlichen um Schlußfolgerungen des Berufungsgerichtes gehandelt hat, die der Anfechtung aus dem Revisionsgrunde des Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO. überhauptnicht unterliegen.
Es kommt aber auch der Rechtsrüge der Revision (§ 503 Z. 4 ZPO.) keine Berechtigung zu. Die Revisionswerberin führt dazu aus, daß die schädigende Tat einzig und allein in der Anzeige liege, die von allen zu verantworten sei, die daran mitgewirkt hätten, oder durch Anstiftung, Bestärkung in der Absicht, anzuzeigen, oder dergleichen schuldig geworden seien; in diesem Falle sei der Regreß nach Anteilen zu nehmen, die nach Köpfen zu bemessen seien; nur dann, wenn ein Mitschuldiger wegen Zahlungsunfähigkeit oder aus anderen Gründen ausfalle, könne sich der Kopfanteil der übrigen erhöhen; die vom Berufungsgerichte vorgenommene Aufteilung, wonach die Klägerin zwei Drittel des Schadens treffen, die Beklagte aber nur ein Drittel, sei rechtlich verfehlt.Es kommt aber auch der Rechtsrüge der Revision (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO.) keine Berechtigung zu. Die Revisionswerberin führt dazu aus, daß die schädigende Tat einzig und allein in der Anzeige liege, die von allen zu verantworten sei, die daran mitgewirkt hätten, oder durch Anstiftung, Bestärkung in der Absicht, anzuzeigen, oder dergleichen schuldig geworden seien; in diesem Falle sei der Regreß nach Anteilen zu nehmen, die nach Köpfen zu bemessen seien; nur dann, wenn ein Mitschuldiger wegen Zahlungsunfähigkeit oder aus anderen Gründen ausfalle, könne sich der Kopfanteil der übrigen erhöhen; die vom Berufungsgerichte vorgenommene Aufteilung, wonach die Klägerin zwei Drittel des Schadens treffen, die Beklagte aber nur ein Drittel, sei rechtlich verfehlt.
Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden. Maßgeblich ist die Bestimmung des § 1302 ABGB. nach welcher unter den einem Dritten aus einer Schadenszufügung solidarisch haftenden Teilnehmern demjenigen, welcher den Schaden ersetzt hat der Rückersatz gegen die übrigen vorbehalten bleibt. Wo Gesamthaftung vorliegt, steht der Rückgriffsanspruch zu; das gesetzlich begrundete Ausgleichungsverhältnis beruht auf der gemeinsamen Schadenersatzpflicht gegenüber dem Verletzten und hat das Bestehen dieser Pflicht zur unerläßlichen Voraussetzung (vgl. Egon Weiß, Der Rückgriff im Schadenersatzrecht, JBl. 1947, S. 529 ff.). Bezüglich der Höhe des Regreßanspruches in diesem Falle enthält § 1302 ABGB. keine Bestimmung. Es kommt daher die Vorschrift des § 896 ABGB. zur Anwendung, worin der Regreß sowohl im Falle der vertragsmäßigen wie auch in jenem der gesetzlichen Korrealität geregelt ist (Ehrenzweig, Recht der Schuldverhältnisse, 1928, S. 104, sowie GlUNF. 1910). Gemäß § 896 ABGB. ist ein Mitschuldner zur ungeteilten Hand, welcher die ganze Schuld aus dem Seinigen abgetragen hat, berechtigt, auch ohne geschehene Rechtsabtretung von den übrigen der Ersatz, u. zw., wenn kein anderes besonderes Verhältnis unter ihnen besteht, zu gleichen Teilen zu fordern. Die Entscheidung hängt also von der Beantwortung der Frage ab, ob nach den Feststellungen der Untergerichte ein besonderes Verhältnis unter den Parteien im Sinne dieser Gesetzesbestimmung anzunehmen ist oder nicht. Das Berufungsgericht hat dies bejaht, das Erstgericht - allerdings nicht ausdrücklich - verneint. Der Ansicht des Berufungsgerichtes ist beizupflichten, weil sie der Besonderheit dieses Falles eher gerecht wird als die vom Erstgerichte gefällte Entscheidung. Alle Erwägungen, welche das Berufungsgericht bei Abwägung des Grades des Verschuldens der beiden Teilnehmer an der Franz L. schädigenden Handlung angestellt hat, sind zutreffend. Der höhere Grad des Verschuldens der Klägerin gegenüber der Schuld des Josef M. begrundet das in § 896 ABGB. vorgesehene besondere Verhältnis unter den dem L. verpflichteten Mitschuldnern zur ungeteilten Hand. Die gegenüber M. überwiegend schuldige Klägerin trifft im Innenverhältnis, das im vorliegenden Rechtsstreite zur Erörterung steht, die größere Ersatzpflicht als M. bzw. dessen Erbin, die Beklagte, so daß der Entscheidung des Strafgerichtes, womit die Ausgleichung im Verhältnis 2 : 1 vorgenommen wurde, beizupflichten ist (vgl. die damit übereinstimmenden Ausführungen von Egon Weiß, a. a. O., S. 532, sowie die bereits vom Berufungsgerichte bezogenen Darlegungen Wolffs in Klangs Kommentar, 2. Aufl., zu § 1303, S. 57).Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden. Maßgeblich ist die Bestimmung des Paragraph 1302, ABGB. nach welcher unter den einem Dritten aus einer Schadenszufügung solidarisch haftenden Teilnehmern demjenigen, welcher den Schaden ersetzt hat der Rückersatz gegen die übrigen vorbehalten bleibt. Wo Gesamthaftung vorliegt, steht der Rückgriffsanspruch zu; das gesetzlich begrundete Ausgleichungsverhältnis beruht auf der gemeinsamen Schadenersatzpflicht gegenüber dem Verletzten und hat das Bestehen dieser Pflicht zur unerläßlichen Voraussetzung vergleiche Egon Weiß, Der Rückgriff im Schadenersatzrecht, JBl. 1947, S. 529 ff.). Bezüglich der Höhe des Regreßanspruches in diesem Falle enthält Paragraph 1302, ABGB. keine Bestimmung. Es kommt daher die Vorschrift des Paragraph 896, ABGB. zur Anwendung, worin der Regreß sowohl im Falle der vertragsmäßigen wie auch in jenem der gesetzlichen Korrealität geregelt ist (Ehrenzweig, Recht der Schuldverhältnisse, 1928, S. 104, sowie GlUNF. 1910). Gemäß Paragraph 896, ABGB. ist ein Mitschuldner zur ungeteilten Hand, welcher die ganze Schuld aus dem Seinigen abgetragen hat, berechtigt, auch ohne geschehene Rechtsabtretung von den übrigen der Ersatz, u. zw., wenn kein anderes besonderes Verhältnis unter ihnen besteht, zu gleichen Teilen zu fordern. Die Entscheidung hängt also von der Beantwortung der Frage ab, ob nach den Feststellungen der Untergerichte ein besonderes Verhältnis unter den Parteien im Sinne dieser Gesetzesbestimmung anzunehmen ist oder nicht. Das Berufungsgericht hat dies bejaht, das Erstgericht - allerdings nicht ausdrücklich - verneint. Der Ansicht des Berufungsgerichtes ist beizupflichten, weil sie der Besonderheit dieses Falles eher gerecht wird als die vom Erstgerichte gefällte Entscheidung. Alle Erwägungen, welche das Berufungsgericht bei Abwägung des Grades des Verschuldens der beiden Teilnehmer an der Franz L. schädigenden Handlung angestellt hat, sind zutreffend. Der höhere Grad des Verschuldens der Klägerin gegenüber der Schuld des Josef M. begrundet das in Paragraph 896, ABGB. vorgesehene besondere Verhältnis unter den dem L. verpflichteten Mitschuldnern zur ungeteilten Hand. Die gegenüber M. überwiegend schuldige Klägerin trifft im Innenverhältnis, das im vorliegenden Rechtsstreite zur Erörterung steht, die größere Ersatzpflicht als M. bzw. dessen Erbin, die Beklagte, so daß der Entscheidung des Strafgerichtes, womit die Ausgleichung im Verhältnis 2 : 1 vorgenommen wurde, beizupflichten ist vergleiche die damit übereinstimmenden Ausführungen von Egon Weiß, a. a. O., S. 532, sowie die bereits vom Berufungsgerichte bezogenen Darlegungen Wolffs in Klangs Kommentar, 2. Aufl., zu Paragraph 1303,, S. 57).
Aus diesen Erwägungen war der Revision der Erfolg zu versagen.