Aus den Entscheidungsgründen:
Das Berufungsgericht stützt seine Entscheidung in erster Linie darauf, daß jeder Eigentümer eines Siedlungshauses als Teilhaber an der Ölversorgungsanlage und damit auch der Beklagte, der noch Eigentümer von 14 Häusern ist, zur ungeteilten Hand mit den anderen Eigentümern der Siedlungshäuser für die vom Beklagten als Verwalter und Bevollmächtigten der Eigentümer in Auftrag gegebenen Ölbezüge bei der klagenden Partei hafte. Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, daß die Rechtsprechung die Auffassung vertritt, daß mehrere Personen grundsätzlich als Solidarschuldner haften, wenn sie jemandem einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen auf Grund eines einheitlichen Vertrages erteilen; ihre Solidarverpflichtung für die sich ergebenden Ansprüche aus einem solchen Vertrag wird aus den Geboten von Treu und Glauben im redlichen Geschäftsverkehr abgeleitet (JBl 1969, 556, SZ 41/68, EvBl 1967/86, SZ 27/299 ua). Diese Auffassung wird auch damit begrundet, daß derjenige, der mit einem Verwalter einer gemeinschaftlichen Sache einen Vertrag schließe, gewiß nicht den Willen habe, eine nach Größe und Zahl der Eigentumsanteile geteilte Forderung gegen vielleicht weit verstreute Schuldner zu erwerben; sein Vertragswille sei vielmehr im Zweifel auf den Erwerb einer einheitlichen Forderung gegen alle Miteigentümer, also auf ihre Gesamthaftung gerichtet; zur Begründung einer solchen Gesamthaftung sei der Verwalter nach § 1029 ABGB auch ermächtigt, weil er sonst Gefahr liefe, die Leistungen, deren er bedarf, überhaupt nicht zu erhalten (SZ 18/217). Das gilt insbesondere für Handelsgeschäfte, da bei solchen nach Art 8 Nr 1 EVHGB, der auch für einseitige Handelsgeschäfte gilt (SZ 41/68 ua), mehrere, die sich durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung verpflichten, im Zweifel als Gesamtschuldner haften. Die von Hämmerle, Handelsrecht, auch in der zweiten Auflage (III 12) vertretene Auffassung, daß diese Bestimmung nur für beiderseitige Handelsgeschäfte gelte, wird von der Rechtsprechung abgelehnt (QuHGZ 1969, 175 ua).Das Berufungsgericht stützt seine Entscheidung in erster Linie darauf, daß jeder Eigentümer eines Siedlungshauses als Teilhaber an der Ölversorgungsanlage und damit auch der Beklagte, der noch Eigentümer von 14 Häusern ist, zur ungeteilten Hand mit den anderen Eigentümern der Siedlungshäuser für die vom Beklagten als Verwalter und Bevollmächtigten der Eigentümer in Auftrag gegebenen Ölbezüge bei der klagenden Partei hafte. Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, daß die Rechtsprechung die Auffassung vertritt, daß mehrere Personen grundsätzlich als Solidarschuldner haften, wenn sie jemandem einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen auf Grund eines einheitlichen Vertrages erteilen; ihre Solidarverpflichtung für die sich ergebenden Ansprüche aus einem solchen Vertrag wird aus den Geboten von Treu und Glauben im redlichen Geschäftsverkehr abgeleitet (JBl 1969, 556, SZ 41/68, EvBl 1967/86, SZ 27/299 ua). Diese Auffassung wird auch damit begrundet, daß derjenige, der mit einem Verwalter einer gemeinschaftlichen Sache einen Vertrag schließe, gewiß nicht den Willen habe, eine nach Größe und Zahl der Eigentumsanteile geteilte Forderung gegen vielleicht weit verstreute Schuldner zu erwerben; sein Vertragswille sei vielmehr im Zweifel auf den Erwerb einer einheitlichen Forderung gegen alle Miteigentümer, also auf ihre Gesamthaftung gerichtet; zur Begründung einer solchen Gesamthaftung sei der Verwalter nach Paragraph 1029, ABGB auch ermächtigt, weil er sonst Gefahr liefe, die Leistungen, deren er bedarf, überhaupt nicht zu erhalten (SZ 18/217). Das gilt insbesondere für Handelsgeschäfte, da bei solchen nach Artikel 8, Nr 1 EVHGB, der auch für einseitige Handelsgeschäfte gilt (SZ 41/68 ua), mehrere, die sich durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung verpflichten, im Zweifel als Gesamtschuldner haften. Die von Hämmerle, Handelsrecht, auch in der zweiten Auflage (römisch drei 12) vertretene Auffassung, daß diese Bestimmung nur für beiderseitige Handelsgeschäfte gelte, wird von der Rechtsprechung abgelehnt (QuHGZ 1969, 175 ua).
Der Ausdruck "im Zweifel" deutet aber doch darauf hin, daß der Solidarverpflichtung insbesondere dann, wenn nicht gesagt werden kann, daß sich die Personenmehrheit die Vorteile gemeinsam zunutze gemacht hätte (vgl MietSlg 19.236, XIX/29; JBl 1967, 148), Grenzen gesetzt sein müssen. So hat auch der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung SZ 38/160, bei der es sich um eine Forderung von S 5300.- für gelieferte Granitsteine gehandelt hat, die Auffassung vertreten, daß bei Abschluß eines Vertrages mit Mitgenossen im Wohnungseigentum nicht ohne weiteres auf eine Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur ungeteilten Hand geschlossen werden kann. Der Oberste Gerichtshof begrundete diese Rechtsmeinung damit, daß bei der Schaffung von Wohnungseigentum das Miteigentum an einer Liegenschaft vielfach in verhältnismäßig kleine Miteigentumsanteile zerlegt wird und schon aus diesem Gründe nicht anzunehmen ist, daß sich ein Wohnungseigentümer, dem die finanziellen Verhältnisse seiner Mitgenossen im Wohnungseigentum kaum bekannt sind, zu einer Solidarverpflichtung gegenüber dem Bauunternehmer oder dem Lieferanten von Baumaterial herbeiläßt; auf die Bestimmung des Art 8 Nr 1 des EVHGB wurde allerdings in dieser Entscheidung nicht eingegangen. Aber auch für den Bereich der Geltung dieser Bestimmung sind Einschränkungen am Platze, wie der deutsche Bundesgerichtshof überzeugend in seiner Entscheidung NJW 1959, 2160 zu § 427 BGB, dem Art 8 Nr 1 EVHGB völlig gleichlautend nachgebildet wurde, darlegte; er führte in dieser Entscheidung, wenn auch unter Ausklammerung von Verwaltungsschulden von Wohnungseigentümern, unter anderem aus, daß dem Lieferanten von Waren für eine Arbeitsgemeinschaft nur ein anteiliger Anspruch gegen die Mitglieder dieser Gemeinschaft zusteht, wenn die Vereinbarungen, die zwischen den Mitgliedern geschlossen waren, klar erkennen lassen, daß die einzelnen für die Verbindlichkeiten der Arbeitsgemeinschaft nur anteilig haften wollten, und die Lieferanten vernünftigerweise nicht glauben konnten, daß das einzelne Mitglied die gesamtschuldnerische Haftung habe übernehmen wollen.Der Ausdruck "im Zweifel" deutet aber doch darauf hin, daß der Solidarverpflichtung insbesondere dann, wenn nicht gesagt werden kann, daß sich die Personenmehrheit die Vorteile gemeinsam zunutze gemacht hätte vergleiche MietSlg 19.236, XIX/29; JBl 1967, 148), Grenzen gesetzt sein müssen. So hat auch der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung SZ 38/160, bei der es sich um eine Forderung von S 5300.- für gelieferte Granitsteine gehandelt hat, die Auffassung vertreten, daß bei Abschluß eines Vertrages mit Mitgenossen im Wohnungseigentum nicht ohne weiteres auf eine Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur ungeteilten Hand geschlossen werden kann. Der Oberste Gerichtshof begrundete diese Rechtsmeinung damit, daß bei der Schaffung von Wohnungseigentum das Miteigentum an einer Liegenschaft vielfach in verhältnismäßig kleine Miteigentumsanteile zerlegt wird und schon aus diesem Gründe nicht anzunehmen ist, daß sich ein Wohnungseigentümer, dem die finanziellen Verhältnisse seiner Mitgenossen im Wohnungseigentum kaum bekannt sind, zu einer Solidarverpflichtung gegenüber dem Bauunternehmer oder dem Lieferanten von Baumaterial herbeiläßt; auf die Bestimmung des Artikel 8, Nr 1 des EVHGB wurde allerdings in dieser Entscheidung nicht eingegangen. Aber auch für den Bereich der Geltung dieser Bestimmung sind Einschränkungen am Platze, wie der deutsche Bundesgerichtshof überzeugend in seiner Entscheidung NJW 1959, 2160 zu Paragraph 427, BGB, dem Artikel 8, Nr 1 EVHGB völlig gleichlautend nachgebildet wurde, darlegte; er führte in dieser Entscheidung, wenn auch unter Ausklammerung von Verwaltungsschulden von Wohnungseigentümern, unter anderem aus, daß dem Lieferanten von Waren für eine Arbeitsgemeinschaft nur ein anteiliger Anspruch gegen die Mitglieder dieser Gemeinschaft zusteht, wenn die Vereinbarungen, die zwischen den Mitgliedern geschlossen waren, klar erkennen lassen, daß die einzelnen für die Verbindlichkeiten der Arbeitsgemeinschaft nur anteilig haften wollten, und die Lieferanten vernünftigerweise nicht glauben konnten, daß das einzelne Mitglied die gesamtschuldnerische Haftung habe übernehmen wollen.
Im vorliegenden Falle deuten die internen Vereinbarungen darauf hin, daß jeder Eigentümer eines Siedlungshauses nur seinen eigenen Verbrauch bezahlen sollte. Auch die klagende Partei konnte selbst unter Annahme einer Bevollmächtigung des Beklagten, Öllieferungsverträge im Namen der Liegenschaftseigentümer abzuschließen, vernünftigerweise nicht ohne weiteres glauben, daß jeder der Eigentümer der nicht weniger als 59 Liegenschaften, deren Gemeinsamkeit gerade nur in einem von der Verwaltung angeschafften Öltank bestand, die aber sonst einander wahrscheinlich überwiegend nicht einmal kannten, bereit gewesen wäre, die Haftung für die Kosten des Ölverbrauchs von 58 anderen Liegenschaften zur ungeteilten Hand zu übernehmen. Eine solche Haftung könnte also nur angenommen werden, wenn sie sich aus konkreten vertraglichen Vereinbarungen einwandfrei ableiten ließe; solche wurden aber nicht getroffen. Es ist aber belanglos, daß das Berufungsgericht, an sich mit Recht, die Auffassung des Erstgerichtes ablehnte, daß jeder Eigentümer der klagenden Partei gegenüber nur für die tatsächliche Ölentnahme haften würde; der Kaufpreis war gemäß § 1062 ABGB mit Übernahme des Öls zur Zahlung fällig, also zu einem Zeitpunkt, zu dem der tatsächliche spätere Ölverbrauch noch nicht feststand; dieser wäre für die klagende Partei auch tatsächlich nicht feststellbar. Mangels anderer Anhaltspunkte für die Aufteilung der Lasten auf die einzelnen Eigentümer müßte also, auch wenn der Wert der einzelnen Liegenschaften unterschiedlich wäre, angenommen werden, daß der Eigentümer jeder einzelnen Liegenschaft für seinen Kopfanteil zu haften habe, der Beklagte also nur für jene Liegenschaften, die er noch nicht verkauft hat, für die er also den Vertrag mit der klagenden Partei ohne Vollmacht anderer Liegenschaftseigentümer und damit im eigenen Namen abgeschlossen hätte.Im vorliegenden Falle deuten die internen Vereinbarungen darauf hin, daß jeder Eigentümer eines Siedlungshauses nur seinen eigenen Verbrauch bezahlen sollte. Auch die klagende Partei konnte selbst unter Annahme einer Bevollmächtigung des Beklagten, Öllieferungsverträge im Namen der Liegenschaftseigentümer abzuschließen, vernünftigerweise nicht ohne weiteres glauben, daß jeder der Eigentümer der nicht weniger als 59 Liegenschaften, deren Gemeinsamkeit gerade nur in einem von der Verwaltung angeschafften Öltank bestand, die aber sonst einander wahrscheinlich überwiegend nicht einmal kannten, bereit gewesen wäre, die Haftung für die Kosten des Ölverbrauchs von 58 anderen Liegenschaften zur ungeteilten Hand zu übernehmen. Eine solche Haftung könnte also nur angenommen werden, wenn sie sich aus konkreten vertraglichen Vereinbarungen einwandfrei ableiten ließe; solche wurden aber nicht getroffen. Es ist aber belanglos, daß das Berufungsgericht, an sich mit Recht, die Auffassung des Erstgerichtes ablehnte, daß jeder Eigentümer der klagenden Partei gegenüber nur für die tatsächliche Ölentnahme haften würde; der Kaufpreis war gemäß Paragraph 1062, ABGB mit Übernahme des Öls zur Zahlung fällig, also zu einem Zeitpunkt, zu dem der tatsächliche spätere Ölverbrauch noch nicht feststand; dieser wäre für die klagende Partei auch tatsächlich nicht feststellbar. Mangels anderer Anhaltspunkte für die Aufteilung der Lasten auf die einzelnen Eigentümer müßte also, auch wenn der Wert der einzelnen Liegenschaften unterschiedlich wäre, angenommen werden, daß der Eigentümer jeder einzelnen Liegenschaft für seinen Kopfanteil zu haften habe, der Beklagte also nur für jene Liegenschaften, die er noch nicht verkauft hat, für die er also den Vertrag mit der klagenden Partei ohne Vollmacht anderer Liegenschaftseigentümer und damit im eigenen Namen abgeschlossen hätte.
Voraussetzung für diese Haftung der einzelnen Liegenschaftseigentümer und die Aufteilung der Zahlungspflicht wäre es allerdings, daß der Beklagte, wie das Berufungsgericht annahm, den Vertrag mit der klagenden Partei als Bevollmächtigter der Liegenschaftseigentümer geschlossen hätte. Tatsächlich hat der Beklagte aber weitergehende persönliche Verbindlichkeiten übernommen. Er unterschrieb nämlich - worauf sich auch die klagende Partei berief - ausdrücklich als "Treuhänder" der Häusergemeinschaft und wurde von der klagenden Partei hierauf auch als Treuhänder angeschrieben. Zwischen Vollmacht und Treuhand muß jedoch unterschieden werden. Die Treuhandschaft ist im österreichischen Recht im einzelnen nicht geregelt, ist aber zufolge des in Österreich geltenden Grundsatzes der Vertragsfreiheit möglich (SZ 26/156); der Ausdruck wird auch in zahlreichen österreichischen Gesetzen verwendet (siehe hiezu Stanzl in Klang[2] IV/1 788 FN 189 und Kastner, Die Treuhand im österreichischen Recht, JBl 1948, 306 FN 21, 22). Der Inhalt der Treuhandschaft richtet sich im einzelnen nach den Parteienvereinbarungen (ZfRV 1969, 143). Wesensmerkmal des Treuhandverhältnisses ist es, daß der Treuhänder eigene Rechte ausübt. Der häufigste Fall ist der der sogenannten fiduziarischen Treuhand; der Treuhänder ist hier nach außen hin unbeschränkter Eigentümer (Vollberechtigter), im Innenverhältnis hingegen dem Treugeber obligatorisch verpflichtet, sein Eigentumsrecht (Vollrecht) im Interesse des Treugebers auszuüben (Kastner JBl 1948, 306; Stanzl aaO 789 beide FN 195 und 205; SZ 25/249 ua). Die Treuhand ist von der direkten Stellvertretung abzugrenzen; der offene Stellvertreter (Bevollmächtigte) handelt im fremden Namen und für fremde Rechnung; die Rechtswirkungen seiner Handlungen treten unmittelbar für den Vertretenen ein; der Treuhänder hingegen übt eigene Rechte aus, er handelt im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung (Kastner JBl 1949, 90). Hat sich der Beklagte also der klagenden Partei gegenüber als Treuhänder bezeichnet, gab er damit zu erkennen, daß er den Vertrag mit der klagenden Partei im eigenen Namen und nicht im Namen der Eigentümer der einzelnen Liegenschaften abschließen wollte. Ob dies den getroffenen Parteienvereinbarungen im Innenverhältnis entsprach, ist ohne Bedeutung. Auch daß die klagende Partei im Schreiben vom 7. 9. 1965 erwähnte, daß der Ölbehälter in das Eigentum der "Häusergemeinschaft" übergehe, besagt entgegen der Ansicht des Erstgerichtes keineswegs, daß sie den Beklagten selbst nicht als Treuhänder angesehen habe. Die klagende Partei konnte daher davon ausgehen, daß der Beklagte gewillt war, persönlich als ihr unmittelbarer Vertragspartner aufzutreten und den Vertrag im eigenen Namen, wenn auch im Innenverhältnis für Rechnung der einzelnen Liegenschaftseigentümer abzuschließen. Das läßt es auch erklärlich erscheinen, daß, weil eine persönliche Haftung gar nicht vorgesehen war, gar nicht darüber verhandelt wurde, in welcher Form die einzelnen Liegenschaftseigentümer haften sollten. Der Beklagte ist dann aber persönlich zur Bezahlung der gesamten in Erfüllung der von ihm getroffenen Vertragsvereinbarungen gelieferten Ölmenge verpflichtet.
Im Ergebnis mit Recht hat damit das Berufungsgericht den Beklagten zur Bezahlung der gesamten noch offenen Öllieferungsschuld verhalten. Auch die Verurteilung zur Bezahlung von 8% Zinsen erfolgte zu Recht. Es entspricht allgemeiner Erfahrung, daß von einem Kaufmann mit zu verzinsendem Fremdgeld nur gearbeitet wird, wenn die Einsetzung eigenen Kapitals zur Erzielung eines maximalen Unternehmergewinns nach der dem Unternehmer zustehenden Beurteilung nicht möglich ist. Es bedarf daher keiner Feststellung, aus welchen Gründen die klagende Partei ein Baudarlehen aufnahm und ob dieses Darlehen wirklich deshalb nicht vermindert werden konnte, weil der Beklagte keine Zahlung geleistet hat. Der Beklagte muß daher, da er nicht das Nichtverschulden an der Nichterfüllung seiner Verbindlichkeit bewies, der klagenden Partei auch die die gesetzlichen Zinsen übersteigenden Bankzinsen, wie sie bereits vom Erstgericht mit 8% festgestellt wurden, bezahlen. (EvBl 1970/92).