Aus der Begründung:
Das Amtshaftungsgesetz räumt gegen die im § 1 genannten Rechtsträger einen unmittelbaren Anspruch auf Ersatz des Schadens ein, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt habe. Gleichzeitig schließt es eine Haftung des Organes dem Geschädigten gegenüber aus. Als verfahrensrechtliche Folge dieses Haftungsausschlusses normiert § 9 Abs. 5 AHG, daß der Geschädigte den Ersatz des Schadens, den ihm ein Organ eines im § 1 AHG genannten Rechtsträgers in Vollziehung des Gesetzes zugefügt hat, gegen das Organ im ordentlichen Rechtsweg nicht geltend machen kann. Eine dennoch gegen das Organ selbst gerichtete Klage wegen eines Amtshaftungsanspruches ist wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges in jeder Lage des Verfahrens von Amtswegen oder auf Antrag zurückzuweisen (Fasching I, 111; Loebenstein - Kaniak, Komm. zum AHG, 109; SZ 36/115, EvBl. 1971/295 u. a.), In Vollziehung der Gesetze handelt ein Organ, wenn es im Rahmen der Gerichtsbarkeit oder der Hoheitsverwaltung tätig wird (Loebenstein - Kaniak a. a. O., 40 ff.). Im Gegensatz dazu steht die Wirtschaftsverwaltung, deren maßgebendes Merkmal die grundsätzliche rechtliche Gleichordnung der Körperschaften des öffentlichen Rechtes mit den anderen Rechtssubjekten ist; in diesem Bereich besitzen die öffentlichen Körperschaften keine Befehls- und Zwangsgewalt (Adamovich, Handbuch des Österr. Verw. R.[5] I, 8 ff.; SZ 45/134; SZ 41/2; SZ 27/256; JBl. 1970, 152; JBl. 1973, 155 u. a.). Bei Ansprüchen aus der privatwirtschaftlichen Tätigkeit der Gebiets- und sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechtes ist der Rechtsweg ohne die Einschränkungen des Amtshaftungsgesetzes sowohl gegen die Rechtsträger wie auch gegen die handelnden Organe selbst zulässig (Fasching I, 110; Loebenstein - Kaniak a. a. O., 110; SZ 37/72; 42/188; SZ 23/39; JBl. 1965, 157; Arb. 8173 u. a.).Das Amtshaftungsgesetz räumt gegen die im Paragraph eins, genannten Rechtsträger einen unmittelbaren Anspruch auf Ersatz des Schadens ein, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt habe. Gleichzeitig schließt es eine Haftung des Organes dem Geschädigten gegenüber aus. Als verfahrensrechtliche Folge dieses Haftungsausschlusses normiert Paragraph 9, Absatz 5, AHG, daß der Geschädigte den Ersatz des Schadens, den ihm ein Organ eines im Paragraph eins, AHG genannten Rechtsträgers in Vollziehung des Gesetzes zugefügt hat, gegen das Organ im ordentlichen Rechtsweg nicht geltend machen kann. Eine dennoch gegen das Organ selbst gerichtete Klage wegen eines Amtshaftungsanspruches ist wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges in jeder Lage des Verfahrens von Amtswegen oder auf Antrag zurückzuweisen (Fasching römisch eins, 111; Loebenstein - Kaniak, Komm. zum AHG, 109; SZ 36/115, EvBl. 1971/295 u. a.), In Vollziehung der Gesetze handelt ein Organ, wenn es im Rahmen der Gerichtsbarkeit oder der Hoheitsverwaltung tätig wird (Loebenstein - Kaniak a. a. O., 40 ff.). Im Gegensatz dazu steht die Wirtschaftsverwaltung, deren maßgebendes Merkmal die grundsätzliche rechtliche Gleichordnung der Körperschaften des öffentlichen Rechtes mit den anderen Rechtssubjekten ist; in diesem Bereich besitzen die öffentlichen Körperschaften keine Befehls- und Zwangsgewalt (Adamovich, Handbuch des Österr. Verw. R.[5] römisch eins, 8 ff.; SZ 45/134; SZ 41/2; SZ 27/256; JBl. 1970, 152; JBl. 1973, 155 u. a.). Bei Ansprüchen aus der privatwirtschaftlichen Tätigkeit der Gebiets- und sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechtes ist der Rechtsweg ohne die Einschränkungen des Amtshaftungsgesetzes sowohl gegen die Rechtsträger wie auch gegen die handelnden Organe selbst zulässig (Fasching römisch eins, 110; Loebenstein - Kaniak a. a. O., 110; SZ 37/72; 42/188; SZ 23/39; JBl. 1965, 157; Arb. 8173 u. a.).
Für die Entscheidung der Frage, ob der Kläger einen Anspruch geltend macht, dessen Durchsetzung im ordentlichen Rechtsweg zulässig ist, sind die Tatsachen maßgebend, auf welche der Kläger seinen Anspruch stützt; dies ist auf Grund des gesamten Klagevorbringens zu beurteilen (Fasching I, 260; SZ 44/122; MietSlg. 23 613; EvBl. 1971/295 u. a.). Im vorliegenden Fall nimmt der Kläger den Beklagten aus einer Tätigkeit im Zusammenhang mit den täglichen Hin- und Rücktransport von Schülern mit der Behauptung in Anspruch, der Beklagte habe "eigenmächtig", d. h. hier offenbar nicht im Rahmen der ihm als Schuldirektor zustehenden Befugnisse gehandelt. Der Abschluß von Beförderungsverträgen durch eine Gebietskörperschaft mit einem privaten Unternehmer gegen Entgelt ist keine Tätigkeit der Hoheitsverwaltung. Hier tritt die Gebietskörperschaft ihrem Vertragspartner wie jedes andere Privatrechtssubjekt gleichberechtigt und nicht als Träger staatlicher Gewalt gegenüber. Daß der mit den Beförderungsverträgen hier verfolgte Zweck, nämlich die Schülerbeförderung, der Erfüllung von Aufgaben dient, die in das Gebiet der Hoheitsverwaltung fallen mag, ändert nichts daran, daß die vertraglichen Beziehungen zwischen Beförderungsunternehmen und Gebietskörperschaft privatrechtlicher Natur sind. Mit der vorliegenden Klage wird daher kein dem Amtshaftungsgesetz unterliegender Anspruch gegen den Beklagten als Organ einer Gebietskörperschaft geltend gemacht, weshalb der Rechtsweg zulässig ist.Für die Entscheidung der Frage, ob der Kläger einen Anspruch geltend macht, dessen Durchsetzung im ordentlichen Rechtsweg zulässig ist, sind die Tatsachen maßgebend, auf welche der Kläger seinen Anspruch stützt; dies ist auf Grund des gesamten Klagevorbringens zu beurteilen (Fasching römisch eins, 260; SZ 44/122; MietSlg. 23 613; EvBl. 1971/295 u. a.). Im vorliegenden Fall nimmt der Kläger den Beklagten aus einer Tätigkeit im Zusammenhang mit den täglichen Hin- und Rücktransport von Schülern mit der Behauptung in Anspruch, der Beklagte habe "eigenmächtig", d. h. hier offenbar nicht im Rahmen der ihm als Schuldirektor zustehenden Befugnisse gehandelt. Der Abschluß von Beförderungsverträgen durch eine Gebietskörperschaft mit einem privaten Unternehmer gegen Entgelt ist keine Tätigkeit der Hoheitsverwaltung. Hier tritt die Gebietskörperschaft ihrem Vertragspartner wie jedes andere Privatrechtssubjekt gleichberechtigt und nicht als Träger staatlicher Gewalt gegenüber. Daß der mit den Beförderungsverträgen hier verfolgte Zweck, nämlich die Schülerbeförderung, der Erfüllung von Aufgaben dient, die in das Gebiet der Hoheitsverwaltung fallen mag, ändert nichts daran, daß die vertraglichen Beziehungen zwischen Beförderungsunternehmen und Gebietskörperschaft privatrechtlicher Natur sind. Mit der vorliegenden Klage wird daher kein dem Amtshaftungsgesetz unterliegender Anspruch gegen den Beklagten als Organ einer Gebietskörperschaft geltend gemacht, weshalb der Rechtsweg zulässig ist.