Entscheidungsgründe:
Mit Pachtvertrag vom 2.1., bzw. 3.1.1956 verpachteten Leopold und Maria S***-L*** als Eigentümer der Liegenschaft EZ 251 KG Lichtenegg, mit der das Fischereirecht im Traunfluß zwischen dem Fischereirevier der beklagten Partei und jenem des Stiftes Kremsmünster in einer Länge von ca.1500 m verbunden ist, dieses Fischereirecht für die Zeit vom 1.1.1956 bis 31.12.1973 an die beklagte Partei. Während der Pachtdauer war das Pachtverhältnis beiderseits unkündbar. Nach § 2 des Vertrages war das Pachtverhältnis, sollte bis zum Ablauf der Pachtdauer eine Verlängerung der Konzession der beklagten Partei eintreten, auf die Dauer der Konzessionsverlängerung unter den gleichen Bedingungen vereinbart. Die Verpächter verpflichteten sich, die Pachtvereinbarung an Besitznachfolger zu überbinden. Dieser Fischereipachtvertrag wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels vom 9.11.1956, Agrar-1-35-1956, genehmigt und im Fischereikataster des Fischereireviers Untere Traun, Kataster-Nr.5, mit einer Pachtdauer vom 1.1.1956 bis 31.12.1973 eingetragen. Mit Bescheid der oö.Landesregierung vom 3.2.1969, WA 1567/12, wurde die Konzession der beklagten Partei bis zum 31.12.2058 verlängert. Die Kläger sind aufgrund eines mit der am 20.1.1983 verstorbenen Maria S***-L*** am 6.4.1982 auf den TodesfallMit Pachtvertrag vom 2.1., bzw. 3.1.1956 verpachteten Leopold und Maria S***-L*** als Eigentümer der Liegenschaft EZ 251 KG Lichtenegg, mit der das Fischereirecht im Traunfluß zwischen dem Fischereirevier der beklagten Partei und jenem des Stiftes Kremsmünster in einer Länge von ca.1500 m verbunden ist, dieses Fischereirecht für die Zeit vom 1.1.1956 bis 31.12.1973 an die beklagte Partei. Während der Pachtdauer war das Pachtverhältnis beiderseits unkündbar. Nach Paragraph 2, des Vertrages war das Pachtverhältnis, sollte bis zum Ablauf der Pachtdauer eine Verlängerung der Konzession der beklagten Partei eintreten, auf die Dauer der Konzessionsverlängerung unter den gleichen Bedingungen vereinbart. Die Verpächter verpflichteten sich, die Pachtvereinbarung an Besitznachfolger zu überbinden. Dieser Fischereipachtvertrag wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels vom 9.11.1956, Agrar-1-35-1956, genehmigt und im Fischereikataster des Fischereireviers Untere Traun, Kataster-Nr.5, mit einer Pachtdauer vom 1.1.1956 bis 31.12.1973 eingetragen. Mit Bescheid der oö.Landesregierung vom 3.2.1969, WA 1567/12, wurde die Konzession der beklagten Partei bis zum 31.12.2058 verlängert. Die Kläger sind aufgrund eines mit der am 20.1.1983 verstorbenen Maria S***-L*** am 6.4.1982 auf den Todesfall
abgeschlossenen Übergabsvertrages Eigentümer der Liegenschaft EZ 251 KG Lichtenegg. Ihr Eigentumsrecht wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Wels vom 2.9.1983, TZ 4265/83, einverleibt. Obwohl die beklagte Partei bereits am 26.4.1979 bei der Bezirkshauptmannschaft Wels beantragt hatte, den öffentlichen Fischereikataster in der Einlage Untere Traun Nr.5 dahin zu berichtigen, daß die Dauer des Pachtvertrages von ursprünglich 31.12.1973 aufgrund der Konzessionsverlängerung bis 31.12.2058 eingetragen werde, erfolgte dort die Berichtigung der Pachtdauer erst anläßlich der Vormerkung der Kläer als neue Eigentümer des Fischereirechtes am 19.12.1983.
Die Kläger kündigten der beklagten Partei zum 30.6.1984 die Verpachtung des Fischereirechtes auf. Sie seien gemäß § 1120 ABGB zur Kündigung berechtigt.Die Kläger kündigten der beklagten Partei zum 30.6.1984 die Verpachtung des Fischereirechtes auf. Sie seien gemäß Paragraph 1120, ABGB zur Kündigung berechtigt.
Die beklagte Partei erhob Einwendungen. Durch die Eintragung der Pachtrechte im Fischereikataster seien auch die Kläger an die Zeitdauer des Vertrages gebunden.
Das Erstgericht erklärte die Aufkündigung für rechtswirksam. Es könne nicht festgestellt werden, zum Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabsvertrages (6.4.1982) sei den Klägern bekannt gewesen, im Pachtvertrag über das Fischereirecht sei die Verlängerung auf die Dauer der Konzessionsverlängerung und Unkündbarkeit vereinbart worden. Ein Fischereikataster sei kein öffentliches Buch im Sinne des § 1120 ABGB. Als Ende der Pachtzeit sei dort zu den maßgeblichen Zeitpunkten der 31.12.1973 eingetragen gewesen.Das Erstgericht erklärte die Aufkündigung für rechtswirksam. Es könne nicht festgestellt werden, zum Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabsvertrages (6.4.1982) sei den Klägern bekannt gewesen, im Pachtvertrag über das Fischereirecht sei die Verlängerung auf die Dauer der Konzessionsverlängerung und Unkündbarkeit vereinbart worden. Ein Fischereikataster sei kein öffentliches Buch im Sinne des Paragraph 1120, ABGB. Als Ende der Pachtzeit sei dort zu den maßgeblichen Zeitpunkten der 31.12.1973 eingetragen gewesen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge; es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, S 300.000 übersteige. Nach § 1120 ABGB gehe es nicht um die Kenntnis des Erwerbers einer Liegenschaft vom Bestehen eines Bestandverhältnisses, sondern um eine Verdinglichung des Bestandrechtes mit der Wirkung, daß jeder spätere Erwerber der Liegenschaft an den einverleibten Bestandvertrag für die übrige Zeit gebunden bleibe. Der Eintragung im Fischereikataster komme keine rechtsbegründende oder das Fischereirecht absolut sichernde Wirkung zu.Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge; es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, S 300.000 übersteige. Nach Paragraph 1120, ABGB gehe es nicht um die Kenntnis des Erwerbers einer Liegenschaft vom Bestehen eines Bestandverhältnisses, sondern um eine Verdinglichung des Bestandrechtes mit der Wirkung, daß jeder spätere Erwerber der Liegenschaft an den einverleibten Bestandvertrag für die übrige Zeit gebunden bleibe. Der Eintragung im Fischereikataster komme keine rechtsbegründende oder das Fischereirecht absolut sichernde Wirkung zu.