Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 542 KG Mariapfarr mit dem Grundstück 1551/2; sie betreibt auf dieser Liegenschaft ein Hotel. Im Westen wird das Grundstück von der im Eigentum der beklagten Partei stehenden Interessentenstraße Fanning, durch die das Schigebiet Fanninghöhe erschlossen wird, begrenzt. Diese Straße wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 20.6.1969, Zl.IX a-4447/1969, zur öffentlichen Interessentenstraße im Sinne des § 35 Salzburger Landesstraßengesetz (Sbg LStrG) erklärt. Die 1969 erfolgte Errichtung der Straße ist behördlich genehmigt worden. Die Interessentenstraße liegt höher als das Grundstück der klagenden Partei. Die Böschung beträgt rund 20 m. Die von Süden nach Norden verlaufende Interessentenstraße weist eine Steigung von 3 bis 4 %, später von 8 bis 10 % auf. Die 5 m breite Fahrbahn der Straße ist asphaltiert, daran schließen grasdurchwachsene nicht befestigte Bankette von 30 bis 50 cm an. Zwischen der Straße und dem Grundstück der klagenden Partei liegt schon auf der Böschung ein ca 4 m breiter, noch im Eigentum der beklagten Partei stehender Grundstreifen. Unter der Straße verläuft, von einem westlich der Fahrbahn befindlichen Kanalschacht ausgehend, ein Rohr, das einen Durchmesser von 30 cm hat. Dieses Rohr hat seinen Ausfluß auf dem 4 m breiten Grundstreifen der beklagten Partei, der zwischen der Straße und der Grundstücksgrenze der klagenden Partei liegt. Der Kanalschacht dient der Ableitung der Oberflächenwässer der Straße. Der nächste bergwärts gelegene Schacht befindet sich 45 m weiter nördlich. Dieser nördlich gelegene Schacht kann wegen eines dort befindlichen Grabens aber weniger Wasser aufnehmen als jener Schacht, von dem das Ableitungsrohr ausgeht, sodaß in ihn Oberflächenwässer auch aus diesem Bereich, soweit sie nicht vorher seitlich versickern, einfließen. Weiters mündet ein Rohr von ca 10 cm Durchmesser in den Kanalschacht, durch das Sickerwässer einer entlang des westlichen Straßenrandes bestehenden Regulierung eingeleitet werden.Die klagende Partei ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 542 KG Mariapfarr mit dem Grundstück 1551/2; sie betreibt auf dieser Liegenschaft ein Hotel. Im Westen wird das Grundstück von der im Eigentum der beklagten Partei stehenden Interessentenstraße Fanning, durch die das Schigebiet Fanninghöhe erschlossen wird, begrenzt. Diese Straße wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 20.6.1969, Zl.IX a-4447/1969, zur öffentlichen Interessentenstraße im Sinne des Paragraph 35, Salzburger Landesstraßengesetz (Sbg LStrG) erklärt. Die 1969 erfolgte Errichtung der Straße ist behördlich genehmigt worden. Die Interessentenstraße liegt höher als das Grundstück der klagenden Partei. Die Böschung beträgt rund 20 m. Die von Süden nach Norden verlaufende Interessentenstraße weist eine Steigung von 3 bis 4 %, später von 8 bis 10 % auf. Die 5 m breite Fahrbahn der Straße ist asphaltiert, daran schließen grasdurchwachsene nicht befestigte Bankette von 30 bis 50 cm an. Zwischen der Straße und dem Grundstück der klagenden Partei liegt schon auf der Böschung ein ca 4 m breiter, noch im Eigentum der beklagten Partei stehender Grundstreifen. Unter der Straße verläuft, von einem westlich der Fahrbahn befindlichen Kanalschacht ausgehend, ein Rohr, das einen Durchmesser von 30 cm hat. Dieses Rohr hat seinen Ausfluß auf dem 4 m breiten Grundstreifen der beklagten Partei, der zwischen der Straße und der Grundstücksgrenze der klagenden Partei liegt. Der Kanalschacht dient der Ableitung der Oberflächenwässer der Straße. Der nächste bergwärts gelegene Schacht befindet sich 45 m weiter nördlich. Dieser nördlich gelegene Schacht kann wegen eines dort befindlichen Grabens aber weniger Wasser aufnehmen als jener Schacht, von dem das Ableitungsrohr ausgeht, sodaß in ihn Oberflächenwässer auch aus diesem Bereich, soweit sie nicht vorher seitlich versickern, einfließen. Weiters mündet ein Rohr von ca 10 cm Durchmesser in den Kanalschacht, durch das Sickerwässer einer entlang des westlichen Straßenrandes bestehenden Regulierung eingeleitet werden.
Karl Peter D*** und Marianne D*** erwarben im Jahr 1971 von Johann N*** das damals landwirtschaftlich genutzte
Grundstück 1551/2. Johann N*** sicherte Lastenfreiheit auch für außerbücherliche Lasten zu. Johann N*** war die Wasserableitung durch das beschriebene Rohr bekannt. Da er sein Grundstück aber landwirtschaftlich nutzte, stellte diese Ableitung für ihn keine wesentliche Beeinträchtigung dar. Im Jahre 1977 wurde die klagende Gesellschaft gegründet und das Grundstück als Gesellschaftsvermögen eingebracht. Im Jahre 1976 veränderte Peter M***, der Eigentümer des Nachbargrundstückes zu beiden Streitteilen die Böschung auf seinem Grund, sodaß das aus dem Rohr fließende Wasser nicht mehr auf seinem Grund versickern konnte. Seit diesem Zeitpunkt wird von Karl Peter D*** und Marianne D*** der Rohrauslaß als Nachteil empfunden. In der Folge wurde von der klagenden Partei unterhalb der Interessentenstraße ein Tennisplatz angelegt. Dadurch wurde die Böschung zur Straße steiler. Der natürliche Wasserlauf führt nunmehr vom Rohrauslaß zum überwiegenden Teil in den Bereich des Tennisplatzes. Insbesondere im Frühjahr zur Zeit der Schneeschmelze, aber auch bei anhaltenden heftigen Regenfällen, bilden die Oberflächenwässer aus dem Rohrauslaß beinahe ein kleines Bächlein, das in die Nordwestecke des Tennisplatzes mündet. Auf Grund der baulichen Veränderungen durch die Anlegung des Tennisplatzes bleibt das Wasser auf dem Tennisplatz stehen, sodaß dieser bei ungünstiger Witterung nicht benützt werden kann. Vor Errichtung des Tennisplatzes lief das Wasser entlang der nördlichen Grundstücksgrenze der klagenden Partei über einen kleinen natürlichen Graben ab.
Die klagende Partei macht Eigentumsfreiheit geltend. Sie stellt das Begehren, die beklagte Partei sei schuldig, die unmittelbare Ableitung von Schmelzwässern mittels 30 cm Rohren auf das Grundstück der klagenden Partei 1552/2, EZ 542 KG Mariapfarr, zu unterlassen. Besonders im Frühjahr entstehe ein wahrer Sturzbach, der über die Böschung auf den Tennisplatz fließe. Die Festigkeit der Böschung werde dadurch stark beeinträchtigt. Für die Zuleitung des Wassers fehle es der beklagten Partei an einem Titel. Die behördliche Genehmigung der Straßenerrichtung decke nicht die unmittelbare Zuleitung. Der Voreigentümer Johann N*** habe der Verlegung des Rohres nie zugestimmt. Das Rohr sei zum Zeitpunkt des Abschlcsses des Kaufvertrages nicht erkennbar gewesen.
Die beklagte Partei wendete ein, die klagende Partei sei nach dem Salzburger Landesstraßengesetz zur Duldung verpflichtet. Die Ableitung des Wassers durch das Rohr mit dem Durchmesser von 30 cm sei schon beim Erwerb des Grundstückes offenkundig gewesen. Johann N***, der Mitglied der beklagten Wegegenossenschaft sei, habe der Ableitung zugestimmt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest: Karl Peter D*** und Marianne D*** hätten die Liegenschaft vor Vertragsabschluß mehrmals auch zu Zeiten, in denen kein Schnee gelegen sei, besichtigt. Sie seien dabei auch die Straße abgegangen, da man von dort einen entsprechend guten Überblick über die darunter liegende Liegenschaft habe. Bei einiger Aufmerksamkeit wäre es den Käufern ohne weiteres möglich gewesen, den Kanalschacht und den dazugehörigen Rohrauslaß wahrzunehmen.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, es handle sich um eine unmittelbare Zuleitung, auch wenn das Rohr nicht unmittelbar auf die Liegenschaft der klagenden Partei münde, sondern das Wasser noch eine Strecke von ca 4 m über die Liegenschaft der beklagten Partei zurücklege. Gemäß § 10 Abs 1 Sbg LStrG seien die Besitzer der an die Straße grenzenden Grundstücke verpflichtet, den Abfluß des Wassers von der Straße auf ihren Grund und die Herstellung von Ableitungsgräben, Sickergruben und dgl auf ihrem Besitz zu dulden.Rechtlich führte das Erstgericht aus, es handle sich um eine unmittelbare Zuleitung, auch wenn das Rohr nicht unmittelbar auf die Liegenschaft der klagenden Partei münde, sondern das Wasser noch eine Strecke von ca 4 m über die Liegenschaft der beklagten Partei zurücklege. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Sbg LStrG seien die Besitzer der an die Straße grenzenden Grundstücke verpflichtet, den Abfluß des Wassers von der Straße auf ihren Grund und die Herstellung von Ableitungsgräben, Sickergruben und dgl auf ihrem Besitz zu dulden.
§ 10 Abs 2 Sbg LStrG regle allfällige Entschädigungsansprüche der Grundeigentümer. Diese Bestimmung schaffe für die beklagte Partei den Rechtstitel der Zuleitung, sodaß das Klagebegehren auf Unterlassung bereits aus diesem Grunde abzuweisen sei. Es handle sich weiters um eine behördlich genehmigte Anlage gemäß § 364 a ABGB. Bei solchen Anlagen stehe aber dem Nachbarn ein Unterlassungsanspruch nicht zu. Es sei auch zwischen Johann N*** und der beklagten Partei stillschweigend ein Dienstbarkeitsvertrag abgeschlossen worden. Die Dienstbarkeit sei offenkundig gewesen, sodaß diese Belastung auf die klagende Partei übergegangen sei. Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei Folge. Es hob das Urteil des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, S 15.000, nicht aber S 300.000 übersteige. Die Vorschriften der §§ 364 ff ABGB dienten dem Schutz des Nachbarn vor übermäßigen Einwirkungen, die von anderen Grundstücken ausgehen. Sie seien auch im Verhältnis zwischen einem Privatgrundstück und einer öffentlichen Straße anzuwenden. Das Erstgericht habe die vom Grundstück der beklagten Partei ausgehenden Einwirkungen zu Recht als unmittelbare Zuleitung von Oberflächenwässern beurteilt. Es sei auch die Auffassung des Erstgerichtes zu teilen, daß § 10 Abs 1 Sbg LStrG den besonderen Rechtstitel schaffe, der eine unmittelbare Einwirkung auf das Nachbargrundstück durch den Abfluß des Wassers von der Straße zulässig machte. Nicht gefolgt werden könne dem Erstgericht jedoch, daß im Hinblick auf die Eigenschaft einer öffentlichen Interessentenstraße als Anlage im Sinn des § 364 a ABGB ein Unterlassungsanspruch der klagenden Partei schlechthin ausgeschlossen sei. Eine unmittelbare Zuleitung von Immissionen mache, auch wenn die Beeinträchtigung von einer behördlich genehmigten Anlage verursacht werde, nicht nur schadenersatzpflichtig, sie könne sogar untersagt werden. Selbst die Regel des § 364 a ABGB beziehe sich nur auf mittelbare Einwirkungen. Unmittelbare Zuleitung sei hingegen nach der allgemeinen Vorschrift des § 364 Abs 2 ABGB ohne besonderen Titel auch bei behördlich genehmigten Anlagen unzulässig. Dies bedeute, daß der im § 364 a ABGB normierte Ausschluß des Untersagungsanspruches auf von behördlich genehmigten Anlagen ausgehende mittelbare Einwirkungen beschränkt sei, während die auf einem besonderen Rechtstitel beruhenden, daher nicht von vornherein unzulässigen unmittelbaren Zuleitungen von Immissionen nach § 364 Abs 2 ABGB zu beurteilen seien. Immissionen könnten insoweit als rechtswidrig gelten und untersagt werden, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benützung des Grundstückes des Nachbarn wesentlich beeinträchtigten. Soweit dies auf die vom Grundstück der beklagten Partei ausgehenden Einwirkungen zutreffen sollte, könne ein Duldungsanspruch der beklagten Partei auch nicht darauf gestützt werden, daß die Einwirkungen in den Rahmen einer beim Grundstückserwerb der Rechtsvorgänger der klagenden Partei offenkundig ausgeübten Dienstbarkeit fielen. Eine offenkundige Dienstbarkeit, d.h. eine solche, die sich bei Besichtigung des dienenden Grundes wahrnehmen lasse und nach herrschender Meinung gegenüber dem Erwerber auch ohne Eintragung wirke, scheide als Rechtstitel für einen durch § 364 Abs 2 ABGB nicht mehr gedeckten Eingriff aus, weil es an der für den Erwerber auch einer offenkundigen Dienstbarkeit erforderlichen Voraussetzung der redlichen Besitzausübung fehle, wenn die vom Grundstück der beklagten Partei ausgehenden Immissionen das Maß der Ortsüblichkeit überschritten, daher im Sinn des § 364 Abs 2 ABGB unzulässig und rechtswirdrig seien. Auch eine offenkundige Dienstbarkeit könne daher nur im Rahmen der Ortsüblichkeit eine Duldungspflicht begründen. Eine solche ergebe sich jedoch ohnehin gesetzlich aus § 10 Abs 1 Sbg LStrG. Da es somit auf das Vorliegen der Voraussetzungen einer offenkundigen Dienstbarkeit gar nicht ankomme, erweise sich das Vorbringen der Beweis- und Tatsachenrüge der klagenden Partei, das sich ausschließlich mit den Feststellungen des Erstgerichtes zur Offenkundigkeit auseinandersetze, als rechtlich unerheblich. Das Erstgericht werde im fortgesetzten Verfahren allenfalls unter Zuziehung eines geologischen Sachverständigen die unmittelbar zugeleiteten Schmelzwässer nach Art und Menge der Wasserführung zu beschreiben und anschließend zu prüfen haben, ob sich die vom Grundstück der beklagten Partei ausgehenden Einwirkungen im Rahmen der Ortsüblichkeit hielten oder aber die im § 364 Abs 2 ABGB vorgegebenen Grenzen überschritten. Dabei werde zu beachten sein, daß die beklagte Partei zu behaupten und zu beweisen habe, daß ihre Eingriffe in das Eigentum der klagenden Partei die vom Gesetz gezogenen Grenzen nicht überschritten hätten. Die örtlichen Verhältnisse seien bei Prüfung des Ausmaßes der Immission und bei Prüfung der Beeinträchtigung der Benützung des Grundstückes zu berücksichtigen. Es werde freilich auch zu prüfen sein, wieweit durch auf dem Grundstück der klagenden Partei vorgenommene bauliche Veränderungen die vorher gegebenen Abflußverhältnisse nachteilig beeinflußt worden seien. Soweit Auswirkungen der Immissionen auf eine solche nachträgliche Veränderung in der Sphäre der klagenden Partei zurückzuführen seien, hätten sie bei Beurteilung der Ortsüblichkeit außer Betracht zu bleiben, zumal für die beklagte Partei keine Verpflichtung bestehe, den natürlichen Wasserablauf zu verändern, damit das Wasser nicht auf das Nachbargrundstück komme. Der Ablauf von Niederschlagswässern stelle einen sich aus dem Gesetz ergebenden Vorteil für den Oberlieger dar und sei gleichzeitig eine sich aus dem Gesetz ergebende Last für den tiefergelegenen Grundeigentümer. Daraus folge, daß der beklagten Partei bei Prüfung der Frage, wieweit die ortsübliche Benutzung des Grundstückes der klagenden Partei wesentlich beeinträchtigt werde, solche Folgen nicht zugerechnet werden könnten, die daraus resultierten, daß die klagende Partei oder ihre Rechtsvorgänger nach Errichtung des künstlich angelegten Abflusses durch die beklagte Partei durch Erdbewegungsmaßnahmen Veränderungen der natürlichen Abflußverhältnisse auf dem Grundstück der klagenden Partei herbeigeführt hätten. Sollte das fortgesetzte Verfahren ergeben, daß die Immission eine solche sei, die das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreite und die ortsübliche Benützung des Grundstückes wesentlich beeinträchtige, werde der Untersagungsanspruch der klagenden Partei zu bejahen sein.Paragraph 10, Absatz 2, Sbg LStrG regle allfällige Entschädigungsansprüche der Grundeigentümer. Diese Bestimmung schaffe für die beklagte Partei den Rechtstitel der Zuleitung, sodaß das Klagebegehren auf Unterlassung bereits aus diesem Grunde abzuweisen sei. Es handle sich weiters um eine behördlich genehmigte Anlage gemäß Paragraph 364, a ABGB. Bei solchen Anlagen stehe aber dem Nachbarn ein Unterlassungsanspruch nicht zu. Es sei auch zwischen Johann N*** und der beklagten Partei stillschweigend ein Dienstbarkeitsvertrag abgeschlossen worden. Die Dienstbarkeit sei offenkundig gewesen, sodaß diese Belastung auf die klagende Partei übergegangen sei. Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei Folge. Es hob das Urteil des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, S 15.000, nicht aber S 300.000 übersteige. Die Vorschriften der Paragraphen 364, ff ABGB dienten dem Schutz des Nachbarn vor übermäßigen Einwirkungen, die von anderen Grundstücken ausgehen. Sie seien auch im Verhältnis zwischen einem Privatgrundstück und einer öffentlichen Straße anzuwenden. Das Erstgericht habe die vom Grundstück der beklagten Partei ausgehenden Einwirkungen zu Recht als unmittelbare Zuleitung von Oberflächenwässern beurteilt. Es sei auch die Auffassung des Erstgerichtes zu teilen, daß Paragraph 10, Absatz eins, Sbg LStrG den besonderen Rechtstitel schaffe, der eine unmittelbare Einwirkung auf das Nachbargrundstück durch den Abfluß des Wassers von der Straße zulässig machte. Nicht gefolgt werden könne dem Erstgericht jedoch, daß im Hinblick auf die Eigenschaft einer öffentlichen Interessentenstraße als Anlage im Sinn des Paragraph 364, a ABGB ein Unterlassungsanspruch der klagenden Partei schlechthin ausgeschlossen sei. Eine unmittelbare Zuleitung von Immissionen mache, auch wenn die Beeinträchtigung von einer behördlich genehmigten Anlage verursacht werde, nicht nur schadenersatzpflichtig, sie könne sogar untersagt werden. Selbst die Regel des Paragraph 364, a ABGB beziehe sich nur auf mittelbare Einwirkungen. Unmittelbare Zuleitung sei hingegen nach der allgemeinen Vorschrift des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB ohne besonderen Titel auch bei behördlich genehmigten Anlagen unzulässig. Dies bedeute, daß der im Paragraph 364, a ABGB normierte Ausschluß des Untersagungsanspruches auf von behördlich genehmigten Anlagen ausgehende mittelbare Einwirkungen beschränkt sei, während die auf einem besonderen Rechtstitel beruhenden, daher nicht von vornherein unzulässigen unmittelbaren Zuleitungen von Immissionen nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB zu beurteilen seien. Immissionen könnten insoweit als rechtswidrig gelten und untersagt werden, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benützung des Grundstückes des Nachbarn wesentlich beeinträchtigten. Soweit dies auf die vom Grundstück der beklagten Partei ausgehenden Einwirkungen zutreffen sollte, könne ein Duldungsanspruch der beklagten Partei auch nicht darauf gestützt werden, daß die Einwirkungen in den Rahmen einer beim Grundstückserwerb der Rechtsvorgänger der klagenden Partei offenkundig ausgeübten Dienstbarkeit fielen. Eine offenkundige Dienstbarkeit, d.h. eine solche, die sich bei Besichtigung des dienenden Grundes wahrnehmen lasse und nach herrschender Meinung gegenüber dem Erwerber auch ohne Eintragung wirke, scheide als Rechtstitel für einen durch Paragraph 364, Absatz 2, ABGB nicht mehr gedeckten Eingriff aus, weil es an der für den Erwerber auch einer offenkundigen Dienstbarkeit erforderlichen Voraussetzung der redlichen Besitzausübung fehle, wenn die vom Grundstück der beklagten Partei ausgehenden Immissionen das Maß der Ortsüblichkeit überschritten, daher im Sinn des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB unzulässig und rechtswirdrig seien. Auch eine offenkundige Dienstbarkeit könne daher nur im Rahmen der Ortsüblichkeit eine Duldungspflicht begründen. Eine solche ergebe sich jedoch ohnehin gesetzlich aus Paragraph 10, Absatz eins, Sbg LStrG. Da es somit auf das Vorliegen der Voraussetzungen einer offenkundigen Dienstbarkeit gar nicht ankomme, erweise sich das Vorbringen der Beweis- und Tatsachenrüge der klagenden Partei, das sich ausschließlich mit den Feststellungen des Erstgerichtes zur Offenkundigkeit auseinandersetze, als rechtlich unerheblich. Das Erstgericht werde im fortgesetzten Verfahren allenfalls unter Zuziehung eines geologischen Sachverständigen die unmittelbar zugeleiteten Schmelzwässer nach Art und Menge der Wasserführung zu beschreiben und anschließend zu prüfen haben, ob sich die vom Grundstück der beklagten Partei ausgehenden Einwirkungen im Rahmen der Ortsüblichkeit hielten oder aber die im Paragraph 364, Absatz 2, ABGB vorgegebenen Grenzen überschritten. Dabei werde zu beachten sein, daß die beklagte Partei zu behaupten und zu beweisen habe, daß ihre Eingriffe in das Eigentum der klagenden Partei die vom Gesetz gezogenen Grenzen nicht überschritten hätten. Die örtlichen Verhältnisse seien bei Prüfung des Ausmaßes der Immission und bei Prüfung der Beeinträchtigung der Benützung des Grundstückes zu berücksichtigen. Es werde freilich auch zu prüfen sein, wieweit durch auf dem Grundstück der klagenden Partei vorgenommene bauliche Veränderungen die vorher gegebenen Abflußverhältnisse nachteilig beeinflußt worden seien. Soweit Auswirkungen der Immissionen auf eine solche nachträgliche Veränderung in der Sphäre der klagenden Partei zurückzuführen seien, hätten sie bei Beurteilung der Ortsüblichkeit außer Betracht zu bleiben, zumal für die beklagte Partei keine Verpflichtung bestehe, den natürlichen Wasserablauf zu verändern, damit das Wasser nicht auf das Nachbargrundstück komme. Der Ablauf von Niederschlagswässern stelle einen sich aus dem Gesetz ergebenden Vorteil für den Oberlieger dar und sei gleichzeitig eine sich aus dem Gesetz ergebende Last für den tiefergelegenen Grundeigentümer. Daraus folge, daß der beklagten Partei bei Prüfung der Frage, wieweit die ortsübliche Benutzung des Grundstückes der klagenden Partei wesentlich beeinträchtigt werde, solche Folgen nicht zugerechnet werden könnten, die daraus resultierten, daß die klagende Partei oder ihre Rechtsvorgänger nach Errichtung des künstlich angelegten Abflusses durch die beklagte Partei durch Erdbewegungsmaßnahmen Veränderungen der natürlichen Abflußverhältnisse auf dem Grundstück der klagenden Partei herbeigeführt hätten. Sollte das fortgesetzte Verfahren ergeben, daß die Immission eine solche sei, die das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreite und die ortsübliche Benützung des Grundstückes wesentlich beeinträchtige, werde der Untersagungsanspruch der klagenden Partei zu bejahen sein.