Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Der Kläger erkenne zwar, daß Amtshaftung in Betracht käme, wäre der Beklagte als Gerichtskommissär tätig geworden, vertritt aber die Auffassung, der Schaden sei ihm nicht in Vollziehung der Gesetze, sondern bloß "gelegentlich der Vollziehung" zugefügt worden. Für ihn als Pflichtteilsberechtigten sei der Beklagte nicht als Gerichtskommissär tätig geworden. Daß die Schädigung im privaten Rechtsbereich des Klägers eingetreten sei, könne zwar nicht bezweifelt werden; das sei aber für die Frage, ob der Beklagte als Organ des Bundes tätig wurde, ohne Bedeutung. Der Rechtsträger hafte für unerlaubte Handlungen seiner Organe, die mit ihren Geschäftsaufgaben im Zusammenhang stünden, hafte aber nicht für Schäden, die sein Organ nur "bei Gelegenheit" der Ausführung seiner Verpflichtungen verursacht habe. Von der bloßen Ausnützung einer hoheitlich geschaffenen Gelegenheit durch den Beklagten könne nach dem für die Beurteilung der Rechtswegzulässigkeit maßgeblichen Inhalt der Klage keine Rede sein. Es sei in aller Regel ohne Belang, ob die schadensverursachende Handlung bzw. Unterlassung, hier also die unvollständige oder gar fehlende Rechtsbelehrung, zu den Verrichtungen gehöre, die der dem Organ zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringe, es sei denn, das Verhalten des Organs läge eindeutig außerhalb dessen Aufgabenkreises, der Geschädigte habe dies gewußt oder hätte dies wissen müssen und auch ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, den Amtsmißbrauch entgegenzutreten. Die Belehrung des am Verlassenschaftsverfahren beteiligten Pflichtteilsberechtigten gehöre jedenfalls zum Aufgabenkreis des Gerichtskommissärs. Der Kläger sei deshalb verfahrensbeteiligt gewesen, weil er seinen eigenen Behauptungen zufolge bereits die Nachlaßinventarisierung beantragt habe.
Der Revisionsrekurs des Klägers ist nicht berechtigt.
Nach wie vor steht er auf dem Standpunkt, der beklagte Notar wäre nicht als Gerichtskommissär tätig geworden, hätte er von sich aus den Kläger auf die Gefahr der Verjährung der von diesem verfolgten Pflichtteilsansprüche hingewiesen; dieser Rat wäre nämlich sowohl der Sache nach wie auch zeitlich "vollkommen außerhalb des Verlassenschaftsverfahrens" erteilt worden. Die Schadenszufügung gelegentlich der Vollziehung der Gesetze löse aber keine Haftung des Rechtsträgers aus. Dem kann nicht beigepflichtet werden:
Der Kläger bezweifelt, wie schon das Rekursgericht zutreffend angemerkt hat, gar nicht, daß der Notar als Beauftragter des Gerichtes (Gerichtskommissär) Organ des Bundes im Sinne des § 1 Abs.2 AHG ist, soweit er hiezu nach § 1 Abs.1 GKoärG von einem Gericht in einem außerstreitigen Verfahren bestellt wurde (SZ 57/172 uva; Schragel, AHG2 Rz 47; Schauer in RdW 1984, 270). Der Rechtsträger haftet allerdings nur für unerlaubte Handlungen und Unterlassungen seiner Organe, die mit deren Geschäftsaufgaben im Zusammenhang stehen und hat deshalb dann nach dem Amtshaftungsgesetz einzustehen, wenn durch rechtswidriges Verhalten in der Vollziehung Schaden gestiftet wurde, der bei rechtmäßiger Vollziehung der in Betracht kommenden Gesetze vermieden worden wäre; nur wenn das Organ den Schaden "bei Gelegenheit" der Ausführung seiner Verpflichtungen verursachte, haftet der Rechtsträger nicht (SZ 55/82 ua; Schragel aaO Rz 115).Der Kläger bezweifelt, wie schon das Rekursgericht zutreffend angemerkt hat, gar nicht, daß der Notar als Beauftragter des Gerichtes (Gerichtskommissär) Organ des Bundes im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, AHG ist, soweit er hiezu nach Paragraph eins, Absatz eins, GKoärG von einem Gericht in einem außerstreitigen Verfahren bestellt wurde (SZ 57/172 uva; Schragel, AHG2 Rz 47; Schauer in RdW 1984, 270). Der Rechtsträger haftet allerdings nur für unerlaubte Handlungen und Unterlassungen seiner Organe, die mit deren Geschäftsaufgaben im Zusammenhang stehen und hat deshalb dann nach dem Amtshaftungsgesetz einzustehen, wenn durch rechtswidriges Verhalten in der Vollziehung Schaden gestiftet wurde, der bei rechtmäßiger Vollziehung der in Betracht kommenden Gesetze vermieden worden wäre; nur wenn das Organ den Schaden "bei Gelegenheit" der Ausführung seiner Verpflichtungen verursachte, haftet der Rechtsträger nicht (SZ 55/82 ua; Schragel aaO Rz 115).
Nach den Klagsbehauptungen, von welchen bei der Prüfung der Rechtswegzulässigkeit allein auszugehen ist, beschränkte sich der Kontakt zwischen Kläger und Beklagtem ausschließlich auf das Verlassenschaftsverfahren, in dem der beklagte Notar zum Gerichtskommissär bestellt worden war; daß dieser etwa vom Kläger - wenn auch im Zusammenhang mit der Abhandlung - mit dessen Vertretung oder sonst mit der Vornahme von Rechtshandlungen für ihn beauftragt worden wäre (vgl. § 5 NotO), in deren Rahmen er zu dessen Rechtsbelehrung und vor allem auch zu dessen Bewahrung vor Rechtsnachteilen verpflichtet gewesen wäre, kann dem Klagsvorbringen nicht entnommen werden. Soweit daher der Beklagte überhaupt zu einer Aufklärung des Klägers über die für diesen maßgebliche Rechtslage verhalten gewesen wäre, was im Zwischenstreit über die Rechtswegzulässigkeit nicht zu prüfen ist, hätte ihn deshalb eine solche Pflicht bloß im Rahmen seiner den am Verlassenschaftsverfahren beteiligten Personen gegenüber bestehenden Rechtsfürsorge als gerichtliches Organ der Abhandlungspflege treffen können. Es kann daher nicht zweifelhaft sein, daß der Kläger die von ihm vermißte (ausreichende) Belehrung über die Gefahr der Verjährung seiner Pflichtteilsansprüche während des anhängigen Erbrechtsstreites mangels privatrechtlicher Beauftragung des Beklagten als Notar von diesem - wenn überhaupt, jedenfalls - nur aufgrund dessen Bestellung zum Gerichtskommissär im Verlassenschaftsverfahren, an dem er sich durch entsprechende Antragstellung beteiligt hatte, hätte fordern können (vgl. SZ 57/172).Nach den Klagsbehauptungen, von welchen bei der Prüfung der Rechtswegzulässigkeit allein auszugehen ist, beschränkte sich der Kontakt zwischen Kläger und Beklagtem ausschließlich auf das Verlassenschaftsverfahren, in dem der beklagte Notar zum Gerichtskommissär bestellt worden war; daß dieser etwa vom Kläger - wenn auch im Zusammenhang mit der Abhandlung - mit dessen Vertretung oder sonst mit der Vornahme von Rechtshandlungen für ihn beauftragt worden wäre vergleiche Paragraph 5, NotO), in deren Rahmen er zu dessen Rechtsbelehrung und vor allem auch zu dessen Bewahrung vor Rechtsnachteilen verpflichtet gewesen wäre, kann dem Klagsvorbringen nicht entnommen werden. Soweit daher der Beklagte überhaupt zu einer Aufklärung des Klägers über die für diesen maßgebliche Rechtslage verhalten gewesen wäre, was im Zwischenstreit über die Rechtswegzulässigkeit nicht zu prüfen ist, hätte ihn deshalb eine solche Pflicht bloß im Rahmen seiner den am Verlassenschaftsverfahren beteiligten Personen gegenüber bestehenden Rechtsfürsorge als gerichtliches Organ der Abhandlungspflege treffen können. Es kann daher nicht zweifelhaft sein, daß der Kläger die von ihm vermißte (ausreichende) Belehrung über die Gefahr der Verjährung seiner Pflichtteilsansprüche während des anhängigen Erbrechtsstreites mangels privatrechtlicher Beauftragung des Beklagten als Notar von diesem - wenn überhaupt, jedenfalls - nur aufgrund dessen Bestellung zum Gerichtskommissär im Verlassenschaftsverfahren, an dem er sich durch entsprechende Antragstellung beteiligt hatte, hätte fordern können vergleiche SZ 57/172).
Soweit der Kläger nach wie vor behauptet, der Beklagte habe ihm den behaupteten Schaden gelegentlich der Gesetzesvollziehung zugefügt, übersieht er, daß dann der von ihm behaupteten Verpflichtung des Beklagten zu seiner Aufklärung und Rechtsbelehrung vollends der Boden entzogen wäre: Die Unterlassung sachgerechter Belehrung und Aufklärung könnte nur dann rechtswidrig sein und deshalb eine Schadenersatzpflicht auslösen, wenn der Beklagte zum Kläger in einem öffentlich-rechtlichen Verpflichtungsverhältnis als Gerichtskommissär im Verlassenschaftsverfahren (vgl. SZ 57/172) oder in einem privatrechtlichen Auftragsverhältnis gestanden wäre. Ein solches hat der Kläger aber nicht einmal im Revisionsrekurs behauptet, er beruft sich vielmehr bezeichnenderweise auf ein "Verpflichtungsverhältnis im Rahmen der Verlassenschaftsabhandlung", das aber nur durch die Bestellung des Beklagten zum Gerichtskommissär begründet worden sein konnte.Soweit der Kläger nach wie vor behauptet, der Beklagte habe ihm den behaupteten Schaden gelegentlich der Gesetzesvollziehung zugefügt, übersieht er, daß dann der von ihm behaupteten Verpflichtung des Beklagten zu seiner Aufklärung und Rechtsbelehrung vollends der Boden entzogen wäre: Die Unterlassung sachgerechter Belehrung und Aufklärung könnte nur dann rechtswidrig sein und deshalb eine Schadenersatzpflicht auslösen, wenn der Beklagte zum Kläger in einem öffentlich-rechtlichen Verpflichtungsverhältnis als Gerichtskommissär im Verlassenschaftsverfahren vergleiche SZ 57/172) oder in einem privatrechtlichen Auftragsverhältnis gestanden wäre. Ein solches hat der Kläger aber nicht einmal im Revisionsrekurs behauptet, er beruft sich vielmehr bezeichnenderweise auf ein "Verpflichtungsverhältnis im Rahmen der Verlassenschaftsabhandlung", das aber nur durch die Bestellung des Beklagten zum Gerichtskommissär begründet worden sein konnte.
Zutreffend hat das Rekursgericht auch die Beteiligtenstellung des Klägers im Verlassenschaftsverfahren bejaht, weil er nicht bloß selbst die Nachlaßinventarisierung beantragt hatte, sondern auch bedingte Erbserklärungen abgegeben worden waren (SZ 42/62 ua); im übrigen wäre der Fall nicht anders zu beurteilen, wenn man die Beteiligtenstellung des Klägers verneinen wollte.
Könnte demnach der Beklagte dem Kläger - wenn überhaupt - nur als Organ der Abhandlungspflege zur Rechtsbelehrung verpflichtet gewesen sein, kann dieser den Ersatz des behaupteten Schadens gegen den Beklagten im ordentlichen Rechtsweg nicht geltend machen (§ 9 Abs.5 AHG), weshalb dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen ist.Könnte demnach der Beklagte dem Kläger - wenn überhaupt - nur als Organ der Abhandlungspflege zur Rechtsbelehrung verpflichtet gewesen sein, kann dieser den Ersatz des behaupteten Schadens gegen den Beklagten im ordentlichen Rechtsweg nicht geltend machen (Paragraph 9, Absatz 5, AHG), weshalb dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO.