Die Revision ist mit ihrem Aufhebungsantrag berechtigt.
Die vom Berufungsgericht angenommene Prämisse, das streitgegenständliche Fischereirecht stelle unbestrittenermaßen eine Grunddienstbarkeit dar (AS 317), entspricht nicht dem Akteninhalt. Ein diesbezügliches Zugeständnis der Klägerin liegt nicht vor und wäre im übrigen auch unbeachtlich, weil eine behauptete Servitut in rechtlicher Hinsicht von Amts wegen dahin zu überprüfen ist, ob eine Grund- oder eine Personalservitut vorliegt.
Das derzeitige oö. Fischereigesetz (LGBl. 1983/60) trat mit 1.1.1984 in Kraft, sodaß insbesondere dessen § 1 Abs.3 auf den vorliegenden Fall nicht Anwendung zu finden hat, weil die EZ 99 KG H***** bereits im Jahre 1983 übertragen wurde. Anzuwenden ist vielmehr das oö. Fischereigesetz vom 2.5.1895 (LGBl. 1896/32), welches im § 2 ausführt, daß der Besitz und der Erwerb des Fischereirechtes den allgemeinen Vorschriften über den Besitz und den Erwerb von Privatrechten unterliegen.Das derzeitige oö. Fischereigesetz (LGBl. 1983/60) trat mit 1.1.1984 in Kraft, sodaß insbesondere dessen Paragraph eins, Absatz 3, auf den vorliegenden Fall nicht Anwendung zu finden hat, weil die EZ 99 KG H***** bereits im Jahre 1983 übertragen wurde. Anzuwenden ist vielmehr das oö. Fischereigesetz vom 2.5.1895 (LGBl. 1896/32), welches im Paragraph 2, ausführt, daß der Besitz und der Erwerb des Fischereirechtes den allgemeinen Vorschriften über den Besitz und den Erwerb von Privatrechten unterliegen.
Fischereirechte auf fremdem Grund können Grunddienstbarkeiten oder unregelmäßige persönliche Dienstbarkeiten sein (Petrasch in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu § 477; Gimpel-Hinteregger in ÖJZ 1992, 563 f; Kindler in JBl. 1960, 332). Eine Grunddienstbarkeit liegt gemäß § 473 ABGB vor, wenn das Recht der Dienstbarkeit (hier: Fischereirecht) mit dem Besitz eines Grundstückes (hier: EZ 99 KG H*****) zu dessen vorteilhafteren oder bequemeren Benützung verknüpft wird. Vom Eigentum abgesonderte Fischereirechte stellen unregelmäßige, persönliche Dienstbarkeiten dar, die - auch in Oberösterreich - frei veräußerlich und vererblich sind (SZ 36/82; Petrasch in Rummel, aaO, Rz 1 zu § 479; Rz 1 zu § 529; SZ 51/160; Kindler, aaO). Aufgrund der vom Beklagten zugestandenen Alleinerbenschaft der Klägerin nach dem am 7.2.1988 verstorbenen Gustav R***** (AS 2,7) ist mit Rechtskraft der Einantwortung die Univeralsukzession der Klägerin nach dem Erblasser eingetreten. Die Einantwortung bewirkt den Rechtsübergang eo ipso, sodaß es keiner Übertragungsakte bedarf, auch das bücherliche Eintragungsprinzip ist durchbrochen (Welser in Rummel, ABGB2, Rz 5 zu §§ 797 f mwN). Stellte das gegenständliche Fischereirecht zum Zeitpunkt des Ablebens des Gustav R***** eine diesem zustehende Personalservitut dar, dann ist sie im Sinne dieser Ausführungen auf die Klägerin übergegangen.Fischereirechte auf fremdem Grund können Grunddienstbarkeiten oder unregelmäßige persönliche Dienstbarkeiten sein (Petrasch in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu Paragraph 477,; Gimpel-Hinteregger in ÖJZ 1992, 563 f; Kindler in JBl. 1960, 332). Eine Grunddienstbarkeit liegt gemäß Paragraph 473, ABGB vor, wenn das Recht der Dienstbarkeit (hier: Fischereirecht) mit dem Besitz eines Grundstückes (hier: EZ 99 KG H*****) zu dessen vorteilhafteren oder bequemeren Benützung verknüpft wird. Vom Eigentum abgesonderte Fischereirechte stellen unregelmäßige, persönliche Dienstbarkeiten dar, die - auch in Oberösterreich - frei veräußerlich und vererblich sind (SZ 36/82; Petrasch in Rummel, aaO, Rz 1 zu Paragraph 479,; Rz 1 zu Paragraph 529,; SZ 51/160; Kindler, aaO). Aufgrund der vom Beklagten zugestandenen Alleinerbenschaft der Klägerin nach dem am 7.2.1988 verstorbenen Gustav R***** (AS 2,7) ist mit Rechtskraft der Einantwortung die Univeralsukzession der Klägerin nach dem Erblasser eingetreten. Die Einantwortung bewirkt den Rechtsübergang eo ipso, sodaß es keiner Übertragungsakte bedarf, auch das bücherliche Eintragungsprinzip ist durchbrochen (Welser in Rummel, ABGB2, Rz 5 zu Paragraphen 797, f mwN). Stellte das gegenständliche Fischereirecht zum Zeitpunkt des Ablebens des Gustav R***** eine diesem zustehende Personalservitut dar, dann ist sie im Sinne dieser Ausführungen auf die Klägerin übergegangen.
Der Beklagte geht offensichtlich - ohne dies ausdrücklich zu behaupten - davon aus, daß zugunsten des verstorbenen Gustav R***** die Grunddienstbarkeit des Fischereirechtes für die EZ 99 KG H***** einverleibt gewesen sei (dafür ist Beilage L ein Anhaltspunkt, siehe dessen letzten Absatz). War dies im Zeitpunkt der Errichtung des Notariatsaktes vom 14.1.1983 tatsächlich der Fall, dann wäre mit der Übertragung der EZ 99 KG H***** an den Beklagten grundsätzlich auch die Grunddienstbarkeit des Fischereirechtes übertragen worden. Es kann aber auch eine Grunddienstbarkeit auf eine physische Person übertragen, also in eine unregelmäßige Personalservitut umgewandelt werden, und zwar dann, wenn sämtliche Beteiligte einverstanden sind, sofern die Umwandlung nach dem Inhalt der Servitut möglich ist (SZ 43/55). Nun hat das Erstgericht festgestellt, das mit der Liegenschaft EZ 99 verbundene Fischereirecht sei nach dem Willen des Gustav R***** mit Wissen beider Vertragsparteien nicht in das Eigentum des Beklagten übertragen worden, es sei vielmehr im Eigentum des Gustav R***** verblieben (S.12 des Ersturteils = AS 243). Dies würde bedeuten, daß die Umwandlung einer allenfalls bestandenen Grunddienstbarkeit in eine dem Gustav R***** zustehende Personalservitut stattfand, sofern der Landeshauptmann von Oberösterreich als Verwalter des öffentlichen Wassergutes das Einverständnis zur Umwandlung in eine unregelmäßige Personaldienstbarkeit erklärt hätte. War der Wille der Vertragsparteien tatsächlich darauf gerichtet, die Dienstbarkeit des Fischereirechtes sollte dem Gustav R***** verbleiben, ist dies im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (Koziol-Welser I9 92) so zu verstehen, daß die Vertragsparteien Willensübereinstimmung hinsichtlich der Umwandlung der Grunddienstbarkeit in eine dem Gustav R***** zustehende Personalservitut hatten, wobei die tatsächliche Umwandlung davon abhängig sein sollte, daß seitens des Eigentümers des dienenden Grundstückes das Einverständnis zur Umwandlung erklärt werden werde. Diese stillschweigend vereinbarte Bedingung wäre eingetreten, denn der Landeshauptmann von Oberösterreich hat am 10.4.1992 sein Einverständnis zur Umwandlung in eine unregelmäßige Personaldienstbarkeit erklärt (Beilage L).
Der Beklagte hat in seiner Berufung gegen das Ersturteil dessen Feststellung, das Fischereirecht sei im Eigentum des Gustav R***** verblieben, bekämpft (AS 268 ff), auf die diesbezüglichen Ausführungen ist das Berufungsgericht nicht eingegangen, weil es aus rechtlichen Erwägungen der Berufung stattgeben zu können glaubte. Wie schon zuvor ausgeführt, ist aber die vom Berufungsgericht angenommene Prämisse, das streitgegenständliche Fischereirecht stelle unbestrittenermaßen eine Grunddienstbarkeit dar, nicht gegeben, vielmehr läge nach den - vom Beklagten bekämpften - Feststellungen des Erstgerichtes eine unregelmäßige Personalservitut vor. Für diesen Fall sind auch die Voraussetzungen zur Stellung eines Feststellungsbegehrens gegeben. Ein Eingehen des Berufungsgerichtes auf die vom Beklagten erhobene Mängel- und Beweisrüge ist demnach unumgänglich.
Der Revision ist Folge zu geben; das Urteil des Berufungsgerichtes ist aufzuheben und diesem die neue Entscheidung unter Eingehen auf die Mängel- und Beweisrüge des Beklagten sowie unter Bedachtnahme auf obige Ausführungen aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.