Die außerordentliche Revision des Klägers bringt keine erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO zur Darstellung.Die außerordentliche Revision des Klägers bringt keine erhebliche Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zur Darstellung.
Das dem Mieter eingeräumte Auflösungsrecht nach § 1117 ABGB ist in gewissen, hier jedenfalls nicht überschrittenen Grenzen abdingbar (Binder in Schwimann2, § 1117 ABGB Rz 2 mwN). Im vorliegenden Rechtsfall geht es inhaltlich um eine Vertragsauslegung der ein solches Abbedingen regelnden §§ 5.7. und 9.1.a. des Mietvertrags - woran auch der behauptete Wegfall der Geschäftsgrundlage zu messen ist - durch die Vorinstanzen, ob die beklagte Partei durch die Sperre zweier Nebeneingänge die Geschäftstätigkeit des Klägers wesentlich beeinträchtigte. Die Vorinstanzen trafen dazu die den Kläger belastende Negativfeststellung, es sei nicht feststellbar, daß infolge der von der beklagten Partei im Bereich des Grillbuffets des Klägers tatsächlich vorgenommenen baulichen - insgesamt für die Einkaufsstadt nützlichen - Veränderungen, insbesondere infolge Schließung der beiden im Norden gelegenen Seitenzugänge, eine wesentliche Beeinträchtigung des Grillbuffets nach Beendigung der Arbeiten auf Dauer vorhanden gewesen wäre. Steht dei Vertragsauslegung durch die Vorinstanzen mit den Grundsätzen von Lehre und Rechtsprechung (§§ 914 f ABGB, Text, Übung des redlichen Verkehrs) im Einklang, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, kommt doch der Beurteilung, ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, keine darüber hinausgehende Bedeutung zu (4 Ob 528/94; 4 Ob 56/94 ua). Nach ständiger Rechtsprechung ist die Auslegung nicht allgemein gebrauchter Vertragsbestim- mungen in aller Regel nicht für eine größere Anzahl von Rechtstreitigkeiten bedeutsam und kann daher nur dann Gegenstand einer außerordentlichen Revision sein, wenn mit überzeugenden Argumenten dargetan wird, daß die Auslegung nicht gesetzeskonform ist (MietSlg 38/32 uva), wenn also eine wesentliche Verkennung der Rechtslage mit einem unvertretbaren Auslegungsergebnis vorliegt. Davon kann hier nicht gesprochen werden. Auch den vom Kläger in Zweifel gezogenen Rechtsstandpunkt der zweiten Instanz, mehr Raum für die Lebensmittelmärkte hätten deren steigende Attraktivität zur Folge gehabt, welche letztlich nicht nur der Einkaufsstadt in ihrer Gesamtheit, sondern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch dem Kläger in Form eines erhöhten Kundenzustroms zugute gekommen wäre, stellt ein vertretbares Auslegungsergebnis dar. Ein Eingehen auf Neuerungen ist, wie der Rechtsmittelwerber selbst erkennt, dem Revisionsgericht untersagt. Der vom Kläger ins Treffen geführte Verstoß der beklagten Partei gegen Treu und Glauben unterfällt gleichfalls der von den Vorinstanzen vorgenommenen Vertragsauslegung. Daß die beiden (dann geschlossenen) Seitengänge als Ladenstraßen geschäftlich belebt werden sollten, ist feststellungswidrig.Das dem Mieter eingeräumte Auflösungsrecht nach Paragraph 1117, ABGB ist in gewissen, hier jedenfalls nicht überschrittenen Grenzen abdingbar (Binder in Schwimann2, Paragraph 1117, ABGB Rz 2 mwN). Im vorliegenden Rechtsfall geht es inhaltlich um eine Vertragsauslegung der ein solches Abbedingen regelnden Paragraphen 5 Punkt 7 und 9 Punkt eins Punkt a, des Mietvertrags - woran auch der behauptete Wegfall der Geschäftsgrundlage zu messen ist - durch die Vorinstanzen, ob die beklagte Partei durch die Sperre zweier Nebeneingänge die Geschäftstätigkeit des Klägers wesentlich beeinträchtigte. Die Vorinstanzen trafen dazu die den Kläger belastende Negativfeststellung, es sei nicht feststellbar, daß infolge der von der beklagten Partei im Bereich des Grillbuffets des Klägers tatsächlich vorgenommenen baulichen - insgesamt für die Einkaufsstadt nützlichen - Veränderungen, insbesondere infolge Schließung der beiden im Norden gelegenen Seitenzugänge, eine wesentliche Beeinträchtigung des Grillbuffets nach Beendigung der Arbeiten auf Dauer vorhanden gewesen wäre. Steht dei Vertragsauslegung durch die Vorinstanzen mit den Grundsätzen von Lehre und Rechtsprechung (Paragraphen 914, f ABGB, Text, Übung des redlichen Verkehrs) im Einklang, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, kommt doch der Beurteilung, ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, keine darüber hinausgehende Bedeutung zu (4 Ob 528/94; 4 Ob 56/94 ua). Nach ständiger Rechtsprechung ist die Auslegung nicht allgemein gebrauchter Vertragsbestim- mungen in aller Regel nicht für eine größere Anzahl von Rechtstreitigkeiten bedeutsam und kann daher nur dann Gegenstand einer außerordentlichen Revision sein, wenn mit überzeugenden Argumenten dargetan wird, daß die Auslegung nicht gesetzeskonform ist (MietSlg 38/32 uva), wenn also eine wesentliche Verkennung der Rechtslage mit einem unvertretbaren Auslegungsergebnis vorliegt. Davon kann hier nicht gesprochen werden. Auch den vom Kläger in Zweifel gezogenen Rechtsstandpunkt der zweiten Instanz, mehr Raum für die Lebensmittelmärkte hätten deren steigende Attraktivität zur Folge gehabt, welche letztlich nicht nur der Einkaufsstadt in ihrer Gesamtheit, sondern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch dem Kläger in Form eines erhöhten Kundenzustroms zugute gekommen wäre, stellt ein vertretbares Auslegungsergebnis dar. Ein Eingehen auf Neuerungen ist, wie der Rechtsmittelwerber selbst erkennt, dem Revisionsgericht untersagt. Der vom Kläger ins Treffen geführte Verstoß der beklagten Partei gegen Treu und Glauben unterfällt gleichfalls der von den Vorinstanzen vorgenommenen Vertragsauslegung. Daß die beiden (dann geschlossenen) Seitengänge als Ladenstraßen geschäftlich belebt werden sollten, ist feststellungswidrig.
Auf einen allfälligen Anspruch nach § 1097 ABGB für "Investitionsablöse" kommt der Kläger nicht mehr zurück, ein Anspruch nach § 1096 ABGB wurde nicht erhoben.Auf einen allfälligen Anspruch nach Paragraph 1097, ABGB für "Investitionsablöse" kommt der Kläger nicht mehr zurück, ein Anspruch nach Paragraph 1096, ABGB wurde nicht erhoben.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).