Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Klägers ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus der Erwägung, dass die Anrufung eines Einzelrichters statt des Senates keine Unzuständigkeit begründet, sondern nur die Besetzung des Gerichtes betrifft, und daher die Bestimmung des § 45 JN keine Anwendung findet (Entscheidung Ob I 1000/26, JBl 1927, S 90).Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus der Erwägung, dass die Anrufung eines Einzelrichters statt des Senates keine Unzuständigkeit begründet, sondern nur die Besetzung des Gerichtes betrifft, und daher die Bestimmung des Paragraph 45, JN keine Anwendung findet (Entscheidung Ob römisch eins 1000/26, JBl 1927, S 90).
Die Ausführungen im Revisionsrekurs sind nicht stichhältig. Die Behauptung, der Beklagte habe seine Einwendung der Unzuständigkeit nicht präzisiert, ist aktenwidrig. Der Umstand, dass er die unrichtige Besetzung des Gerichtes als Unzuständigkeit bezeichnet, ist rechtlich belanglos.
Die analoge Anwendung des für Rechtsmittelklagen geltenden Grundsatzes, dass ihr Streitwert dem des Vorprozesses gleich sei müsse (ZBl 1936 Nr 56, SZ X/9 und 350, ZBl 1931 Nr 285) auf die Klagen wegen Aufhebung des Schiedsspruches ist zu billigen. Das vom Revisionsrekurswerber dagegen angeführte Argument, dass bei den Rechtsmittelklagen, wenn ihnen stattgegeben wird, auch eine Entscheidung in der Hauptsache erfolge, während dies bei der vorliegenden Klage nicht der Fall sei, ist weder richtig, noch überzeugend. Denn bei der Nichtigkeitsklage wird ebenfalls nur das nichtige Urteil aufgehoben. Ferner ist der Grund, aus welchem bei den Rechtsmittelklagen der Streitwert dem des Vorprozesses gleich sein muss, darin gelegen, dass sie in einem unlösbaren Zusammenhang mit der vorangegangenen Entscheidung stehen, deren Aufhebung sie bezwecken. Dieser Grund trifft jedoch im gleichen Masse auf die vorliegende Klage zu und darin ist auch die Rechtfertigung für die analoge Anwendung gegeben. Da also der Kläger im Schiedsverfahren das Streitinteresse mit 1,000.000 S bewertete, ist dieser Streitwert auch für die Klage auf Aufhebung des Schiedsspruches maßgebend und hatte eine neue Bewertung zu entfallen. Daraus ergibt sich gemäß § 7a JN die Besetzung des Gerichtshofes durch den Senat.Die analoge Anwendung des für Rechtsmittelklagen geltenden Grundsatzes, dass ihr Streitwert dem des Vorprozesses gleich sei müsse (ZBl 1936 Nr 56, SZ X/9 und 350, ZBl 1931 Nr 285) auf die Klagen wegen Aufhebung des Schiedsspruches ist zu billigen. Das vom Revisionsrekurswerber dagegen angeführte Argument, dass bei den Rechtsmittelklagen, wenn ihnen stattgegeben wird, auch eine Entscheidung in der Hauptsache erfolge, während dies bei der vorliegenden Klage nicht der Fall sei, ist weder richtig, noch überzeugend. Denn bei der Nichtigkeitsklage wird ebenfalls nur das nichtige Urteil aufgehoben. Ferner ist der Grund, aus welchem bei den Rechtsmittelklagen der Streitwert dem des Vorprozesses gleich sein muss, darin gelegen, dass sie in einem unlösbaren Zusammenhang mit der vorangegangenen Entscheidung stehen, deren Aufhebung sie bezwecken. Dieser Grund trifft jedoch im gleichen Masse auf die vorliegende Klage zu und darin ist auch die Rechtfertigung für die analoge Anwendung gegeben. Da also der Kläger im Schiedsverfahren das Streitinteresse mit 1,000.000 S bewertete, ist dieser Streitwert auch für die Klage auf Aufhebung des Schiedsspruches maßgebend und hatte eine neue Bewertung zu entfallen. Daraus ergibt sich gemäß Paragraph 7 a, JN die Besetzung des Gerichtshofes durch den Senat.
Zu demselben Ergebnis führt auch folgende Erwägung: Gemäß §§ 596, 582 ZPO ist für die Klage auf Aufhebung des Schiedsspruches das Gericht zuständig, welches mangels eines Schiedsvertrages für den Rechtsstreit in erster Instanz zuständig wäre. Diese Bestimmung gilt sowohl für die örtliche als auch sachliche Zuständigkeit und analog auch für die Besetzung des Gerichtshofes. Der Kläger hat im Schiedsverfahren nebst anderen Ansprüchen auch solche auf Zahlung eines den Betrag von 100.000 S übersteigenden Geldbetrages geltend gemacht. Da also bei Einklagung dieser Ansprüche im Rechtswege die Sache vor den Senat des Gerichtshofes gehört hätte, gilt dies auch für die Klage auf Aufhebung des Schiedsspruches.Zu demselben Ergebnis führt auch folgende Erwägung: Gemäß Paragraphen 596, 582, ZPO ist für die Klage auf Aufhebung des Schiedsspruches das Gericht zuständig, welches mangels eines Schiedsvertrages für den Rechtsstreit in erster Instanz zuständig wäre. Diese Bestimmung gilt sowohl für die örtliche als auch sachliche Zuständigkeit und analog auch für die Besetzung des Gerichtshofes. Der Kläger hat im Schiedsverfahren nebst anderen Ansprüchen auch solche auf Zahlung eines den Betrag von 100.000 S übersteigenden Geldbetrages geltend gemacht. Da also bei Einklagung dieser Ansprüche im Rechtswege die Sache vor den Senat des Gerichtshofes gehört hätte, gilt dies auch für die Klage auf Aufhebung des Schiedsspruches.
Der Revisionsrekurs ist demnach unbegründet.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO.