Aus den Entscheidungsgründen:
Nach Loebenstein - Kaniak, Kommentar zum Amtshaftungsgesetz S. 27 f., kann daraus, daß im § 1 AHG. von den als "Organe" handelnden Personen gesprochen wird, nicht abgeleitet werden, daß sich der Gesetzgeber für die Lösung des sogenannten Zurechnungsproblems der Organtheorie angeschlossen hat. Denn obwohl sich das Amtshaftungsgesetz des Ausdrucks "Organe" bediene, ziehe es nicht die aus der Organtheorie folgende letzte Konsequenz. Das Wesen der Organschaft bestehe darin, daß die Handlungen der Organe unmittelbar Handlungen der Körperschaft seien. Folgerichtig müßte dann § 1 AHG.Nach Loebenstein - Kaniak, Kommentar zum Amtshaftungsgesetz S. 27 f., kann daraus, daß im Paragraph eins, AHG. von den als "Organe" handelnden Personen gesprochen wird, nicht abgeleitet werden, daß sich der Gesetzgeber für die Lösung des sogenannten Zurechnungsproblems der Organtheorie angeschlossen hat. Denn obwohl sich das Amtshaftungsgesetz des Ausdrucks "Organe" bediene, ziehe es nicht die aus der Organtheorie folgende letzte Konsequenz. Das Wesen der Organschaft bestehe darin, daß die Handlungen der Organe unmittelbar Handlungen der Körperschaft seien. Folgerichtig müßte dann Paragraph eins, AHG.
lauten: "Der Bund, die Länder ..... haften für den Schaden, den sie
durch die als ihre Organe handelnden Personen ..... zugefügt haben."
Das Amtshaftungsgesetz spreche aber von der Haftung der Rechtsträger für den Schaden, den die als Organe der Rechtsträger handelnden Personen zugefügt haben, also nicht von der Haftung für eigenen Schaden, sondern von der Haftung für fremden Schaden. Der Gesetzgeber habe offenbar besondere Gründe gehabt, die Amtshaftung nicht als Haftung für eigenen, sondern für fremden Schaden zu normieren. Der Gesetzgeber habe allerdings nur die Identifizierung der Handlung des Organes mit den Rechtsträgern abgelehnt, nicht aber die Haftung selbst.
Rechtsträger und Organ sind somit nach dem Amtshaftungsgesetz nicht identisch, wenn das Organ in Vollziehung der Gesetze rechtswidrig und schuldhaft Schaden stiftet, doch übernimmt der Rechtsträger für sein Organ die Haftung für solche Schäden. Dies hat aber zur Folge, daß die Anschlußerklärung als Privatbeteiligter im Strafverfahren gegen das Organ nicht die Unterbrechung der Verjährung bewirkt (§ 1497 ABGB.), weil diese den Anschluß im Strafverfahren gegen die Person voraussetzt, gegen welche auch der Schadenersatzanspruch besteht, dessen Verjährung unterbrochen werden soll (SZ. XXVIII 108).Rechtsträger und Organ sind somit nach dem Amtshaftungsgesetz nicht identisch, wenn das Organ in Vollziehung der Gesetze rechtswidrig und schuldhaft Schaden stiftet, doch übernimmt der Rechtsträger für sein Organ die Haftung für solche Schäden. Dies hat aber zur Folge, daß die Anschlußerklärung als Privatbeteiligter im Strafverfahren gegen das Organ nicht die Unterbrechung der Verjährung bewirkt (Paragraph 1497, ABGB.), weil diese den Anschluß im Strafverfahren gegen die Person voraussetzt, gegen welche auch der Schadenersatzanspruch besteht, dessen Verjährung unterbrochen werden soll (SZ. römisch 28 108).
Auf die Frage, was für ähnlich gelagerte Fälle auf dem Gebiet des Privatrechtes gilt, braucht nicht eingegangen zu werden, weil für die Amtshaftung eine positivrechtliche Regelung besteht. Es ist jedoch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß die subjektive Wirkung der Unterbrechung der Verjährung durch gerichtliche Geltendmachung des Anspruches, insbesondere auch bei Gesamtschuldverhältnissen, angenommen wird (vgl. Klang[2] IV/1 307). Selbst die gegen den persönlichen Schuldner erhobene Klage unterbricht nicht die Verjährung der Hypothek (Ehrenzweig[2], Sachenrecht S. 503). Wenn in Klang[2] IV/1 308 für besondere Verhältnisse, wie das zwischen Bürgen und Zahler und Hauptschuldner, eine Ausnahme von der Regel der bloß subjektiven Wirkung der Unterbrechung der Verjährung durch Klageführung anerkannt wird, so ist dies aus der streng akzessorischen Natur der Haftung des Bürgen für eine fremde Schuld zu erklären. In Amtshaftungssachen aber, in denen das schuldtragende Organ dem Zugriff des Geschädigten entzogen sein soll und nur die Haftung des Rechtsträgers besteht, ist kein stichhältiger Grund vorhanden, "besondere Verhältnisse" der in Klang[2] IV/I 308 gemeinten Art anzunehmen. Diese Darlegungen zeigen aber auch, daß der Gleichheitsgrundsatz des Art. 7 B.-VG. nicht verletzt wird, wenn im vorliegenden Fall eine Unterbrechung der Verjährung durch die Privatbeteiligung des Verletzten im Strafverfahren gegen das schuldtragende Organ verneint wird.Auf die Frage, was für ähnlich gelagerte Fälle auf dem Gebiet des Privatrechtes gilt, braucht nicht eingegangen zu werden, weil für die Amtshaftung eine positivrechtliche Regelung besteht. Es ist jedoch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß die subjektive Wirkung der Unterbrechung der Verjährung durch gerichtliche Geltendmachung des Anspruches, insbesondere auch bei Gesamtschuldverhältnissen, angenommen wird vergleiche Klang[2] IV/1 307). Selbst die gegen den persönlichen Schuldner erhobene Klage unterbricht nicht die Verjährung der Hypothek (Ehrenzweig[2], Sachenrecht S. 503). Wenn in Klang[2] IV/1 308 für besondere Verhältnisse, wie das zwischen Bürgen und Zahler und Hauptschuldner, eine Ausnahme von der Regel der bloß subjektiven Wirkung der Unterbrechung der Verjährung durch Klageführung anerkannt wird, so ist dies aus der streng akzessorischen Natur der Haftung des Bürgen für eine fremde Schuld zu erklären. In Amtshaftungssachen aber, in denen das schuldtragende Organ dem Zugriff des Geschädigten entzogen sein soll und nur die Haftung des Rechtsträgers besteht, ist kein stichhältiger Grund vorhanden, "besondere Verhältnisse" der in Klang[2] IV/I 308 gemeinten Art anzunehmen. Diese Darlegungen zeigen aber auch, daß der Gleichheitsgrundsatz des Artikel 7, B.-VG. nicht verletzt wird, wenn im vorliegenden Fall eine Unterbrechung der Verjährung durch die Privatbeteiligung des Verletzten im Strafverfahren gegen das schuldtragende Organ verneint wird.
Nicht zu billigen ist aber die Annahme des Berufungsgerichtes, daß die Qualifizierung des Amtshaftungsanspruches als öffentlichrechtlichen Anspruches (EvBl. 1967 Nr. 232) eine Anschlußerklärung als Privatbeteiligter wegen eines Amtshaftungsanspruches hindere. Denn trotz der in der angeführten Entscheidung angenommenen öffentlich-rechtlichen Natur dieses Anspruches bleibt doch auch nach dieser Entscheidung für die Ermittlung des Ausmaßes der Ersatzpflicht das bürgerliche Recht maßgebend. Es kann also der Amtshaftungsanspruch in dieser Beziehung wie ein privatrechtlicher Anspruch behandelt werden, dies umso mehr, als er laut ausdrücklicher Vorschrift des Gesetzes an und für sich auf dem Zivilrechtsweg zu verfolgen ist.
Die Behauptung der klagenden Partei, die beklagte Partei hätte sittenwidrig gehandelt, wenn sie einen Widerstreit zwischen dem formalen Recht und der materiellen Rechtslage ausnützte, der selbst arglistig herbeigeführt worden sei, ist völlig unbegrundet. Für den Amtshaftungsprozeß war die Durchführung des Strafverfahrens gegen das schuldtragende Organ nicht entscheidend in dem Sinne, daß dessen Ausgang vor Klagserhebung gegen den Rechtsträger hätte abgewartet werden müssen. Es kann also die lange Dauer des Strafverfahrens, wenn diese überhaupt der beklagten Partei anzulasten wäre, die Säumigkeit des Klägers in der Klageführung nicht rechtfertigen.
Die Revision muß aus diesen Gründen erfolglos bleiben, ohne daß noch erforderlich wäre, auf die Frage einzugehen, ob nicht auch Verjährung deshalb eingetreten war, weil die Klage nicht gehörig fortgesetzt worden sei.