Aus der Begründung:
Die Zulässigkeit einer Überlassung des überschuldeten Nachlasses an Zahlungsstatt an die Gläubiger gemäß § 73 Abs. 1 AußStrG ist hier nicht strittig. Es bestehen auch keine Bedenken, diesen überschuldeten Nachlaß im Sinne der bezogenen Gesetzesbestimmung als unbedeutend anzusehen, weil die ziffernmäßige Grenze des § 72 Abs. 2 AußStrG für diesen Fall nicht gilt und die Abgrenzung deshalb dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes freigestellt ist (Kastner, NZ 1951, 52; Köhler, Das Verfahren außer Streitsachen[3], 159; RZ 1936, 38; 1 Ob 4/72).Die Zulässigkeit einer Überlassung des überschuldeten Nachlasses an Zahlungsstatt an die Gläubiger gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AußStrG ist hier nicht strittig. Es bestehen auch keine Bedenken, diesen überschuldeten Nachlaß im Sinne der bezogenen Gesetzesbestimmung als unbedeutend anzusehen, weil die ziffernmäßige Grenze des Paragraph 72, Absatz 2, AußStrG für diesen Fall nicht gilt und die Abgrenzung deshalb dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes freigestellt ist (Kastner, NZ 1951, 52; Köhler, Das Verfahren außer Streitsachen[3], 159; RZ 1936, 38; 1 Ob 4/72).
Die Rekurswerberin läßt auch die zutreffende Ansicht des Rekursgerichtes unbekämpft, daß im Konkursverfahren sowohl die Kosten des Begräbnisses des Gemeinschuldners gemäß § 549 ABGB, als auch die durch § 47 Abs. 1 Krankenanstaltengesetz, BGBl. 1957/1, in die erste Klasse der Konkursforderungen gereihten rückständigen Pflegegebühren öffentlicher sowie nicht öffentlicher gemeinnütziger Krankenanstalten (soweit sie im letzten Jahre vor Konkurseröffnung oder vor dem Ableben des Gemeinschuldners entstanden sind und sich auf die Person des Gemeinschuldners beziehen) gleichrangig sind, nämlich im Konkurs in die Unterklasse I a der ersten Klasse gehören (§ 51 Abs. 1 KO und § 47 KAG). Diese Rechtsansicht wurde bereits in der Entscheidung SZ 34/98 eingehend begrundet.Die Rekurswerberin läßt auch die zutreffende Ansicht des Rekursgerichtes unbekämpft, daß im Konkursverfahren sowohl die Kosten des Begräbnisses des Gemeinschuldners gemäß Paragraph 549, ABGB, als auch die durch Paragraph 47, Absatz eins, Krankenanstaltengesetz, BGBl. 1957/1, in die erste Klasse der Konkursforderungen gereihten rückständigen Pflegegebühren öffentlicher sowie nicht öffentlicher gemeinnütziger Krankenanstalten (soweit sie im letzten Jahre vor Konkurseröffnung oder vor dem Ableben des Gemeinschuldners entstanden sind und sich auf die Person des Gemeinschuldners beziehen) gleichrangig sind, nämlich im Konkurs in die Unterklasse römisch eins a der ersten Klasse gehören (Paragraph 51, Absatz eins, KO und Paragraph 47, KAG). Diese Rechtsansicht wurde bereits in der Entscheidung SZ 34/98 eingehend begrundet.
Der Meinung der Rekurswerberin, daß diese Gleichstellung aber im Außerstreitverfahren nicht gelte, kann nicht gefolgt werden. Schon die Entscheidung SZ 34/98 erging in einem Fall der Überlassung des Nachlasses an Zahlungsstatt gemäß § 73 AußStrG im Verlassenschaftsverfahren. Auch in der Folge hat der OGH im Verlassenschaftsverfahren gleich entschieden (5 Ob 155/69, 5 Ob 123/72). Das Außerstreitgesetz macht zwischen den Begräbniskosten und den Krankheitskosten keinen Unterschied (§§ 73 Abs. 1 und 145 Abs. 1). Eine verschiedene Behandlung könnte nur allenfalls aus der Konkursordnung abgeleitet werden. Gerade auch der konkursmäßigen Aufteilung des Nachlasses entspricht aber entgegen der von der Rekurswerberin zitierten Meinung von Holter (Die Praxis des Außerstreitrechtes), die Zuweisung von Begräbniskosten als Massekosten (Holter 21 und 202 f.) nicht. Als solche kommen, zumal der Begriff dem Außerstreitgesetz fremd ist, bei sinngemäßer Anwendung des § 46 KO nur die dort aufgezählten Forderungen in Betracht (vgl. EvBl. 1956/157 hinsichtlich fortlaufender Mietzinse und EvBl. 1963/36 in Verbindung mit § 111 AußStrG für Kuratorskosten). Die von der Rekurswerberin gewünschte verschiedene Behandlung ihrer Begräbniskostenforderung und der ruckständigen Pflegegebührenforderung des Landes Oberösterreich läßt sich hingegen aus keinem der in Betracht kommenden Gesetze ableiten.Der Meinung der Rekurswerberin, daß diese Gleichstellung aber im Außerstreitverfahren nicht gelte, kann nicht gefolgt werden. Schon die Entscheidung SZ 34/98 erging in einem Fall der Überlassung des Nachlasses an Zahlungsstatt gemäß Paragraph 73, AußStrG im Verlassenschaftsverfahren. Auch in der Folge hat der OGH im Verlassenschaftsverfahren gleich entschieden (5 Ob 155/69, 5 Ob 123/72). Das Außerstreitgesetz macht zwischen den Begräbniskosten und den Krankheitskosten keinen Unterschied (Paragraphen 73, Absatz eins und 145 Absatz eins,). Eine verschiedene Behandlung könnte nur allenfalls aus der Konkursordnung abgeleitet werden. Gerade auch der konkursmäßigen Aufteilung des Nachlasses entspricht aber entgegen der von der Rekurswerberin zitierten Meinung von Holter (Die Praxis des Außerstreitrechtes), die Zuweisung von Begräbniskosten als Massekosten (Holter 21 und 202 f.) nicht. Als solche kommen, zumal der Begriff dem Außerstreitgesetz fremd ist, bei sinngemäßer Anwendung des Paragraph 46, KO nur die dort aufgezählten Forderungen in Betracht vergleiche EvBl. 1956/157 hinsichtlich fortlaufender Mietzinse und EvBl. 1963/36 in Verbindung mit Paragraph 111, AußStrG für Kuratorskosten). Die von der Rekurswerberin gewünschte verschiedene Behandlung ihrer Begräbniskostenforderung und der ruckständigen Pflegegebührenforderung des Landes Oberösterreich läßt sich hingegen aus keinem der in Betracht kommenden Gesetze ableiten.
Nicht bekämpft ist die zutreffende weitere Ansicht des Rekursgerichtes, daß nach § 47 KAG, nur die im letzten Jahr vor dem Ableben des Gemeinschuldners entstandenen Pflegegebühren Vorzugsrang haben. Die Forderungen der Rekurswerberin selbst waren bereits im Rekurs des Landes Oberösterreich bis auf den Teilbetrag von 14.000 S für das Grabdenkmal der Höhe nach anerkannt. Die Kosten für dieses Grabdenkmal werden allerdings nicht nur im Sinne des § 549 ABGB auf ihre Angemessenheit zu prüfen sein. Da im Rekursverfahren gegen den Aufhebungsbeschluß das Verbot der reformatio in peius nicht gilt (JBl. 1973, 97 u. a.), hat der OGH vielmehr auch wahrzunehmen, daß der Einwand des Landes Oberösterreich bisher ungeprüft blieb, es handle sich insofern (nach dem eigenen Vorbringen der Rekurswerberin) bloß um einen Voranschlag.Nicht bekämpft ist die zutreffende weitere Ansicht des Rekursgerichtes, daß nach Paragraph 47, KAG, nur die im letzten Jahr vor dem Ableben des Gemeinschuldners entstandenen Pflegegebühren Vorzugsrang haben. Die Forderungen der Rekurswerberin selbst waren bereits im Rekurs des Landes Oberösterreich bis auf den Teilbetrag von 14.000 S für das Grabdenkmal der Höhe nach anerkannt. Die Kosten für dieses Grabdenkmal werden allerdings nicht nur im Sinne des Paragraph 549, ABGB auf ihre Angemessenheit zu prüfen sein. Da im Rekursverfahren gegen den Aufhebungsbeschluß das Verbot der reformatio in peius nicht gilt (JBl. 1973, 97 u. a.), hat der OGH vielmehr auch wahrzunehmen, daß der Einwand des Landes Oberösterreich bisher ungeprüft blieb, es handle sich insofern (nach dem eigenen Vorbringen der Rekurswerberin) bloß um einen Voranschlag.