Aus der Begründung:
Die Vorinstanzen haben richtig erkannt, daß grundsätzlich jeder Teilhaber einen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft besitzt und dieser Anspruch nur insoweit eine Einschränkung erfährt, als er nicht zur Unzeit oder zum Nachteil der übrigen geltend gemacht werden darf (Klang in Komm[2] III 1097 f.).Die Vorinstanzen haben richtig erkannt, daß grundsätzlich jeder Teilhaber einen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft besitzt und dieser Anspruch nur insoweit eine Einschränkung erfährt, als er nicht zur Unzeit oder zum Nachteil der übrigen geltend gemacht werden darf (Klang in Komm[2] römisch drei 1097 f.).
Die Vorinstanzen haben festgestellt, daß sich in dem klagsgegenständlichen Haus - abgesehen von zwei kleineren Wohneinheiten - zwei große Wohnungen befinden. Nach dem Inhalt des Bestandvertrages vom 8. September 1960 wurde die eine dieser beiden Großwohnungen unter Zugrundelegung einer Friedenszinshöhe von 1300 Kronen jährlich der Ehefrau des Klägers in Bestand gegeben. Feststellungen über die Rechtsverhältnisse an der zweiten, im 1. Stockwerk gelegenen Großwohnung fehlen.
Die Beklagte hat bereits in ihrer Berufung gegen das im ersten Rechtsgang gefällte Urteil des Erstgerichtes darauf hingewiesen, daß unter den gegebenen Umständen bei einer gerichtlichen Versteigerung der Liegenschaft wohl der Kläger mit seiner Familie im Hause verbleiben könnte, sie selbst aber die ihr zur Benützung überlassene Wohnung im 1. Stockwerk, für deren Freimachung sie im Jahre 1962 gemeinsam mit ihrem Bruder eine Ablösesumme von 100.000 S aufgewendet habe, räumen und dem Erwerber des Hauses geräumt übergeben müßte.
Sollte sich die Richtigkeit dieses Tatsachenvorbringens herausstellen und hervorkommen, daß nur die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Teilhaberin der im Miteigentum stehenden Liegenschaft in der beschriebenen Weise bedroht ist, der am Versteigerungserlös partizipierende Kläger hingegen im Hinblick auf die seiner Ehefrau während des Bestandes der Eigentumsgemeinschaft der Parteien zugestandenen, besonders vorteilhaften Bestandrechte in seinem Wohnbedarf geschützt bleibt, dann wäre ein von derart ungleichen Interessenlagen ausgehendes, in seinen Auswirkungen mit einer eklatanten vermögensrechtlichen Benachteiligung der Mitteilhaberin verbundenes Teilungsbegehren zur Unzeit und zum Nachteil der Beklagten (§ 830 ABGB.) erhoben.Sollte sich die Richtigkeit dieses Tatsachenvorbringens herausstellen und hervorkommen, daß nur die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Teilhaberin der im Miteigentum stehenden Liegenschaft in der beschriebenen Weise bedroht ist, der am Versteigerungserlös partizipierende Kläger hingegen im Hinblick auf die seiner Ehefrau während des Bestandes der Eigentumsgemeinschaft der Parteien zugestandenen, besonders vorteilhaften Bestandrechte in seinem Wohnbedarf geschützt bleibt, dann wäre ein von derart ungleichen Interessenlagen ausgehendes, in seinen Auswirkungen mit einer eklatanten vermögensrechtlichen Benachteiligung der Mitteilhaberin verbundenes Teilungsbegehren zur Unzeit und zum Nachteil der Beklagten (Paragraph 830, ABGB.) erhoben.
Der allfällige Einwand, daß es dann dem Kläger für immer verwehrt wäre, ein erfolgversprechendes Teilungsbegehren zu stellen, vermag nicht zu überzeugen, weil seine Ehefrau auf die Mietrechte verzichten könnte und es dem Kläger überdies unbenommen bleibt, einen gerechten Ausgleich der beiderseitigen Interessenlagen durch die Aufnahme geeigneter Bestimmungen in die Versteigerungsbedingungen (beispielsweise: Verpflichtung des Erstehers, die Beklagte oder eine von ihr namhaft zu machende dritte Person zu denselben Bedingungen, wie sie der Ehefrau des Klägers nach dem Mietvertrag vom 8. September 1960 zugebilligt wurden, als Hauptmieter im Hause zu belassen bzw. aufzunehmen (vgl. Klang in Komm.[2] III 1101 sowie in JBl. 1932 S. 261)) herbeizuführen und damit das bestehende Teilungshindernis zu beseitigen.Der allfällige Einwand, daß es dann dem Kläger für immer verwehrt wäre, ein erfolgversprechendes Teilungsbegehren zu stellen, vermag nicht zu überzeugen, weil seine Ehefrau auf die Mietrechte verzichten könnte und es dem Kläger überdies unbenommen bleibt, einen gerechten Ausgleich der beiderseitigen Interessenlagen durch die Aufnahme geeigneter Bestimmungen in die Versteigerungsbedingungen (beispielsweise: Verpflichtung des Erstehers, die Beklagte oder eine von ihr namhaft zu machende dritte Person zu denselben Bedingungen, wie sie der Ehefrau des Klägers nach dem Mietvertrag vom 8. September 1960 zugebilligt wurden, als Hauptmieter im Hause zu belassen bzw. aufzunehmen vergleiche Klang in Komm.[2] römisch drei 1101 sowie in JBl. 1932 S. 261)) herbeizuführen und damit das bestehende Teilungshindernis zu beseitigen.