Die Revision ist nicht zulässig.
Zutreffend verweist die beklagte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung darauf, die Zulässigkeit der ordentlichen Revision sei mangels Maßgeblichkeit einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu verneinen. Innerhalb welcher Frist eine Behörde über einen bestimmten Antrag zu entscheiden hat, ist regelmäßig von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig (idS auch VwGH 2313/63), sodass sich insoweit grundsätzliche Rechtsfragen nicht stellen. Eine erhebliche Fehlbeurteilung, die aus Gründen der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen wäre, ist dem Berufungsgericht nicht unterlaufen.Zutreffend verweist die beklagte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung darauf, die Zulässigkeit der ordentlichen Revision sei mangels Maßgeblichkeit einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu verneinen. Innerhalb welcher Frist eine Behörde über einen bestimmten Antrag zu entscheiden hat, ist regelmäßig von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig (idS auch VwGH 2313/63), sodass sich insoweit grundsätzliche Rechtsfragen nicht stellen. Eine erhebliche Fehlbeurteilung, die aus Gründen der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen wäre, ist dem Berufungsgericht nicht unterlaufen.
Wie die Revisionswerberin richtig darstellt, ist gemäß § 410 Abs 2 ASVG über einen Antrag "ohne unnötigen Aufschub", spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des Antrags, der Bescheid zu erlassen. Von dieser Bestimmung ist das Berufungsgericht auch erkennbar ausgegangen und hat die Auffassung vertreten, das Verlangen nach einer Entscheidung innerhalb von 14 Tagen wäre unter den gegebenen Umständen als Überspannung der Entscheidungspflicht (in zeitlicher Hinsicht) anzusehen. Warum die Auffassung des Berufungsgerichts, auch die Abweisung eines aussichtslosen Bescheids erfordere einen gewissen Schreib- und Begründungsaufwand, unrichtig sein sollte, vermag die Revisionswerberin nicht zu erklären. Sie übersieht dabei offenbar auch, dass nicht nur vor Erlassung eines Bescheids jeder einzelne der zahlreich eingelangten Anträge gelesen werden musste, sondern auch die Ausfertigung des Bescheids einen gewissen Zeitaufwand in Anspruch nimmt.Wie die Revisionswerberin richtig darstellt, ist gemäß Paragraph 410, Absatz 2, ASVG über einen Antrag "ohne unnötigen Aufschub", spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des Antrags, der Bescheid zu erlassen. Von dieser Bestimmung ist das Berufungsgericht auch erkennbar ausgegangen und hat die Auffassung vertreten, das Verlangen nach einer Entscheidung innerhalb von 14 Tagen wäre unter den gegebenen Umständen als Überspannung der Entscheidungspflicht (in zeitlicher Hinsicht) anzusehen. Warum die Auffassung des Berufungsgerichts, auch die Abweisung eines aussichtslosen Bescheids erfordere einen gewissen Schreib- und Begründungsaufwand, unrichtig sein sollte, vermag die Revisionswerberin nicht zu erklären. Sie übersieht dabei offenbar auch, dass nicht nur vor Erlassung eines Bescheids jeder einzelne der zahlreich eingelangten Anträge gelesen werden musste, sondern auch die Ausfertigung des Bescheids einen gewissen Zeitaufwand in Anspruch nimmt.
Der Umstand, dass einzelne Anträge anderer Antragsteller früher erledigt wurden, vermag Rechtswidrigkeit nicht zu begründen, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern diese anderen Antragsteller einen Rechtsanspruch auf eine derartige bevorzugte Behandlung gehabt haben sollten (vgl VwGH 93/07/0089). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen lag der Fall der Klägerin eben insoweit anders, als der zuständige Bearbeiter der beklagten Partei von ihrem Wunsch, den Antrag möglichst rasch zu behandeln, nicht informiert wurde. Selbst wenn für die Behörde erkennbar ist, dass dem einzelnen Antragsteller wegen eines anhängigen Verfahrens vor dem VfGH an einer besonders raschen Erledigung der Sache gelegen ist, kann die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, auch dann bestehe keine Verpflichtung zur Entscheidung innerhalb von 14 Tagen über alle gleichgelagerten Anträge, nicht als bedenklich angesehen werden. Dies gilt auch für die Ansicht, die Behörde sei in vergleichbaren Fällen nicht verpflichtet, die für die Bearbeitung dieser Anträge zuständige Abteilung personell aufzustocken bzw den dort eingesetzten Mitarbeiter von anderen Agenden zu entlasten.Der Umstand, dass einzelne Anträge anderer Antragsteller früher erledigt wurden, vermag Rechtswidrigkeit nicht zu begründen, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern diese anderen Antragsteller einen Rechtsanspruch auf eine derartige bevorzugte Behandlung gehabt haben sollten vergleiche VwGH 93/07/0089). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen lag der Fall der Klägerin eben insoweit anders, als der zuständige Bearbeiter der beklagten Partei von ihrem Wunsch, den Antrag möglichst rasch zu behandeln, nicht informiert wurde. Selbst wenn für die Behörde erkennbar ist, dass dem einzelnen Antragsteller wegen eines anhängigen Verfahrens vor dem VfGH an einer besonders raschen Erledigung der Sache gelegen ist, kann die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, auch dann bestehe keine Verpflichtung zur Entscheidung innerhalb von 14 Tagen über alle gleichgelagerten Anträge, nicht als bedenklich angesehen werden. Dies gilt auch für die Ansicht, die Behörde sei in vergleichbaren Fällen nicht verpflichtet, die für die Bearbeitung dieser Anträge zuständige Abteilung personell aufzustocken bzw den dort eingesetzten Mitarbeiter von anderen Agenden zu entlasten.
Die Behauptung der Revisionswerberin, die Erledigung ihres Antrags sei bewusst verschleppt worden, ist durch die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen in keiner Weise gedeckt. Sie behauptet auch nicht etwa, dass der beklagten Partei bekannt gewesen sei, ab welchem Erledigungszeitpunkt die betroffenen Antragsteller keine Möglichkeit mehr haben würden, rechtzeitig den VfGH anzurufen, um in den Genuss der "Anlassfallwirkung" zu kommen. Der weitere Vorwurf, die beklagte Partei habe den Antrag "einfach nicht bearbeitet", widerspricht eindeutig dem festgestellten Sachverhalt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO. Die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, Absatz eins,, 41 Absatz eins, ZPO. Die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.