Aus den Entscheidungsgründen:
Nach § 1 Abs. 1 MietG. finden die mietengesetzlichen Vorschriften auf die Miete von Wohnungen und einzelnen Wohnungsbestandteilen samt etwa mitgemieteten Hausgärten und sonstigen Grundstücken sowie auf die Miete von Geschäftsräumlichkeiten aller Art Anwendung. Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift geht klar hervor, daß unter Wohnungen und einzelnen Wohnungsbestandteilen nur zum Wohnen bestimmte Räume in Gebäuden zu verstehen sind, während Geschäftsräume nach dieser Vorschrift unter Umständen selbst unbebaute Grundflächen sind (vgl. Swoboda, Kommentar zum MietG., 2. Aufl., S. 82 ff.). Wurde einem Mieter eine Grundfläche zur Benützung für geschäftliche Zwecke in Bestand gegeben, so handelt es sich um Geschäftsräume im Sinne des § 1 Abs. 1 MietG., wobei es gleichgültig ist, ob der Mieter das Grundstück unmittelbar im Rahmen seines Betriebes etwa als Lagerplatz benützt oder ob er darauf eine Baulichkeit errichtet, um in dieser sich geschäftlich zu betätigen; denn § 1 Abs. 1 spricht ausdrücklich von Geschäftsräumen aller Art und läßt durch Anführung der Lagerplätze unter den aufgezählten Beispielen für Geschäftsräume erkennen, daß es sich dabei auch um unbebaute Grundflächen handeln kann (vgl. SZ. XIII/175, 223, SZ. XVIII/16). § 2 der Verordnung vom 14. August 1940, DRGBl. I S. 1104 ordnet überdies die Anwendung der für Räume geltenden Bestimmungen über den Kündigungsschutz des Mietengesetzes auf gewerblich genützte unbebaute Grundstücke ausdrücklich an, nachdem § 7 der Verordnung vom 5. September 1939, DRGBl. I S. 1671 bereits verfügt hatte, daß die Vorschriften des Mietengesetzes über Kündigungsbeschränkungen und die Bestimmungen dieser Verordnung für Pachtverhältnisse und Unterpachtverhältnisse über Räume entsprechend gelten, und § 1 dieser Verordnung die im Mietengesetz samt den dazu vor dieser Verordnung ergangenen Novellen enthaltenen Ausnahmen von dem Anwendungsbereich des Mietengesetzes nach § 1 Abs. 2 Z. 1, 2 und 7, Abs. 4 und 5 für Hauptmieten hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen aufgehoben hatte. Daraus ist zu entnehmen, daß, abgesehen von den Geschäftsräumen, wie bereits erwähnt, die Bestimmungen des Mietengesetzes nur auf die Miete von Wohnräumen in Gebäuden anzuwenden sind und eine Ausdehnung der Kündigungsbeschränkungen über den Rahmen des § 1 Abs. 1 MietG. auf vom Vermieter nicht bebaute Grundstücke, die nicht zu geschäftlichen Zwecken bestimmt und dazu dem Mieter in Bestand gegeben worden sind, auch nicht der Absicht des Gesetzgebers entspricht, der übrigens andernfalls den Geltungsbereich des Mietengesetzes oder wenigstens der Kündigungsbeschränkungen auf derartige Fälle hätte ausdehnen können. Wird daher ein Grundstück in Bestand gegeben, damit der Mieter dort ein Bauwerk zu Wohnzwecken errichtet, das ihm gehören soll, oder auf dem sich bereits eine dem Bestandnehmer gehörige Hütte oder Baracke befindet, so sind die Kündigungsbeschränkungen des Mietengesetzes auf ein solches Mietverhältnis nicht anzuwenden (vgl. die bei Sternberg, MietG. S. 59 Anm. 17 zitierte Entscheidung vom 10. Juli 1929, 3 Ob 609/29 und Swoboda, Kommentar zum MietG., 2. Aufl. S. 86). Wie im vorliegenden Falle unbestritten feststeht, hat der Beklagte eine vom früheren Bestandnehmer auf dem Grundstück des Klägers errichtete Baracke von diesem käuflich erworben und vom Kläger lediglich das Grundstück selbst in Bestand genommen. Das Berufungsgericht hat demnach mit Recht die Anwendbarkeit der Kündigungsbeschränkungen des Mietengesetzes auf dieses Bestandverhältnis verneint und mußte daher derRevision ein Erfolg versagt bleiben.Nach Paragraph eins, Absatz eins, MietG. finden die mietengesetzlichen Vorschriften auf die Miete von Wohnungen und einzelnen Wohnungsbestandteilen samt etwa mitgemieteten Hausgärten und sonstigen Grundstücken sowie auf die Miete von Geschäftsräumlichkeiten aller Art Anwendung. Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift geht klar hervor, daß unter Wohnungen und einzelnen Wohnungsbestandteilen nur zum Wohnen bestimmte Räume in Gebäuden zu verstehen sind, während Geschäftsräume nach dieser Vorschrift unter Umständen selbst unbebaute Grundflächen sind vergleiche Swoboda, Kommentar zum MietG., 2. Aufl., S. 82 ff.). Wurde einem Mieter eine Grundfläche zur Benützung für geschäftliche Zwecke in Bestand gegeben, so handelt es sich um Geschäftsräume im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, MietG., wobei es gleichgültig ist, ob der Mieter das Grundstück unmittelbar im Rahmen seines Betriebes etwa als Lagerplatz benützt oder ob er darauf eine Baulichkeit errichtet, um in dieser sich geschäftlich zu betätigen; denn Paragraph eins, Absatz eins, spricht ausdrücklich von Geschäftsräumen aller Art und läßt durch Anführung der Lagerplätze unter den aufgezählten Beispielen für Geschäftsräume erkennen, daß es sich dabei auch um unbebaute Grundflächen handeln kann vergleiche SZ. XIII/175, 223, SZ. XVIII/16). Paragraph 2, der Verordnung vom 14. August 1940, DRGBl. römisch eins S. 1104 ordnet überdies die Anwendung der für Räume geltenden Bestimmungen über den Kündigungsschutz des Mietengesetzes auf gewerblich genützte unbebaute Grundstücke ausdrücklich an, nachdem Paragraph 7, der Verordnung vom 5. September 1939, DRGBl. römisch eins S. 1671 bereits verfügt hatte, daß die Vorschriften des Mietengesetzes über Kündigungsbeschränkungen und die Bestimmungen dieser Verordnung für Pachtverhältnisse und Unterpachtverhältnisse über Räume entsprechend gelten, und Paragraph eins, dieser Verordnung die im Mietengesetz samt den dazu vor dieser Verordnung ergangenen Novellen enthaltenen Ausnahmen von dem Anwendungsbereich des Mietengesetzes nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 7, Absatz 4 und 5 für Hauptmieten hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen aufgehoben hatte. Daraus ist zu entnehmen, daß, abgesehen von den Geschäftsräumen, wie bereits erwähnt, die Bestimmungen des Mietengesetzes nur auf die Miete von Wohnräumen in Gebäuden anzuwenden sind und eine Ausdehnung der Kündigungsbeschränkungen über den Rahmen des Paragraph eins, Absatz eins, MietG. auf vom Vermieter nicht bebaute Grundstücke, die nicht zu geschäftlichen Zwecken bestimmt und dazu dem Mieter in Bestand gegeben worden sind, auch nicht der Absicht des Gesetzgebers entspricht, der übrigens andernfalls den Geltungsbereich des Mietengesetzes oder wenigstens der Kündigungsbeschränkungen auf derartige Fälle hätte ausdehnen können. Wird daher ein Grundstück in Bestand gegeben, damit der Mieter dort ein Bauwerk zu Wohnzwecken errichtet, das ihm gehören soll, oder auf dem sich bereits eine dem Bestandnehmer gehörige Hütte oder Baracke befindet, so sind die Kündigungsbeschränkungen des Mietengesetzes auf ein solches Mietverhältnis nicht anzuwenden vergleiche die bei Sternberg, MietG. S. 59 Anmerkung 17 zitierte Entscheidung vom 10. Juli 1929, 3 Ob 609/29 und Swoboda, Kommentar zum MietG., 2. Aufl. S. 86). Wie im vorliegenden Falle unbestritten feststeht, hat der Beklagte eine vom früheren Bestandnehmer auf dem Grundstück des Klägers errichtete Baracke von diesem käuflich erworben und vom Kläger lediglich das Grundstück selbst in Bestand genommen. Das Berufungsgericht hat demnach mit Recht die Anwendbarkeit der Kündigungsbeschränkungen des Mietengesetzes auf dieses Bestandverhältnis verneint und mußte daher derRevision ein Erfolg versagt bleiben.