Aus den Entscheidungsgründen:
Die Tötung jagender Hunde ist als eine in den Rahmen der Jagdpolizei einzuordnende Tätigkeit anzusprechen (SZ. VIII 228, GlUNF. 4881), die nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers - abgesehen von einem hier nicht in Betracht kommenden Personenkreis - von Jagdteilhabern, Jagdgästen und Abschußnehmern nur mit schriftlicher Zustimmung des Jagdberechtigten oder des Jagdverwalters vorgenommen werden darf. Dem Beklagten fehlte es im Zeitpunkt der Abgabe des todbringenden Schrotschusses auf den Diensthund der Klägerin an einer derartigen schriftlichen Ermächtigung. Die vom Revisionswerber geforderte Anerkennung der mündlich erteilten Erlaubnis zu der beschriebenen Vorgangsweise bzw. die von ihm verlangte Anerkennung der nachträglich in Schriftform erwirkten Zustimmung würde nicht nur die vom Berufungsgericht befürchtete mißbräuchliche Ausübung jagdpolizeilicher Funktionen begünstigen, sie würde vor allem auch dem klaren Wortlaut des Jagdgesetzes widerstreiten. Da jede wissentliche Beschädigung fremden Eigentums grundsätzlich rechtswidrig und schuldhaft ist und der Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen des im § 69 (1) Vorarlberger JagdG. normierten Rechtfertigungsgrundes nicht zu beweisen vermochte, bejahte das Berufungsgericht zutreffend die Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz des von ihm verursachten Schadens.Die Tötung jagender Hunde ist als eine in den Rahmen der Jagdpolizei einzuordnende Tätigkeit anzusprechen (SZ. römisch acht 228, GlUNF. 4881), die nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers - abgesehen von einem hier nicht in Betracht kommenden Personenkreis - von Jagdteilhabern, Jagdgästen und Abschußnehmern nur mit schriftlicher Zustimmung des Jagdberechtigten oder des Jagdverwalters vorgenommen werden darf. Dem Beklagten fehlte es im Zeitpunkt der Abgabe des todbringenden Schrotschusses auf den Diensthund der Klägerin an einer derartigen schriftlichen Ermächtigung. Die vom Revisionswerber geforderte Anerkennung der mündlich erteilten Erlaubnis zu der beschriebenen Vorgangsweise bzw. die von ihm verlangte Anerkennung der nachträglich in Schriftform erwirkten Zustimmung würde nicht nur die vom Berufungsgericht befürchtete mißbräuchliche Ausübung jagdpolizeilicher Funktionen begünstigen, sie würde vor allem auch dem klaren Wortlaut des Jagdgesetzes widerstreiten. Da jede wissentliche Beschädigung fremden Eigentums grundsätzlich rechtswidrig und schuldhaft ist und der Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen des im Paragraph 69, (1) Vorarlberger JagdG. normierten Rechtfertigungsgrundes nicht zu beweisen vermochte, bejahte das Berufungsgericht zutreffend die Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz des von ihm verursachten Schadens.
Anders verhält es sich aber mit der vom Berufungsgericht eingehend erörterten und von ihm verneinten Frage des Mitverschuldens der Klägerin und der Möglichkeit, unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt im Rahmen des § 1304 ABGB. eine Teilung des eingetretenen Schadens vorzunehmen. Es ist zwar richtig, daß eine juristische Person nicht selbst handeln oder Delikte begehen kann und außerhalb der hier ausscheidenden Gehilfenhaftung (§ 1313a ABGB.) nur für unerlaubte Handlungen derjenigen Vertreter haftet, die unmittelbar durch die Verfassung zu ihrer Vertretung berufen sind, und daß eine solche Haftung für Personen nicht besteht, deren sich diese zur Besorgung der Angelegenheiten der juristischen Person bedienen (Klang[2] I/1 200 f.; SZ. X 312). Die juristische Person haftet sowohl für den Schaden, der dadurch entstanden ist, daß der Besorgungsgehilfe eine Schutznorm übertreten hat, als auch für jenen, der infolge eines Verschuldens des Besorgungsgehilfen entstanden ist, soweit nicht Sondervorschriften anzuwenden sind, nur im Rahmen des § 1315 ABGB. oder bei einem dem verfassungsmäßigen Organ der juristischen Person anzulastenden Überwachungsverschulden (RiZ. 1965 S. 28 f.). Das Berufungsgericht hat auch richtig erkannt, daß aus dem festgestellten einmaligen Fehlverhalten des erfahrenen Hundeführers, das in der ungenügenden Kontrolle der Tauglichkeit des für den hitzigen Schäferhund verwendeten Halteseiles zu erblicken ist, nicht auf eine die Haftung bzw. die Mithaftung der Klägerin begrundende Untüchtigkeit (§ 1315 ABGB.) dieses Besorgungsgehilfen geschlossen werden könnte und daß darüber hinaus die Verfahrensergebnisse die Annahme eines haftungsbegrundenden Überwachungsverschuldens der Klägerin verbieten.Anders verhält es sich aber mit der vom Berufungsgericht eingehend erörterten und von ihm verneinten Frage des Mitverschuldens der Klägerin und der Möglichkeit, unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt im Rahmen des Paragraph 1304, ABGB. eine Teilung des eingetretenen Schadens vorzunehmen. Es ist zwar richtig, daß eine juristische Person nicht selbst handeln oder Delikte begehen kann und außerhalb der hier ausscheidenden Gehilfenhaftung (Paragraph 1313 a, ABGB.) nur für unerlaubte Handlungen derjenigen Vertreter haftet, die unmittelbar durch die Verfassung zu ihrer Vertretung berufen sind, und daß eine solche Haftung für Personen nicht besteht, deren sich diese zur Besorgung der Angelegenheiten der juristischen Person bedienen (Klang[2] I/1 200 f.; SZ. römisch zehn 312). Die juristische Person haftet sowohl für den Schaden, der dadurch entstanden ist, daß der Besorgungsgehilfe eine Schutznorm übertreten hat, als auch für jenen, der infolge eines Verschuldens des Besorgungsgehilfen entstanden ist, soweit nicht Sondervorschriften anzuwenden sind, nur im Rahmen des Paragraph 1315, ABGB. oder bei einem dem verfassungsmäßigen Organ der juristischen Person anzulastenden Überwachungsverschulden (RiZ. 1965 S. 28 f.). Das Berufungsgericht hat auch richtig erkannt, daß aus dem festgestellten einmaligen Fehlverhalten des erfahrenen Hundeführers, das in der ungenügenden Kontrolle der Tauglichkeit des für den hitzigen Schäferhund verwendeten Halteseiles zu erblicken ist, nicht auf eine die Haftung bzw. die Mithaftung der Klägerin begrundende Untüchtigkeit (Paragraph 1315, ABGB.) dieses Besorgungsgehilfen geschlossen werden könnte und daß darüber hinaus die Verfahrensergebnisse die Annahme eines haftungsbegrundenden Überwachungsverschuldens der Klägerin verbieten.
Hingegen kann der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die Klägerin als Eigentümerin des zur Zeit des Vorfalles nicht eingesetzten Diensthundes lediglich als Trägerin von Privatrechten, also im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung in Erscheinung getreten sei, nicht beigetreten werden.
Die Unterscheidung der öffentlichen Verwaltung in eine Hoheits- und in eine Privatwirtschaftsverwaltung ist im Bundes-Verfassungsgesetz verankert. Nach Art. 17 (1) B.-VG. wird zwischen dem Bund und den Bundesländern als Trägern öffentlicher Gewalt einerseits und als Trägern von Privatrechten anderseits unterschieden. Ein Verwaltungsorgan wird auf dem Gebiete der Hoheitsverwaltung tätig, wenn es zur Erreichung der Verwaltungsziele Hoheitsakte setzt, auf dem Gebiete der Privatwirtschaftsverwaltung dagegen immer dann, wenn es sich zur Erreichung des angeführten Zieles der gleichen Mittel bedient, die die Rechtsordnung jedermann, also auch Privaten, zur Verfügung stellt. Die Frage, ob ein Verwaltungsakt der Hoheits- oder aber der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuordnen ist, läßt sich jeweils nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilen (Melichar, Zur Problematik der Privatwirtschaftsverwaltung, JBl. 1956 S. 429). Bei ihrer Lösung kann als Leitsatz dienen, daß bei der Privatwirtschaftsverwaltung einer Gebietskörperschaft der Erwerbswille und das Bestreben, gewinnbringend zu arbeiten, maßgebliche Gesichtspunkte darstellen werden. Wird dies erkannt, dann zeigt sich, daß die Hoheitsverwaltung nicht nur solche Verwaltungstätigkeiten umfaßt, bei denen Hoheitsakte gesetzt werden, sondern auch alle jene Verwaltungstätigkeiten umschließt, bei denen Erwerbs- und Gewinnstreben als bestimmende Faktoren des Handels ausscheiden. Die deutsche Verwaltungsrechtslehre hat dafür den Begriff der schlichten Hoheitsverwaltung geprägt (W. Jellinek, Verwaltungsrecht[3], Berlin 1931, S. 21 ff.; Antoniolli, Allgemeines Verwaltungsrecht, Wien 1954, S. 11; Melichar a. a. O., S. 430). Bei der Lösung der Frage, ob eine bestimmte Verwaltungstätigkeit der Hoheits- oder der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen ist, kommt also der sichtbar in Erscheinung tretenden Zielsetzung der jeweiligen Verwaltungsmaßnahme besondere Bedeutung zu.Die Unterscheidung der öffentlichen Verwaltung in eine Hoheits- und in eine Privatwirtschaftsverwaltung ist im Bundes-Verfassungsgesetz verankert. Nach Artikel 17, (1) B.-VG. wird zwischen dem Bund und den Bundesländern als Trägern öffentlicher Gewalt einerseits und als Trägern von Privatrechten anderseits unterschieden. Ein Verwaltungsorgan wird auf dem Gebiete der Hoheitsverwaltung tätig, wenn es zur Erreichung der Verwaltungsziele Hoheitsakte setzt, auf dem Gebiete der Privatwirtschaftsverwaltung dagegen immer dann, wenn es sich zur Erreichung des angeführten Zieles der gleichen Mittel bedient, die die Rechtsordnung jedermann, also auch Privaten, zur Verfügung stellt. Die Frage, ob ein Verwaltungsakt der Hoheits- oder aber der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuordnen ist, läßt sich jeweils nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilen (Melichar, Zur Problematik der Privatwirtschaftsverwaltung, JBl. 1956 S. 429). Bei ihrer Lösung kann als Leitsatz dienen, daß bei der Privatwirtschaftsverwaltung einer Gebietskörperschaft der Erwerbswille und das Bestreben, gewinnbringend zu arbeiten, maßgebliche Gesichtspunkte darstellen werden. Wird dies erkannt, dann zeigt sich, daß die Hoheitsverwaltung nicht nur solche Verwaltungstätigkeiten umfaßt, bei denen Hoheitsakte gesetzt werden, sondern auch alle jene Verwaltungstätigkeiten umschließt, bei denen Erwerbs- und Gewinnstreben als bestimmende Faktoren des Handels ausscheiden. Die deutsche Verwaltungsrechtslehre hat dafür den Begriff der schlichten Hoheitsverwaltung geprägt (W. Jellinek, Verwaltungsrecht[3], Berlin 1931, S. 21 ff.; Antoniolli, Allgemeines Verwaltungsrecht, Wien 1954, S. 11; Melichar a. a. O., S. 430). Bei der Lösung der Frage, ob eine bestimmte Verwaltungstätigkeit der Hoheits- oder der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen ist, kommt also der sichtbar in Erscheinung tretenden Zielsetzung der jeweiligen Verwaltungsmaßnahme besondere Bedeutung zu.
Nach dem Kompetenztatbestand des Art. 10 (1) Z. 7 B.-VG. ist die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit - abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen - Sache des Bundes, der nach Art. 10 (1) Z. 14 B.-VG. auch für die Organisation und die Führung der Bundesgendarmerie zu sorgen hat. Der Ankauf des Hundes durch die Klägerin und dessen Übergabe an einen Beamten des Gendarmeriepostens B. zur Ausbildung und zur dienstlichen Verwendung als Fährten- und Lawinensuchhund stellt nun offenkundig keine privatwirtschaftlichen Interessen der Klägerin dienende Tätigkeit, vielmehr eine Verwaltungsmaßnahme technischer und organisatorischer Art dar, deren Zweckbestimmung es war, die der Klägerin nach den zitierten Kompetenzbestimmungen obliegenden hoheitlichen Aufgaben zu fördern. Die Haltung des Diensthundes erfolgte damit jedenfalls im Rahmen der Hoheitsverwaltung.Nach dem Kompetenztatbestand des Artikel 10, (1) Ziffer 7, B.-VG. ist die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit - abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen - Sache des Bundes, der nach Artikel 10, (1) Ziffer 14, B.-VG. auch für die Organisation und die Führung der Bundesgendarmerie zu sorgen hat. Der Ankauf des Hundes durch die Klägerin und dessen Übergabe an einen Beamten des Gendarmeriepostens B. zur Ausbildung und zur dienstlichen Verwendung als Fährten- und Lawinensuchhund stellt nun offenkundig keine privatwirtschaftlichen Interessen der Klägerin dienende Tätigkeit, vielmehr eine Verwaltungsmaßnahme technischer und organisatorischer Art dar, deren Zweckbestimmung es war, die der Klägerin nach den zitierten Kompetenzbestimmungen obliegenden hoheitlichen Aufgaben zu fördern. Die Haltung des Diensthundes erfolgte damit jedenfalls im Rahmen der Hoheitsverwaltung.
Damit erhält aber die ein Mitverschulden der Klägerin behauptende und auf deren Mithaftung für den eingetretenen Schaden im Rahmen des § 1304 ABGB. abzielende Einwendung des Beklagten im Hinblick auf die Sondervorschrift des § 1 (1) AHG. eine im Berufungsverfahren unerwogen gebliebene Rechtsgrundlage (vgl. EvBl. 1967 Nr. 232). Nach dieser Bestimmung haftet der Bund für Schäden, die aus Rechtsverletzungen seiner Organe - und Othmar B. befand sich bei der Verwahrung des Diensthundes der Klägerin in einer derartigen Organstellung - entstanden sind. Der als Schädiger in Anspruch genommene Beklagte ist daher berechtigt, in dem gegen ihn eingeleiteten Zivilverfahren das in der ungenügenden Kontrolle der Haltevorrichtung gelegene, dem Hund das Entkommen in den Wildbann ermöglichende (§ 69 (4) Vorarlberger JagdG.) und den eingetretenen Schaden mitverursachende schuldhafte Verhalten des Hundeführers einredeweise als Mitverschulden geltend zu machen.Damit erhält aber die ein Mitverschulden der Klägerin behauptende und auf deren Mithaftung für den eingetretenen Schaden im Rahmen des Paragraph 1304, ABGB. abzielende Einwendung des Beklagten im Hinblick auf die Sondervorschrift des Paragraph eins, (1) AHG. eine im Berufungsverfahren unerwogen gebliebene Rechtsgrundlage vergleiche EvBl. 1967 Nr. 232). Nach dieser Bestimmung haftet der Bund für Schäden, die aus Rechtsverletzungen seiner Organe - und Othmar B. befand sich bei der Verwahrung des Diensthundes der Klägerin in einer derartigen Organstellung - entstanden sind. Der als Schädiger in Anspruch genommene Beklagte ist daher berechtigt, in dem gegen ihn eingeleiteten Zivilverfahren das in der ungenügenden Kontrolle der Haltevorrichtung gelegene, dem Hund das Entkommen in den Wildbann ermöglichende (Paragraph 69, (4) Vorarlberger JagdG.) und den eingetretenen Schaden mitverursachende schuldhafte Verhalten des Hundeführers einredeweise als Mitverschulden geltend zu machen.
Das Verhalten des Beklagten, dem immerhin zuzubilligen ist, daß er sich in einem - wenn auch unentschuldbaren - Irrtum über seine Berechtigung zur Tötung des wildernden Hundes befunden hat und der demzufolge nur fahrlässig gehandelt hat, wiegt ungefähr gleich schwer wie jenes des als Organ der Klägerin handelnden Gendarmeriebeamten Othmar B.; die Parteien haben daher im Sinne der Regelung des § 1304 ABGB. den eingetretenen und von den Vorinstanzen unangefochten mit 7000 S angenommenen Schaden zu gleichen Teilen zu tragen.Das Verhalten des Beklagten, dem immerhin zuzubilligen ist, daß er sich in einem - wenn auch unentschuldbaren - Irrtum über seine Berechtigung zur Tötung des wildernden Hundes befunden hat und der demzufolge nur fahrlässig gehandelt hat, wiegt ungefähr gleich schwer wie jenes des als Organ der Klägerin handelnden Gendarmeriebeamten Othmar B.; die Parteien haben daher im Sinne der Regelung des Paragraph 1304, ABGB. den eingetretenen und von den Vorinstanzen unangefochten mit 7000 S angenommenen Schaden zu gleichen Teilen zu tragen.