Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Gericht zweiter Instanz die für die Entscheidung über den Sicherungsantrag maßgebliche Rechtslage verkannte; er ist jedoch nicht berechtigt.
I. 1. Da der Entscheidungsgegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht, hätte ihn das Rekursgericht nach § 526 Abs 3 ZPO bewerten müssen. Je nach seinem Geldwert wären verschiedene Varianten für den Ausspruch über die Zulässigkeit bzw Unzulässigkeit eines Revisionsrekurses in Betracht gekommen (Näheres in tabellarischer Übersicht bei Danzl, Der Weg zum OGH nach der WGN 1997, ÖJZ 1998 [Sonderheft 5a], 22 f). Es ist daher vorerst der Frage nachzugehen, ob dem Rekursgericht die Nachholung des unterlassenen Bewertungsausspruchs als Voraussetzung einer Beurteilung der Kognitionsbefugnis des Obersten Gerichtshofs aufzutragen ist, wäre doch eine solche jedenfalls zu verneinen, wenn der Geldwert des Entscheidungsgegenstands 52.000 S nicht überstiege.römisch eins. 1. Da der Entscheidungsgegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht, hätte ihn das Rekursgericht nach Paragraph 526, Absatz 3, ZPO bewerten müssen. Je nach seinem Geldwert wären verschiedene Varianten für den Ausspruch über die Zulässigkeit bzw Unzulässigkeit eines Revisionsrekurses in Betracht gekommen (Näheres in tabellarischer Übersicht bei Danzl, Der Weg zum OGH nach der WGN 1997, ÖJZ 1998 [Sonderheft 5a], 22 f). Es ist daher vorerst der Frage nachzugehen, ob dem Rekursgericht die Nachholung des unterlassenen Bewertungsausspruchs als Voraussetzung einer Beurteilung der Kognitionsbefugnis des Obersten Gerichtshofs aufzutragen ist, wäre doch eine solche jedenfalls zu verneinen, wenn der Geldwert des Entscheidungsgegenstands 52.000 S nicht überstiege.
Das Klagebegehren auf Vertragsunterfertigung bezieht sich auf den Verkauf einer Liegenschaft um 1,150.000 S. Dieser Betrag bildet auch den Streitwert der Klage. Vor diesem Hintergrund ist auszuschließen, daß das Rekursgericht als Wert des Entscheidungsgegenstands einen 52.000 S nicht übersteigenden Geldwert auch nur in Erwägung gezogen haben könnte. Vielmehr belegt der Zulassungsausspruch, daß sich der (schlüssige) Bewertungswille auf einen 52.000 S übersteigenden Geldwert bezog. Somit kann aber ein Revisionsrekurs gemäß § 402 Abs 4 und § 78 EO in Verbindung mit § 528 Abs 2 Z 1 ZPO nicht jedenfalls unzulässig sein. Entfällt jedoch die Kognitionsbefugnis des Obersten Gerichtshofs nicht wegen eines absoluten Rechtsmittelausschlusses, so ist es nicht mehr von Bedeutung, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteigt oder nicht übersteigt. Das erklärt sich aus dem Zulassungsausspruch des Rekursgerichts, scheidet doch in einem solchen Fall ein Verfahren auf Abänderung eines Ausspruchs über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses nach § 528 Abs 2a ZPO jedenfalls aus, sodaß die Frage nach der Rechtsmittelzulässigkeit nur vom Obersten Gerichtshof - ohne Bindung an den Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz - beantwortet werden kann.Das Klagebegehren auf Vertragsunterfertigung bezieht sich auf den Verkauf einer Liegenschaft um 1,150.000 S. Dieser Betrag bildet auch den Streitwert der Klage. Vor diesem Hintergrund ist auszuschließen, daß das Rekursgericht als Wert des Entscheidungsgegenstands einen 52.000 S nicht übersteigenden Geldwert auch nur in Erwägung gezogen haben könnte. Vielmehr belegt der Zulassungsausspruch, daß sich der (schlüssige) Bewertungswille auf einen 52.000 S übersteigenden Geldwert bezog. Somit kann aber ein Revisionsrekurs gemäß Paragraph 402, Absatz 4 und Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO nicht jedenfalls unzulässig sein. Entfällt jedoch die Kognitionsbefugnis des Obersten Gerichtshofs nicht wegen eines absoluten Rechtsmittelausschlusses, so ist es nicht mehr von Bedeutung, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteigt oder nicht übersteigt. Das erklärt sich aus dem Zulassungsausspruch des Rekursgerichts, scheidet doch in einem solchen Fall ein Verfahren auf Abänderung eines Ausspruchs über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses nach Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO jedenfalls aus, sodaß die Frage nach der Rechtsmittelzulässigkeit nur vom Obersten Gerichtshof - ohne Bindung an den Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz - beantwortet werden kann.
I. 2. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, des Obersten Gerichtshofs, daß ein Anspruch auf Unterfertigung einer verbücherungsfähigen Urkunde über den Verkauf einer Liegenschaft durch ein Verbot nach § 382 Z 6 EO gesichert werden kann (3 Ob 84/98v = ZIK 1999, 27; 2 Ob 525/91; 2 Ob 619/88; SZ 38/58; SZ 28/204), bezieht sich doch ein solcher Anspruch - den Voraussetzungen des Sicherungstatbestands entsprechend - (auch) auf die Übereignung des Sicherungsobjekts.römisch eins. 2. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, des Obersten Gerichtshofs, daß ein Anspruch auf Unterfertigung einer verbücherungsfähigen Urkunde über den Verkauf einer Liegenschaft durch ein Verbot nach Paragraph 382, Ziffer 6, EO gesichert werden kann (3 Ob 84/98v = ZIK 1999, 27; 2 Ob 525/91; 2 Ob 619/88; SZ 38/58; SZ 28/204), bezieht sich doch ein solcher Anspruch - den Voraussetzungen des Sicherungstatbestands entsprechend - (auch) auf die Übereignung des Sicherungsobjekts.
Das Rekursgericht stützt sich zur Dartuung seiner gegenteiligen Ansicht auf die Entscheidung 1 Ob 174/74 (= SZ 47/109). Dazu ist vorerst hervorzuheben, daß einer Verwirklichung des dortigen Klageanspruchs (Anspruch auf Unterfertigung einer Aufsandungserklärung zwecks Einverleibung eines - in die Rechte eines Dritten eingreifenden - rechtsgeschäftlichen Veräußerungs- und Belastungsverbots) Eintragungshindernisse entgegenstanden, sodaß letztlich auch das Sicherungsbegehren auf Erlassung und bücherliche Anmerkung eines Verbots nach § 382 Z 6 EO abgewiesen wurde. Im übrigen ist festzuhalten, daß der erkennende Senat die vom entschiedenen Einzelfall abstrahierenden Ausführungen, ein Klagebegehren auf Unterfertigung einer Aufsandungserklärung zur Verbücherung eines rechtsgeschäftlichen Veräußerungs- und Belastungsverbots könne durch ein Verbot nach § 382 Z 6 EO nicht gesichert werden, weil eine solche Verfügung über den Klageanspruch hinausgehe, nicht mehr aufrechtzuerhalten vermag, bezieht sich doch ein solcher Anspruch - in Erfüllung des erörterten Sicherungstatbestands - gleichfalls auf den Erwerb bücherlicher Rechte am Sicherungsobjekt, dessen exekutive Realisierung durch ein Verbot nach § 382 Z 6 EO gewährleistet werden kann.Das Rekursgericht stützt sich zur Dartuung seiner gegenteiligen Ansicht auf die Entscheidung 1 Ob 174/74 (= SZ 47/109). Dazu ist vorerst hervorzuheben, daß einer Verwirklichung des dortigen Klageanspruchs (Anspruch auf Unterfertigung einer Aufsandungserklärung zwecks Einverleibung eines - in die Rechte eines Dritten eingreifenden - rechtsgeschäftlichen Veräußerungs- und Belastungsverbots) Eintragungshindernisse entgegenstanden, sodaß letztlich auch das Sicherungsbegehren auf Erlassung und bücherliche Anmerkung eines Verbots nach Paragraph 382, Ziffer 6, EO abgewiesen wurde. Im übrigen ist festzuhalten, daß der erkennende Senat die vom entschiedenen Einzelfall abstrahierenden Ausführungen, ein Klagebegehren auf Unterfertigung einer Aufsandungserklärung zur Verbücherung eines rechtsgeschäftlichen Veräußerungs- und Belastungsverbots könne durch ein Verbot nach Paragraph 382, Ziffer 6, EO nicht gesichert werden, weil eine solche Verfügung über den Klageanspruch hinausgehe, nicht mehr aufrechtzuerhalten vermag, bezieht sich doch ein solcher Anspruch - in Erfüllung des erörterten Sicherungstatbestands - gleichfalls auf den Erwerb bücherlicher Rechte am Sicherungsobjekt, dessen exekutive Realisierung durch ein Verbot nach Paragraph 382, Ziffer 6, EO gewährleistet werden kann.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage trägt die Begründung des Rekursgerichts die ausgesprochene Abweisung des Sicherungsbegehrens nicht. Damit ist aber für den Prozeßstandpunkt der Kläger, wie den nachstehenden Ausführungen zu entnehmen ist, noch nichts gewonnen.
I. 3. Eine einstweilige Verfügung nach § 382 Z 6 EO läßt Rechte eines Dritten unberührt, denen eine freiwillige Verfügung des Gegners vor der Verbotsanmerkung zugrunde liegt (SZ 67/226; EvBl 1992/86; EvBl 1989/95 ua), soweit ein darauf beruhendes Rechtsgeschäft bereits in verbücherungsfähiger Form - also mit Aufsandungserklärung - abgeschlossen wurde (10 Ob 1533/96; EvBl 1992/86; EvBl 1989/95). Insofern ist also der Zeitpunkt des Einlangens des Verbücherungsgesuchs beim Grundbuchsgericht nicht von Bedeutung (EvBl 1989/95; EFSlg 58.038), weil die Frage nach dem Vorrang eines Verbots gemäß § 382 Z 6 EO im Verhältnis zu einem Rechtsgeschäft des Gegners in verbücherungsfähiger Form nach dem Zeitpunkt der Verbotsanmerkung zu beantworten ist (SZ 67/226; EvBl 1992/86; EFSlg 58.038).römisch eins. 3. Eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer 6, EO läßt Rechte eines Dritten unberührt, denen eine freiwillige Verfügung des Gegners vor der Verbotsanmerkung zugrunde liegt (SZ 67/226; EvBl 1992/86; EvBl 1989/95 ua), soweit ein darauf beruhendes Rechtsgeschäft bereits in verbücherungsfähiger Form - also mit Aufsandungserklärung - abgeschlossen wurde (10 Ob 1533/96; EvBl 1992/86; EvBl 1989/95). Insofern ist also der Zeitpunkt des Einlangens des Verbücherungsgesuchs beim Grundbuchsgericht nicht von Bedeutung (EvBl 1989/95; EFSlg 58.038), weil die Frage nach dem Vorrang eines Verbots gemäß Paragraph 382, Ziffer 6, EO im Verhältnis zu einem Rechtsgeschäft des Gegners in verbücherungsfähiger Form nach dem Zeitpunkt der Verbotsanmerkung zu beantworten ist (SZ 67/226; EvBl 1992/86; EFSlg 58.038).
I. 3. 1. Die Kläger behaupteten in der auch ihrem Sicherungsbegehren zugrunde liegenden Klageerzählung ausdrücklich, die streitverfangene Liegenschaft sei "zwischenzeitlich veräußert worden". Die Beklagten hätten das Kaufobjekt "unter Verletzung ihres zuvor mit den klagenden Parteien abgeschlossenen Kaufvertrages ... ein zweitesmal an namentlich nicht bekannte Personen veräußert" und dabei offensichtlich einen höheren Kaufpreis "lukriert".römisch eins. 3. 1. Die Kläger behaupteten in der auch ihrem Sicherungsbegehren zugrunde liegenden Klageerzählung ausdrücklich, die streitverfangene Liegenschaft sei "zwischenzeitlich veräußert worden". Die Beklagten hätten das Kaufobjekt "unter Verletzung ihres zuvor mit den klagenden Parteien abgeschlossenen Kaufvertrages ... ein zweitesmal an namentlich nicht bekannte Personen veräußert" und dabei offensichtlich einen höheren Kaufpreis "lukriert".
Danach hat aber jene Gefahr, gegen die sich die Kläger durch die Erlassung eines Verbots nach § 382 Z 6 EO absichern wollten, bereits ein für sie unumkehrbares nachteiliges Ergebnis gezeitigt, kann doch nach ihrem Vorbringen nicht einfach unterstellt werden, es sei auch der zweite Kaufvertrag - entgegen rechtsgeschäftlichen Gepflogenheiten entsprechend den grundbuchsrechtlichen Eintragungsvoraussetzungen - nur mündlich und daher gleichfalls noch ohne Vorliegen einer verbücherungsfähigen Urkunde samt Aufsandungserklärung abgeschlossen worden. Demgemäß wäre aber die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung zwecklos, weil ein Verbot nach § 382 Z 6 EO einen im Verhältnis zu den Klägern unbedingt wirksamen Eigentumserwerb des Dritterwerbers, dem ein vor einer Verbotsanmerkung in verbücherungsfähiger Form abgeschlossener Kauvertrag zugrunde liegt, im Lichte der unter I. 3. erläuterten Rechtslage nicht mehr verhindern könnte.Danach hat aber jene Gefahr, gegen die sich die Kläger durch die Erlassung eines Verbots nach Paragraph 382, Ziffer 6, EO absichern wollten, bereits ein für sie unumkehrbares nachteiliges Ergebnis gezeitigt, kann doch nach ihrem Vorbringen nicht einfach unterstellt werden, es sei auch der zweite Kaufvertrag - entgegen rechtsgeschäftlichen Gepflogenheiten entsprechend den grundbuchsrechtlichen Eintragungsvoraussetzungen - nur mündlich und daher gleichfalls noch ohne Vorliegen einer verbücherungsfähigen Urkunde samt Aufsandungserklärung abgeschlossen worden. Demgemäß wäre aber die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung zwecklos, weil ein Verbot nach Paragraph 382, Ziffer 6, EO einen im Verhältnis zu den Klägern unbedingt wirksamen Eigentumserwerb des Dritterwerbers, dem ein vor einer Verbotsanmerkung in verbücherungsfähiger Form abgeschlossener Kauvertrag zugrunde liegt, im Lichte der unter römisch eins. 3. erläuterten Rechtslage nicht mehr verhindern könnte.
I. 4. Die Kläger behaupteten am Ende ihrer Klageerzählung im Widerspruch zu dem unter I. 3. 1. referierten unmittelbar voranstehenden Vorbringen, ohne Erlassung der beantragte Sicherungsmaßnahme bestehe die Gefahr, daß die Beklagten das Kaufobjekt "gegen einen höheren Kaufpreis vertragswidrig ... ein zweitesmal veräußern und solcherart in vertragswidriger Weise den Übereignungsanspruch der klagenden Parteien vereiteln" würden. Soweit dieses Vorbringen nahelegt, ein bereits verbücherungsfähiger nochmaliger Verkauf des Sicherungsobjekts habe noch gar nicht stattgefunden, sondern stehe erst bevor, hätte es zur Ergänzung ungenügenden Vorbringens bzw zur Aufklärung entscheidungswesentlicher Widersprüche eines richterlichen Akts materieller Prozeßleitung gemäß § 182 ZPO bedurft. Eine richterliche Anleitung zur Behebung von Inhaltsmängeln eines Sicherungsantrags, die - wie ungenügende oder einander widersprechende Tatsachenbehauptungen - zur Abweisung des Provisorialbegehrens führen, kommt jedoch im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach ständiger Rechtsprechung nicht in Betracht (6 Ob 148/97a mwN; vgl auch SZ 69/114).römisch eins. 4. Die Kläger behaupteten am Ende ihrer Klageerzählung im Widerspruch zu dem unter römisch eins. 3. 1. referierten unmittelbar voranstehenden Vorbringen, ohne Erlassung der beantragte Sicherungsmaßnahme bestehe die Gefahr, daß die Beklagten das Kaufobjekt "gegen einen höheren Kaufpreis vertragswidrig ... ein zweitesmal veräußern und solcherart in vertragswidriger Weise den Übereignungsanspruch der klagenden Parteien vereiteln" würden. Soweit dieses Vorbringen nahelegt, ein bereits verbücherungsfähiger nochmaliger Verkauf des Sicherungsobjekts habe noch gar nicht stattgefunden, sondern stehe erst bevor, hätte es zur Ergänzung ungenügenden Vorbringens bzw zur Aufklärung entscheidungswesentlicher Widersprüche eines richterlichen Akts materieller Prozeßleitung gemäß Paragraph 182, ZPO bedurft. Eine richterliche Anleitung zur Behebung von Inhaltsmängeln eines Sicherungsantrags, die - wie ungenügende oder einander widersprechende Tatsachenbehauptungen - zur Abweisung des Provisorialbegehrens führen, kommt jedoch im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach ständiger Rechtsprechung nicht in Betracht (6 Ob 148/97a mwN; vergleiche , auch SZ 69/114).
I. 5. Aus allen voranstehenden Erwägungen folgt, daß das Rekursgericht den Sicherungsantrag im Ergebnis zutreffend abwies, sodaß dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben ist.römisch eins. 5. Aus allen voranstehenden Erwägungen folgt, daß das Rekursgericht den Sicherungsantrag im Ergebnis zutreffend abwies, sodaß dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben ist.
II. Den Beklagten wurde eine Gleichschrift des Revisionsrekurses am 8. September 1999 zugestellt. Sie gaben ihre Revisionsrekursbeantwortung daraufhin am 4. Oktober 1999 zur Post.römisch zwei. Den Beklagten wurde eine Gleichschrift des Revisionsrekurses am 8. September 1999 zugestellt. Sie gaben ihre Revisionsrekursbeantwortung daraufhin am 4. Oktober 1999 zur Post.
Gemäß § 402 Abs 3 EO beträgt die Frist für den Rekurs und dessen Beantwortung vierzehn Tage. Diese Regelung gilt auch für das Revisionsrekursverfahren (so zuletzt 10 Ob 302/97b). Die Beklagten konnten daher eine fristgerechte Rechtsmittelbeantwortung nur bis zum 22. September 1999 zur Post geben. Demnach ist die erst am 4. Oktober 1999 abgesandte Revisionsrekursbeantwortung als verspätet zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 402, Absatz 3, EO beträgt die Frist für den Rekurs und dessen Beantwortung vierzehn Tage. Diese Regelung gilt auch für das Revisionsrekursverfahren (so zuletzt 10 Ob 302/97b). Die Beklagten konnten daher eine fristgerechte Rechtsmittelbeantwortung nur bis zum 22. September 1999 zur Post geben. Demnach ist die erst am 4. Oktober 1999 abgesandte Revisionsrekursbeantwortung als verspätet zurückzuweisen.