Aus den Entscheidungsgründen:
In rechtlicher Hinsicht macht die Revision geltend, daß interne Vereinbarungen zwischen den Mitberechtigten keine Wirkung auf das Verhältnis zum Schuldner ausüben. Die Revision geht also, wie im übrigen auch die Untergerichte, davon aus, daß grundsätzlich die Verkäufer einer gemeinsamen Liegenschaft hinsichtlich des Kaufpreises nur nach den Anteilen, die sie an der Liegenschaft besitzen, berechtigt sind, daß grundsätzlich auch die einzelnen Ratenzahlungen in diesem Verhältnis zu teilen sind, so daß der Käufer durch Ratenzahlungen seine Verpflichtung gegenüber den Käufern quotenmäßig befriedigt und der Käufer infolgedessen im Falle eines Stornos von den Verkäufern nur je einen quotenmäßigen Anteil der Anzahlung zurückverlangen könne. Mit Recht wird also die Meinung abgelehnt, daß die beiden Verkäufer zur ungeteilten Hand Gläubiger des Klägers waren und daß dieser von beiden Verkäufern zur ungeteilten Hand den Betrag zurückfordern könnte, den er bezahlt hat (Gschnitzer in Klang, Kommentar, 1. Aufl., zu § 889, S. 277, 280, 281, GlU. 11466 und 13064; dagegen ZBl. 1933, 146, GlUNF. 5487).In rechtlicher Hinsicht macht die Revision geltend, daß interne Vereinbarungen zwischen den Mitberechtigten keine Wirkung auf das Verhältnis zum Schuldner ausüben. Die Revision geht also, wie im übrigen auch die Untergerichte, davon aus, daß grundsätzlich die Verkäufer einer gemeinsamen Liegenschaft hinsichtlich des Kaufpreises nur nach den Anteilen, die sie an der Liegenschaft besitzen, berechtigt sind, daß grundsätzlich auch die einzelnen Ratenzahlungen in diesem Verhältnis zu teilen sind, so daß der Käufer durch Ratenzahlungen seine Verpflichtung gegenüber den Käufern quotenmäßig befriedigt und der Käufer infolgedessen im Falle eines Stornos von den Verkäufern nur je einen quotenmäßigen Anteil der Anzahlung zurückverlangen könne. Mit Recht wird also die Meinung abgelehnt, daß die beiden Verkäufer zur ungeteilten Hand Gläubiger des Klägers waren und daß dieser von beiden Verkäufern zur ungeteilten Hand den Betrag zurückfordern könnte, den er bezahlt hat (Gschnitzer in Klang, Kommentar, 1. Aufl., zu Paragraph 889,, S. 277, 280, 281, GlU. 11466 und 13064; dagegen ZBl. 1933, 146, GlUNF. 5487).
Allerdings gilt dies, wie auch die Revision zugibt, dann nicht, wenn zwischen dem Käufer und den Verkäufern eine abweichende Vereinbarung über den Zweck der Ratenzahlungen getroffen wurde. Das Erstgericht hat nun festgestellt, der Kläger habe die Beträge von 80.000 S und 50.000 S nicht in der Weise erlegt, daß er an die Beklagte 11/16 und an Ing. B. 5/16 bezahlte und daß dieser sodann seinen Anteil der Beklagten als Darlehen zur Verfügung stellte. Ing. B. sollte vielmehr seinen Anteil an dem Kaufpreis erst mit der dritten und vierten Rate erhalten, während die ersten beiden Raten zur Gänze an die Beklagte zu bezahlen waren. Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß diese Feststellung in der Berufung nicht angefochten wurde. Damit haben aber die Untergerichte festgestellt, daß die beiden Verkäufer nicht nur eine interne Vereinbarung über die Verwendung der ersten Raten des Erlöses getroffen haben, sondern daß sie, auch mit Wirkung für den Käufer und diesen bindend, eine Vereinbarung getroffen haben, daß die Beklagte Gläubigerin der beiden ersten Raten sein soll. Damit erledigen sich alle rechtlichen Ausführungen der Beklagten darüber, daß die Untergerichte nicht zwischen internen Vereinbarungen zwischen den Verkäufern und solchen, die auch den Käufer binden, unterschieden hätten.
Die Revision erweist sich also auch in diesem Punkte nicht als begrundet.