Der außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig.
1. Nach Ansicht des Beklagten ist der eingeklagte Anfechtungsanspruch auf Duldung der Exekution in die Rechte der verpflichteten Partei aus dem Leasingvertrag schon deshalb nicht sicherungsfähig, weil diese Rechte nicht mehr existierten, habe sie doch die verpflichtete Partei schon am 2. 3. 2001 "in Anspruch genommen". Nicht mehr bestehende Rechte seien kein taugliches Exekutionsobjekt. Der geltend gemachte Anspruch sei somit auch nicht befriedigungstauglich.
Der Beklagte verkennt den Zweck der Anfechtungsklage. Nach ständiger Rechtsprechung hat sich das Begehren einer Anfechtungsklage auf Duldung der Exekution in das durch das angefochtene Rechtsgeschäft dem Anfechtungskläger entzogene Exekutionsobjekt oder auf Unterlassung von Handlungen, die eine solche Exekution verhindern könnten, zu richten (ÖBA 1998, 982; ÖBA 1987, 838; SZ 58/34). Die relative Unwirksamkeit der angefochtenen Rechtshandlung, auf die noch näher eingegangen werden wird, ist Vorfrage für das erhobene Leistungsbegehren, also nicht selbstständig feststellungsfähig (JBl 2001,465).
Die Einzelanfechtung bezweckt die Befriedigung eines Gläubigers, dessen Forderung in ihren Befriedigungsaussichten durch den Verlust des schuldnerischen Vermögens wegen der anfechtbaren Rechtshandlung unmöglich gemacht oder verkürzt wird. Nach dem Erfolg einer solchen Anfechtung ist die betroffene Rechtshandlung nicht schlechthin (absolut), sondern nur dem Anfechtenden gegenüber (relativ) unwirksam. Die Anfechtung hat also keine rechtsvernichtende absolute Wirkung, sodass der Gläubiger die Leistung als Rechtsnachfolger des Anfechtungsgegners, nicht aber des Schuldners, der anfechtbar veräußerte, erwirbt. Der Anfechtungsanspruch zielt somit nur auf die durch das (titulierte) Interesse des Gläubigers begrenzte Herstellung jenes Zustands ab, der bei Unterbleiben der anfechtbaren Rechtshandlung nicht eingetreten wäre. Anfechtungsgegner bei der Einzelanfechtung ist derjenige, zu dessen Gunsten die anfechtbare Rechtshandlung vorgenommen wurde und der daraus einen Vorteil erlangte. Dessen Haftung ist darauf beschränkt, dem Gläubiger das zu leisten, was dem Schuldnervermögen durch die anfechtbare Handlung entging oder daraus veräußert wurde (ÖBA 1998,982).
2. Aus den voranstehenden Erwägungen erhellt, dass die Argumentation des Beklagten, der Anfechtungsanspruch müsse schon deshalb scheitern, weil die verpflichtete Partei das im Anlassfall maßgebende Recht aufgrund des Leasingvertrags am 2. 3. 2001 schon ausgeübt habe, vor dem Hintergrund der Leitlinien der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs verfehlt ist. Der außerordentliche Revisionsrekurs, in dem keine präjudizielle erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wird, ist somit gemäß § 78 und § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.2. Aus den voranstehenden Erwägungen erhellt, dass die Argumentation des Beklagten, der Anfechtungsanspruch müsse schon deshalb scheitern, weil die verpflichtete Partei das im Anlassfall maßgebende Recht aufgrund des Leasingvertrags am 2. 3. 2001 schon ausgeübt habe, vor dem Hintergrund der Leitlinien der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs verfehlt ist. Der außerordentliche Revisionsrekurs, in dem keine präjudizielle erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wird, ist somit gemäß Paragraph 78, und Paragraph 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.