Die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels ist nach § 502 Abs 3 ZPO idF WGN 1997 zu beurteilen. Da das Datum der Entscheidung zweiter Instanz nach dem 31. 12. 2001 liegt, sind die maßgeblichen Euro-Beträge heranzuziehen (§ 96 Z 6 des 3. Euro-JuBeG).Die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels ist nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO in der Fassung WGN 1997 zu beurteilen. Da das Datum der Entscheidung zweiter Instanz nach dem 31. 12. 2001 liegt, sind die maßgeblichen Euro-Beträge heranzuziehen (Paragraph 96, Ziffer 6, des 3. Euro-JuBeG).
In den im § 502 Abs 3 ZPO idF WGN 1997 angeführten Fällen, in denen der berufungsgerichtliche Entscheidungsgegenstand - wie hier - EUR 20.000 nicht übersteigt und in denen das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, ist die Revision jedenfalls unzulässig. Gemäß § 508 Abs 1 ZPO kann allerdings in einem solchen Fall eine Partei einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist diese auszuführen. Der Antrag, verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel, ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und von diesem gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Das Berufungsgericht hat sodann gemäß § 508 Abs 3 oder 4 ZPO zu entscheiden.In den im Paragraph 502, Absatz 3, ZPO in der Fassung WGN 1997 angeführten Fällen, in denen der berufungsgerichtliche Entscheidungsgegenstand - wie hier - EUR 20.000 nicht übersteigt und in denen das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, ist die Revision jedenfalls unzulässig. Gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO kann allerdings in einem solchen Fall eine Partei einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist diese auszuführen. Der Antrag, verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel, ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und von diesem gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Das Berufungsgericht hat sodann gemäß Paragraph 508, Absatz 3, oder 4 ZPO zu entscheiden.
Auch wenn das Rechtsmittel als "außerordentliche Revision" bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist, darf dieser hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinn des § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623). Auch wenn das Rechtsmittel als "außerordentliche Revision" bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist, darf dieser hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinn des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623).
Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel des Klägers dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel des Klägers dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.