Nach den Behauptungen der Kläger ist die Wohnung Nr. 22 im Hause W. 2, bestehend aus Zimmer, Kabinett und Küche an Ottilie T. vermietet gewesen, die am 4. März 1951 verstorben ist. Kurz vor dem Tode der Ottilie T. wurde von ihr die Beklagte in die Wohnung aufgenommen, ohne daß ein Untermietverhältnis begrundet worden wäre. Das Hauptmietverhältnis sei durch den Tod der Ottilie T., deren Abhandlungsverfahren armutshalber abgetan wurde, erloschen und habe überdies der Magistrat der Stadt Wien mit Bescheid vom 9. Mai 1951 nach § 8 Abs. 1 und 3 WAG. diese Wohnung angefordert. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen und sei weiters die gegenständliche Wohnung mit Bescheid vom 29. Mai 1951 dem Josef T. zugewiesen worden.Nach den Behauptungen der Kläger ist die Wohnung Nr. 22 im Hause W. 2, bestehend aus Zimmer, Kabinett und Küche an Ottilie T. vermietet gewesen, die am 4. März 1951 verstorben ist. Kurz vor dem Tode der Ottilie T. wurde von ihr die Beklagte in die Wohnung aufgenommen, ohne daß ein Untermietverhältnis begrundet worden wäre. Das Hauptmietverhältnis sei durch den Tod der Ottilie T., deren Abhandlungsverfahren armutshalber abgetan wurde, erloschen und habe überdies der Magistrat der Stadt Wien mit Bescheid vom 9. Mai 1951 nach Paragraph 8, Absatz eins und 3 WAG. diese Wohnung angefordert. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen und sei weiters die gegenständliche Wohnung mit Bescheid vom 29. Mai 1951 dem Josef T. zugewiesen worden.
Die Beklagte Partei hat das Klagebegehren bestritten und behauptet, daß sie mit der Ottilie T. einen Untermietvertrag hinsichtlich eines Zimmers einschließlich der Küchenbenützung abgeschlossen habe. Dieses Untermietverhältnis sei noch aufrecht und auch das Hauptmietverhältnis nicht aufgekundigt worden. Gegen den Anforderungsbescheid vom 9. Mai 1951 habe sie im übrigen die Berufung eingebracht.
Die Echtheit und Richtigkeit der Bescheide vom 9. Mai 1951 und vom 29. Mai 1951 wurden von beiden Parteien außer Streit gestellt.
Das Erstgericht hat das Klagebegehren auf Räumung der Wohnung abgewiesen.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht folgendes aus: Da durch den Tod des Mieters das Bestandrecht nicht erlösche, sondern auf die Verlassenschaft übergehe, könne auf diesen Umstand die Klage mit Erfolg nicht gestützt werden. Aber auch gemäß § 14 Abs. 4 WAG. sei das Bestandverhältnis mit Ottilie T. mangels Rechtskraft des Anforderungsbescheides nicht aufgelöst worden. Denn, wenn auch die klagenden Parteien die Rechtskraft des Anforderungsbescheides vom 9. Mai 1951 behaupteten, so stehe fest, daß dieser Bescheid nicht in Rechtskraft erwachsen sei, weil die Kläger die Behauptung der beklagten Partei, daß sie gegen diesen Anforderungsbescheid Berufung ergriffen hat, nicht bestritten haben.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht folgendes aus: Da durch den Tod des Mieters das Bestandrecht nicht erlösche, sondern auf die Verlassenschaft übergehe, könne auf diesen Umstand die Klage mit Erfolg nicht gestützt werden. Aber auch gemäß Paragraph 14, Absatz 4, WAG. sei das Bestandverhältnis mit Ottilie T. mangels Rechtskraft des Anforderungsbescheides nicht aufgelöst worden. Denn, wenn auch die klagenden Parteien die Rechtskraft des Anforderungsbescheides vom 9. Mai 1951 behaupteten, so stehe fest, daß dieser Bescheid nicht in Rechtskraft erwachsen sei, weil die Kläger die Behauptung der beklagten Partei, daß sie gegen diesen Anforderungsbescheid Berufung ergriffen hat, nicht bestritten haben.
Im Sinne des § 267 Abs. 1 ZPO. gelte daher die Behauptung der beklagten Partei als zugestanden. Wenn aber mangels Rechtskraft des Anforderungsbescheides vom 9. Mai 1951 das Hauptmietverhältnis noch aufrecht bestehe, so sei es den Vermietern verwehrt, mit einer Räumungsklage gegen dritte vom Mieter aufgenommene Personen vorzugehen. Abgesehen davon sei den klagenden Parteien durch die Zustellung des obgenannten Anforderungsbescheides das Recht entzogen worden, Verfügungen über die gegenständliche Wohnung zu treffen.Im Sinne des Paragraph 267, Absatz eins, ZPO. gelte daher die Behauptung der beklagten Partei als zugestanden. Wenn aber mangels Rechtskraft des Anforderungsbescheides vom 9. Mai 1951 das Hauptmietverhältnis noch aufrecht bestehe, so sei es den Vermietern verwehrt, mit einer Räumungsklage gegen dritte vom Mieter aufgenommene Personen vorzugehen. Abgesehen davon sei den klagenden Parteien durch die Zustellung des obgenannten Anforderungsbescheides das Recht entzogen worden, Verfügungen über die gegenständliche Wohnung zu treffen.
Der Berufung der klagenden Parteien hat das Berufungsgericht Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, daß der Räumungsklage stattgegeben wurde. Das Berufungsgericht verneinte zunächst die Frage, ob mangels einer Bestreitung der klagenden Parteien der Umstand, daß der Anforderungsbescheid noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, als zugestanden gelte, da beiderseits verschiedene Behauptungen hinsichtlich der Rechtskraft dieses Bescheides aufgestellt worden seien und es daher einer neuerlichen Bestreitung durch die klagenden Parteien nicht bedurft habe. Unter Zugrundelegung der beigeschafften Entscheidung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Jänner 1952, wonach die Berufung der beklagten Partei gegen den oberwähnten Anforderungsbescheid vom 9. Mai 1951 gemäß § 66 Abs. 4 AVG. 1950 als unzulässig zurückgewiesen wurde, weil der beklagten Partei im Anforderungsverfahren nicht Parteistellung zukomme und die Berufung nicht auf einen der im § 21 Abs. 1 WAG. angeführten Berufungsgrunde gestützt wurde, führte das Berufungsgericht aus, daß durch diese unzulässige Berufung der beklagten Partei der Eintritt der Rechtskraft des Anforderungsbescheides nicht gehemmt worden sei. Dieser Bescheid sei schon im Mai 1951, also noch vor Schluß der Verhandlung in erster Instanz in Rechtskraft erwachsen. Hiedurch sei aber gemäß § 14 Abs. 4 WAG. das Hauptmietverhältnis zwischen den Klägern und der Verlassenschaft nach Ottilie T. zur Auflösung gekommen. Mit Beendigung des Hauptmietverhältnisses habe aber die Beklagte keine Möglichkeit mehr, ihre aus diesen nicht mehr bestehenden Mietverhältnis abgeleiteten Rechte, mag die Beklagte nun Untermieterin oder nur Prekaristin gewesen sein, weiterhin geltend zu machen. Die Beklagte benütze daher tatsächlich die Wohnung ohne Rechtsgrund. Im übrigen könne auch der Rechtsansicht des Erstgerichtes nicht beigetreten werden, daß mit Zustellung des Anforderungsbescheides den Klägern das Recht entzogen worden sei, eine Räumungsklage einzubringen. Denn mit der Bestimmung des § 14 Abs. 4 WAG. sollten nur solche Verfügungen des Bestandgebers unterbunden werden, welche dem Zweck dieses Gesetzes zuwiderlaufen. Davon könne aber bei der einer Räumungsklage gegen einen rechtswidrigen Benützer keine Rede sein.Der Berufung der klagenden Parteien hat das Berufungsgericht Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, daß der Räumungsklage stattgegeben wurde. Das Berufungsgericht verneinte zunächst die Frage, ob mangels einer Bestreitung der klagenden Parteien der Umstand, daß der Anforderungsbescheid noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, als zugestanden gelte, da beiderseits verschiedene Behauptungen hinsichtlich der Rechtskraft dieses Bescheides aufgestellt worden seien und es daher einer neuerlichen Bestreitung durch die klagenden Parteien nicht bedurft habe. Unter Zugrundelegung der beigeschafften Entscheidung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Jänner 1952, wonach die Berufung der beklagten Partei gegen den oberwähnten Anforderungsbescheid vom 9. Mai 1951 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG. 1950 als unzulässig zurückgewiesen wurde, weil der beklagten Partei im Anforderungsverfahren nicht Parteistellung zukomme und die Berufung nicht auf einen der im Paragraph 21, Absatz eins, WAG. angeführten Berufungsgrunde gestützt wurde, führte das Berufungsgericht aus, daß durch diese unzulässige Berufung der beklagten Partei der Eintritt der Rechtskraft des Anforderungsbescheides nicht gehemmt worden sei. Dieser Bescheid sei schon im Mai 1951, also noch vor Schluß der Verhandlung in erster Instanz in Rechtskraft erwachsen. Hiedurch sei aber gemäß Paragraph 14, Absatz 4, WAG. das Hauptmietverhältnis zwischen den Klägern und der Verlassenschaft nach Ottilie T. zur Auflösung gekommen. Mit Beendigung des Hauptmietverhältnisses habe aber die Beklagte keine Möglichkeit mehr, ihre aus diesen nicht mehr bestehenden Mietverhältnis abgeleiteten Rechte, mag die Beklagte nun Untermieterin oder nur Prekaristin gewesen sein, weiterhin geltend zu machen. Die Beklagte benütze daher tatsächlich die Wohnung ohne Rechtsgrund. Im übrigen könne auch der Rechtsansicht des Erstgerichtes nicht beigetreten werden, daß mit Zustellung des Anforderungsbescheides den Klägern das Recht entzogen worden sei, eine Räumungsklage einzubringen. Denn mit der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 4, WAG. sollten nur solche Verfügungen des Bestandgebers unterbunden werden, welche dem Zweck dieses Gesetzes zuwiderlaufen. Davon könne aber bei der einer Räumungsklage gegen einen rechtswidrigen Benützer keine Rede sein.
Der Oberste Gerichtshof hat der Revision der Beklagten nicht Folge gegeben.