Entscheidung 1 Ob 297/03p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.01.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in den Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei Dr. Wolfgang L*****, vertreten durch Dr. Ludwig Druml, Rechtsanwalt in Villach, wider die beklagten und widerklagenden Parteien 1. Barbara S*****, vertreten durch Dr. Bernhard Fink, Rechtsanwalt in Klagenfurt, und 2. Joachim S*****, wegen 20.946,79 bzw 47.024,01 EUR sA infolge Revisionsrekurses der zweitbeklagten und zweitwiderklagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 15. Oktober 2003, GZ 5 R 150/03y-143, womit der Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 3. Juli 2003, GZ 29 Cg 226/97x-135, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies den Antrag des Zweitbeklagten und Zweitwiderklagenden (in der Folge nur Zweitbeklagten), ihm Verfahrenshilfe im vollen Umfang zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizugeben, zurück.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der Revisionsrekurs des Zweitbeklagten ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen alle Entscheidungen über die Verfahrenshilfe ausgeschlossen, also selbst bei Vorliegen erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 528 Abs 1 iVm § 502 Abs 1 ZPO und unabhängig davon, ob die Entscheidung die Bewilligung und den Umfang der Verfahrenshilfe, deren Versagung oder die Ablehnung einer Sachentscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen zum Inhalt hat (1 Ob 254/02p mwN).Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO ist der Revisionsrekurs gegen alle Entscheidungen über die Verfahrenshilfe ausgeschlossen, also selbst bei Vorliegen erheblicher Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz eins, ZPO und unabhängig davon, ob die Entscheidung die Bewilligung und den Umfang der Verfahrenshilfe, deren Versagung oder die Ablehnung einer Sachentscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen zum Inhalt hat (1 Ob 254/02p mwN).
Das den Ausspruch des Rekursgerichts über die absolute Unzulässigkeit des Revisionsrekurses missachtende Rechtsmittel des Zweitbeklagten ist demnach zurückzuweisen.
Anmerkung
E71924
1Ob297.03p
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0010OB00297.03P.0129.000
Dokumentnummer
JJT_20040129_OGH0002_0010OB00297_03P0000_000