Entscheidung 1 Ob 297/99d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.10.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Semiye S*****, vertreten durch Dr. Rainer Cuscoleca, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) Anselmus L*****, vertreten durch Dr. Gerald Vasak, Rechtsanwalt in Wien, 2) Mag. Franz N*****, vertreten durch Dr. Hans H. Schallaböck, Rechtsanwalt in Wien, und 3) Nikola K*****, vertreten durch Dr. Otto Köhler, Rechtsanwalt in Wien, wegen 205.814,44 S sA infolge "außerordentlicher" Revision der drittbeklagten Partei (Revisionsinteresse 11.618,55 S sA) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 20. Juli 1999, GZ 40 R 154/99i-41, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Hernals vom 6. November 1998, GZ 6 C 1068/97p-32, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die "außerordentliche" Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies das Klagebegehren auf Rückzahlung der von der Klägerin als Wohnungsmieterin an die Beklagten als Vermieter bezahlten "Kaution" von 205.814,43 S sA, wovon 11.618,55 S sA auf den Drittbeklagten entfallen, ab.
Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren statt und sprach aus, eine Revision des Drittbeklagten sei jedenfalls unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Dessen "außerordentliche" Revision ist unzulässig.
Nach Ansicht des Drittbeklagten ist die Frage der Zulässigkeit der Revision im Anlaßfall nach § 502 Abs 3 (richtig offenkundig Abs 5) Z 2 ZPO zu beurteilen.Nach Ansicht des Drittbeklagten ist die Frage der Zulässigkeit der Revision im Anlaßfall nach Paragraph 502, Absatz 3, (richtig offenkundig Absatz 5,) Ziffer 2, ZPO zu beurteilen.
Das ist unzutreffend, weil die Vorinstanzen nicht über eine Kündigung, Räumung oder das Bestehen oder Nichtbestehen des Bestandvertrags, sondern nur über ein reines Zahlungsbegehren abzusprechen hatten.
Ist die Revision - wie hier - gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig, so scheidet auch eine auf § 502 Abs 1 ZPO gestützte "außerordentliche" Revision aus, weil der erörterte Rechtsmittelausschluß absolut wirkt und die Revision demgemäß selbst dann unzulässig ist, wenn das angefochtene Urteil eine erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufwürfe.Ist die Revision - wie hier - gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig, so scheidet auch eine auf Paragraph 502, Absatz eins, ZPO gestützte "außerordentliche" Revision aus, weil der erörterte Rechtsmittelausschluß absolut wirkt und die Revision demgemäß selbst dann unzulässig ist, wenn das angefochtene Urteil eine erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufwürfe.
Somit ist aber das jedenfalls unzulässige Rechtsmittel des Drittbeklagten zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0010OB00297.99D.1027.000
Dokumentnummer
JJT_19991027_OGH0002_0010OB00297_99D0000_000