Die nunmehrige Beklagte brachte gegen den nunmehrigen Kläger die Klage auf Scheidung der Ehe zu 8 Cg 285/59 des Landesgerichtes Innsbruck ein, ohne daß damit ein Unterhaltsbegehren verbunden wurde. Bei der Streitverhandlung am 15. Juni 1959 erschien die Beklagte in Begleitung ihres Rechtsanwaltes, während der Kläger ohne Rechtsbeistand erschien. Die Streitteile schlossen für den Fall der Scheidung einen Vergleich, dessen Punkt 1 folgendermaßen lautete:
"Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin ab 1. Juli 1959 bis zum 5. eines jeden Monats im vorhinein einen Unterhaltsbeitrag zu zahlen, und zwar in der Zeit vom 1. Juli 1959 bis 31. Dezember 1959 einen Betrag von monatlich 360 sfrs, und ab 1. Jänner 1960 einen solchen von 400 sfrs. Dabei wird ausdrücklich vereinbart, daß dieser Unterhaltsbeitrag wegen Änderungen in den Verhältnissen der Parteien nicht geändert werden kann, vom Beklagten also insbesondere auch dann zu leisten ist, wenn er sich wieder verehelicht."
Die Ehe wurde sodann aus dem Verschulden des Klägers (damaligen Beklagten) geschieden.
Der Kläger begehrt 1. die Feststellung der Nichtigkeit und Unwirksamkeit des Punktes 1 des Vergleiches und 2. die Beklagte schuldig zu erkennen, die von ihr über das Betreibungsamt Ober-Engadin eingeleitete Exekution durch Pfändung des Arbeitseinkommens des Klägers einzustellen und alle hiezu notwendigen Erklärungen abzugeben. Er behauptet, der Vergleich sei wegen Nichteinhaltung der Vorschrift des § 27 Abs. 1 ZPO. über den Anwaltszwang nichtig, ferner sei der Ausschluß der Umstandsklausel sittenwidrig und daher ebenfalls nichtig.Der Kläger begehrt 1. die Feststellung der Nichtigkeit und Unwirksamkeit des Punktes 1 des Vergleiches und 2. die Beklagte schuldig zu erkennen, die von ihr über das Betreibungsamt Ober-Engadin eingeleitete Exekution durch Pfändung des Arbeitseinkommens des Klägers einzustellen und alle hiezu notwendigen Erklärungen abzugeben. Er behauptet, der Vergleich sei wegen Nichteinhaltung der Vorschrift des Paragraph 27, Absatz eins, ZPO. über den Anwaltszwang nichtig, ferner sei der Ausschluß der Umstandsklausel sittenwidrig und daher ebenfalls nichtig.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit der Begründung statt, daß der Vergleich wegen Verstoßes gegen die Bestimmung über den absoluten Anwaltszwang nichtig sei.
Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren im wesentlichen aus folgenden Gründen ab: Der Unterhalt habe keinen im Streit verfangenen Anspruch, über den der Richter zu entscheiden gehabt hätte, gebildet. Dadurch, daß der Vergleich im Zug des Ehescheidungsstreites und vor dessen Beendigung geschlossen wurde, sei der Unterhaltsanspruch nicht zum Gegenstand des Rechtsstreites gemacht worden. Daraus, daß der Vergleich für den Fall der Scheidung geschlossen wurde, gehe hervor, daß die Streitteile die Unterhaltsfrage vom Scheidungsbegehren abgesondert behandelt und erledigt haben wollten. Der Vergleich sei zwar nicht als Prozeßvergleich nach § 204 ZPO., sondern als privatrechtlicher Vertrag zu beurteilen, der in anlehnender Anwendung des § 433 ZPO. in die Form eines gerichtlichen Vergleiches gebracht worden sei, um ihm die Wirkung eines Vollstreckungstitels zu geben. Die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes könne durch Parteienvereinbarung beseitigt werden; eine solche sei durch schlüssige Handlungen zustande gekommen. - Nichtigkeit gemäß § 879 ABGB. liege nicht vor. Der Verzicht auf die Umstandsklausel sei zulässig. Ein Tatbestand des § 879 Abs. 2 Z. 4 ABGB. sei nicht behauptet worden.Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren im wesentlichen aus folgenden Gründen ab: Der Unterhalt habe keinen im Streit verfangenen Anspruch, über den der Richter zu entscheiden gehabt hätte, gebildet. Dadurch, daß der Vergleich im Zug des Ehescheidungsstreites und vor dessen Beendigung geschlossen wurde, sei der Unterhaltsanspruch nicht zum Gegenstand des Rechtsstreites gemacht worden. Daraus, daß der Vergleich für den Fall der Scheidung geschlossen wurde, gehe hervor, daß die Streitteile die Unterhaltsfrage vom Scheidungsbegehren abgesondert behandelt und erledigt haben wollten. Der Vergleich sei zwar nicht als Prozeßvergleich nach Paragraph 204, ZPO., sondern als privatrechtlicher Vertrag zu beurteilen, der in anlehnender Anwendung des Paragraph 433, ZPO. in die Form eines gerichtlichen Vergleiches gebracht worden sei, um ihm die Wirkung eines Vollstreckungstitels zu geben. Die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes könne durch Parteienvereinbarung beseitigt werden; eine solche sei durch schlüssige Handlungen zustande gekommen. - Nichtigkeit gemäß Paragraph 879, ABGB. liege nicht vor. Der Verzicht auf die Umstandsklausel sei zulässig. Ein Tatbestand des Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB. sei nicht behauptet worden.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.