Begründung:
Am 2. April 1981 wurde eine an die klagende Partei adressierte, aus den USA stammende Sendung von Zeitschriften zum Teil beschlagnahmt. Mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom Schöffengerichtes vom 9. März 1982, 1 b Vr 619/81-18, wurde gemäß § 33 Abs 2 MedienG im selbständigen Verfahren auf Einziehung der den Gegenstand dieser Klage bildenden Druckwerke erkannt, weil durch deren in gewinnsüchtiger Absicht versuchte Einfuhr nach Österreich der objektive Tatbestand des Vergehens nach § 15 StGB, § 1 Abs 1 lit b PornG hergestellt worden sei. Die klagende Partei hatte sich als Einziehungsbeteiligte in erster Instanz am Verfahren beteiligt. Ihre gegen das Einziehungserkenntnis gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 5. Mai 1983, 13 Os 90/82, EvBl 1984/32, zurückgewiesen. Der Oberste Gerichtshof führte aus, § 444 Abs 1 StPO sei in einem Verfahren nach § 41 Abs 1 MedienG nicht anwendbar. Nach § 41 Abs 5 MedienG sei nur der Medieninhaber zur Hauptverhandlung zu laden, die klagende Partei sei aber als Importeur der Druckwerke nicht Medieninhaber im Sinne des § 1 Abs 1 Z 8 MedienG. Unbeschadet dessen stehe es ihr in allfälliger Verfolgung eines Rechtes auf die eingezogenen Exemplare frei, ihre Ansprüche auf diese Gegenstände oder deren Kaufpreis noch binnen 30 Jahren nach der Entscheidung gegen den Bund im Zivilrechtsweg, für den, weil es um eine Entscheidung gehe, die zwar von dem Beweis, nicht aber von der Zurechnung einer strafbaren Handlung abhänge, keine Bindung gemäß § 268 ZPO bestehe, geltend zu machen (§ 444 Abs 2 StPO); der Regelungsinhalt des § 41 Abs 1 und 5 MedienG schließe für seinen Bereich nur die Anwendung des § 444 Abs 1 StPO, nicht aber die des § 444 Abs 2 StPO aus.Am 2. April 1981 wurde eine an die klagende Partei adressierte, aus den USA stammende Sendung von Zeitschriften zum Teil beschlagnahmt. Mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom Schöffengerichtes vom 9. März 1982, 1 b römisch fünf r 619/81-18, wurde gemäß Paragraph 33, Absatz 2, MedienG im selbständigen Verfahren auf Einziehung der den Gegenstand dieser Klage bildenden Druckwerke erkannt, weil durch deren in gewinnsüchtiger Absicht versuchte Einfuhr nach Österreich der objektive Tatbestand des Vergehens nach Paragraph 15, StGB, Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, PornG hergestellt worden sei. Die klagende Partei hatte sich als Einziehungsbeteiligte in erster Instanz am Verfahren beteiligt. Ihre gegen das Einziehungserkenntnis gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 5. Mai 1983, 13 Os 90/82, EvBl 1984/32, zurückgewiesen. Der Oberste Gerichtshof führte aus, Paragraph 444, Absatz eins, StPO sei in einem Verfahren nach Paragraph 41, Absatz eins, MedienG nicht anwendbar. Nach Paragraph 41, Absatz 5, MedienG sei nur der Medieninhaber zur Hauptverhandlung zu laden, die klagende Partei sei aber als Importeur der Druckwerke nicht Medieninhaber im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8, MedienG. Unbeschadet dessen stehe es ihr in allfälliger Verfolgung eines Rechtes auf die eingezogenen Exemplare frei, ihre Ansprüche auf diese Gegenstände oder deren Kaufpreis noch binnen 30 Jahren nach der Entscheidung gegen den Bund im Zivilrechtsweg, für den, weil es um eine Entscheidung gehe, die zwar von dem Beweis, nicht aber von der Zurechnung einer strafbaren Handlung abhänge, keine Bindung gemäß Paragraph 268, ZPO bestehe, geltend zu machen (Paragraph 444, Absatz 2, StPO); der Regelungsinhalt des Paragraph 41, Absatz eins und 5 MedienG schließe für seinen Bereich nur die Anwendung des Paragraph 444, Absatz eins, StPO, nicht aber die des Paragraph 444, Absatz 2, StPO aus.
Die klagende Partei begehrt die Herausgabe der im Einziehungserkenntnis angeführten Magazine, in eventu den Zuspruch des Betrages von S 350.000 s.A. Unter Zitierung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 5. Mai 1983, 13 Os 90/82, erklärt sie ausdrücklich, keinen Amtshaftungsanspruch geltend zu machen. Sie begehre die sachenrechtliche Herausgabe der zufolge Rechtswidrigkeit des Einziehungserkenntnisses nach wie vor in ihrem Eigentum stehenden Exemplare der Druckschriften.
Die beklagte Partei erhob die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges; es könnte nur ein Amtshaftungsanspruch gegeben sein, ein Aufforderungsverfahren sei nicht eingeleitet worden. Das Erstgericht erklärte seine Unzuständigkeit, hob das vorangegangene Verfahren als nichtig auf und wies die Klage zurück. Würden Behörden in Vollziehung der Gesetze im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig, könne ein zivilrechtlicher Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn ihn eine gesetzliche Bestimmung gewähre. Nach dem Vorbringen in der Klage sei die Beschlagnahme der Druckwerke durch Organe der Zollbehörde in Ausübung der Vollziehung der Gesetze, also im Rahmen der Hoheitsverwaltung, erfolgt. Die Geltendmachung der Forderung im ordentlichen Rechtsweg sei der klagenden Partei daher untersagt.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der klagenden Partei Folge, hob den angefochtenen Beschluß auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 60.000, nicht aber S 300.000 übersteige; das Verfahren sei erst nach Rechtskraft des Beschlusses fortzusetzen. Die Einziehung der Druckwerke mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien sei im Rahmen der Hoheitsverwaltung erfolgt. Soferne daraus Schadenersatzansprüche abgeleitet würden, könnten sie nur im Rahmen der Amtshaftung geltend gemacht werden. Zu prüfen sei, ob Sonderbestimmungen der klagenden Partei das Recht einräumten, unabhängig von einem Organverschulden privatrechtliche Ansprüche im Zivilrechtsweg durchzusetzen. Hiefür kämen die Bestimmungen der §§ 379 und 444 StPO in Frage. § 444 Abs 2 StPO räume Personen, die Rechte an den eingezogenen Gegenständen behaupteten und die ihr Recht erst nach Rechtskraft der Entscheidung über den Verfall oder die Einziehung geltend machten, die Möglichkeit ein, ihre Ansprüche binnen 30 Jahren nach der Entscheidung gegen den Bund im Zivilrechtsweg geltend zu machen. Diese rechtliche Möglichkeit sei vom Obersten Gerichtshof in seiner Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde der klagenden Partei im Einziehungsverfahren ausdrücklich bejaht worden. Der klagenden Partei sei im konkreten Verfahren durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes die Beteiligung am Einziehungsverfahren verwehrt worden, so daß sie nur die Möglichkeit habe, nach Rechtskraft der Entscheidung über die Einziehung ihre Ansprüche im Zivilrechtsweg nach § 444 Abs 2 StPO geltend zu machen.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der klagenden Partei Folge, hob den angefochtenen Beschluß auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 60.000, nicht aber S 300.000 übersteige; das Verfahren sei erst nach Rechtskraft des Beschlusses fortzusetzen. Die Einziehung der Druckwerke mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien sei im Rahmen der Hoheitsverwaltung erfolgt. Soferne daraus Schadenersatzansprüche abgeleitet würden, könnten sie nur im Rahmen der Amtshaftung geltend gemacht werden. Zu prüfen sei, ob Sonderbestimmungen der klagenden Partei das Recht einräumten, unabhängig von einem Organverschulden privatrechtliche Ansprüche im Zivilrechtsweg durchzusetzen. Hiefür kämen die Bestimmungen der Paragraphen 379 und 444 StPO in Frage. Paragraph 444, Absatz 2, StPO räume Personen, die Rechte an den eingezogenen Gegenständen behaupteten und die ihr Recht erst nach Rechtskraft der Entscheidung über den Verfall oder die Einziehung geltend machten, die Möglichkeit ein, ihre Ansprüche binnen 30 Jahren nach der Entscheidung gegen den Bund im Zivilrechtsweg geltend zu machen. Diese rechtliche Möglichkeit sei vom Obersten Gerichtshof in seiner Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde der klagenden Partei im Einziehungsverfahren ausdrücklich bejaht worden. Der klagenden Partei sei im konkreten Verfahren durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes die Beteiligung am Einziehungsverfahren verwehrt worden, so daß sie nur die Möglichkeit habe, nach Rechtskraft der Entscheidung über die Einziehung ihre Ansprüche im Zivilrechtsweg nach Paragraph 444, Absatz 2, StPO geltend zu machen.