Begründung:
Die klagende Partei brachte vor, sie sei mit einer - ursprünglich mitbeklagten - österreichischen Gesellschaft mbH in Geschäftsbeziehung gestanden. Aus diversen Lieferungen sei letztlich ein Betrag von DM 450.000 ausständig gewesen. Die Schuldnerin habe mit der klagenden Partei am 22. 2. 1996 vereinbart, diese Schuld in monatlichen Raten DM 25.000 zurückzuzahlen. Dieser Vereinbarung sei die beklagte Partei "als Bürge und Zahler" beigetreten. Es sei lediglich die Zahlung von DM 50.000 erfolgt, weshalb der Klagsbetrag (DM 400.000,--) unberichtigt aushafte.
Gegen die Hauptschuldnerin erging ein Versäumungsurteil, das in Rechtskraft erwuchs.
Die beklagte Partei wendete ein, ihr Geschäftsführer, der die Mithaftungsvereinbarung unterfertigt habe, sei hiezu nicht ermächtigt gewesen. Die Pflichtwidrigkeit dieses Geschäftsführers sei der klagenden Partei bekannt gewesen; die vom Geschäftsführer namens der beklagten Partei erklärte Haftungsübernahme sei sittenwidrig. Die Forderung bestehe auch dem Grunde und der Höhe nach nicht zu Recht.
Außer Streit steht, dass für das Rechtsgeschäft zwischen den Parteien keine Rechtswahl getroffen wurde.
Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, der klagenden Partei DM 400.000 zu bezahlen, und wies das Mehrbegehren auf Zahlung vorprozessualer Kosten im Betrage von 95.000 griechischen Drachmen - unangefochten - ab.
Es stellte fest, von jener Gesellschaft, die Geschäftsbeziehungen zur klagenden Partei unterhalten habe, sei der aushaftende Saldo mit DM 450.000 anerkannt worden. Die beklagte Partei habe gewusst, dass sie sich im griechischen (Obst-)Markt nicht werde etablieren können, sollte die aushaftende Forderung gegen die (Haupt-)Schuldnerin nicht beglichen werden, zumal die an dieser Gesellschaft und die an der beklagten Partei beteiligten Personen teilweise identisch waren. Die beklagte Partei habe sich daher angeboten, eine Vereinbarung über die aushaftenden Schulden zu treffen. In der Folge sei vertraglich festgelegt worden, dass die beklagte Partei in Übernahme der Verbindlichkeit der (Haupt-)Schuldnerin an die klagende Partei monatlich DM 25.000 bis zur Höchstsumme von DM 450.000 zahle. Von der (Haupt-)Schuldnerin auf diese Schuld geleistete Zahlungen hätten angerechnet werden sollen. Gleichzeitig habe die klagende Partei gegenüber der beklagten Partei die grundsätzliche Lieferbereitschaft (für Obst) erklärt. Die beiden Geschäftsführer der beklagten Partei hätten intern die Abrede getroffen, dass Dispositionen über einen S 500.000 übersteigenden Betrag der Zustimmung des anderen Geschäftsführers bedürften. Eine schriftliche Darlegung dieser Verfügungsbeschränkung sei nicht erfolgt und der klagenden Partei auch nie bekanntgegeben worden.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, dass die beklagte Partei einen Schuldbeitritt "bzw Zahlungs- oder Haftungsübernahme hinsichtlich einer bestehenden Schuld" erklärt habe, allerdings im Zusammenhang mit der Zusage ausreichender Belieferung durch die klagende Partei. Diese Vertragsgestaltung sei "eine Art Rechtsinstitut sui generis", das allenfalls dem § 45 IPRG unterliege und unter Heranziehung von § 36 IPRG eine Verweisung auf das griechische Recht bedinge. Auf Grund des vorrangig anzuwendenden Grundsatzes der stärksten Beziehung und weil eine einseitige Verpflichtungserklärung vorliege, sei aber österreichisches Privatrecht anzuwenden. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag sei voll wirksam; eine allfällige Beschränkung der "Geschäftsführungsbefugnis" des Geschäftsführers sei der klagenden Partei nicht bekannt gewesen. Die von der beklagten Partei eingegangene Verpflichtung sei auch nicht von der der (Haupt-)Schuldnerin abhängig; doch selbst bei Vorliegen einer Akzessorietät sei das Klagebegehren berechtigt, weil die (Haupt-)Schuldnerin das Bestehen der Schuld gar nicht bestritten habe.Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, dass die beklagte Partei einen Schuldbeitritt "bzw Zahlungs- oder Haftungsübernahme hinsichtlich einer bestehenden Schuld" erklärt habe, allerdings im Zusammenhang mit der Zusage ausreichender Belieferung durch die klagende Partei. Diese Vertragsgestaltung sei "eine Art Rechtsinstitut sui generis", das allenfalls dem Paragraph 45, IPRG unterliege und unter Heranziehung von Paragraph 36, IPRG eine Verweisung auf das griechische Recht bedinge. Auf Grund des vorrangig anzuwendenden Grundsatzes der stärksten Beziehung und weil eine einseitige Verpflichtungserklärung vorliege, sei aber österreichisches Privatrecht anzuwenden. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag sei voll wirksam; eine allfällige Beschränkung der "Geschäftsführungsbefugnis" des Geschäftsführers sei der klagenden Partei nicht bekannt gewesen. Die von der beklagten Partei eingegangene Verpflichtung sei auch nicht von der der (Haupt-)Schuldnerin abhängig; doch selbst bei Vorliegen einer Akzessorietät sei das Klagebegehren berechtigt, weil die (Haupt-)Schuldnerin das Bestehen der Schuld gar nicht bestritten habe.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Der Geschäftsführer sei für die beklagte Partei nach außen hin uneingeschränkt vertretungsbefugt gewesen. Es widerspreche auch keineswegs der Lebenserfahrung, dass ein selbständig vertretungsberechtigter Geschäftsführer befugt sei, Verbindlichkeiten für eine Gesellschaft in der Höhe von DM 400.000 einzugehen. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass die klagende Partei von der zwischen den beiden Geschäftsführern vereinbarten Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis Kenntnis erlangt habe. Die beklagte Partei habe sich verpflichtet, die Bezahlung der an ein anderes Unternehmen erfolgten Warenlieferungen zu übernehmen; sie habe diese Zahlung garantiert. Demnach komme § 37 IPRG zur Anwendung: Schuldbegründende einseitige Rechtsgeschäfte seien nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem der Schuldner seinen gewöhnlichen Aufenthalt (seine Niederlassung) habe. Da diese Niederlassung in Österreich gelegen sei, habe das Erstgericht zu Recht österreichisches materielles Recht angewendet.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Der Geschäftsführer sei für die beklagte Partei nach außen hin uneingeschränkt vertretungsbefugt gewesen. Es widerspreche auch keineswegs der Lebenserfahrung, dass ein selbständig vertretungsberechtigter Geschäftsführer befugt sei, Verbindlichkeiten für eine Gesellschaft in der Höhe von DM 400.000 einzugehen. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass die klagende Partei von der zwischen den beiden Geschäftsführern vereinbarten Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis Kenntnis erlangt habe. Die beklagte Partei habe sich verpflichtet, die Bezahlung der an ein anderes Unternehmen erfolgten Warenlieferungen zu übernehmen; sie habe diese Zahlung garantiert. Demnach komme Paragraph 37, IPRG zur Anwendung: Schuldbegründende einseitige Rechtsgeschäfte seien nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem der Schuldner seinen gewöhnlichen Aufenthalt (seine Niederlassung) habe. Da diese Niederlassung in Österreich gelegen sei, habe das Erstgericht zu Recht österreichisches materielles Recht angewendet.
Die Revision der beklagten Partei ist zulässig und berechtigt.